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   FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01   

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https://dejure.org/2003,9325
FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01 (https://dejure.org/2003,9325)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2003 - III 261/01 (https://dejure.org/2003,9325)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2003 - III 261/01 (https://dejure.org/2003,9325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 68; FGO § 74
    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unzulässigkeit einer Klage mangels Klagebefugnis; Auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützte Klagen gegen diesbezüglich wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärte Steuerbescheide; Nachträglicher Wegfall der Beschwer

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 912
  • EFG 2004, 74
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 4/03

    Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks beschränkt die Bestandskraft des Bescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01
    Nach neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung soll allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Verfassungsfrage gestützte Anfechtungsklage und damit ihre Zulässigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unabhängig davon fehlen, ob das FA die angefochtenen Bescheide vor oder nach Klageerhebung für vorläufig erklärt hat (FG München vom 4. Dezember 2002 4 K 5122/01, EFG 2003, 478 , rechtskräftig; FG Berlin vom 2. September 1994 III 538/91, EFG 1994, 1065, rechtskräftig); speziell auch betreffend Vorsorgeaufwendungen (FG Münster vom 4. Dezember 2002 8 K 2768/01 E, EFG 2003, 586 , Revision XI R 4/03 ).

    Demgemäß entfällt die vorstehend angeordnete Aussetzung des Klageverfahrens, wenn der BFH sich der letzteren finanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Revision XI R 4/03 anschließt.

  • FG Hessen, 07.06.1994 - 10 K 117/94
    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01
    Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BFH entfällt jedoch die Beschwer nicht nachträglich und werden die klagenden Steuerpflichtigen nicht aus dem Verfahren gedrängt, wenn das beklagte Finanzamt (FA) die angefochtenen Steuerbescheide erst nach Klageerhebung für vorläufig erklärt (§ 68 FGO ; Hessisches FG vom 7. Juni 1994 10 K 117/94, Juris) oder wenn die Kläger dem Angebot einer Vorläufigkeitserklärung im Klageverfahren nicht zustimmen; speziell auch bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen (BFH vom 13. April 2000 XI R 3-4/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 31; BFH/NV 2001, 41 , Vorinstanz FG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1994 13 K 133/92, Juris; BFH vom 17. September 1997 X R 87/94, BFH/NV 1998, 560 ).
  • FG Berlin, 02.09.1994 - III 538/91
    Auszug aus FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01
    Nach neuerer finanzgerichtlicher Rechtsprechung soll allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Verfassungsfrage gestützte Anfechtungsklage und damit ihre Zulässigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unabhängig davon fehlen, ob das FA die angefochtenen Bescheide vor oder nach Klageerhebung für vorläufig erklärt hat (FG München vom 4. Dezember 2002 4 K 5122/01, EFG 2003, 478 , rechtskräftig; FG Berlin vom 2. September 1994 III 538/91, EFG 1994, 1065, rechtskräftig); speziell auch betreffend Vorsorgeaufwendungen (FG Münster vom 4. Dezember 2002 8 K 2768/01 E, EFG 2003, 586 , Revision XI R 4/03 ).
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