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   FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13   

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https://dejure.org/2014,48169
FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13 (https://dejure.org/2014,48169)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2014 - 1 K 301/13 (https://dejure.org/2014,48169)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 1 K 301/13 (https://dejure.org/2014,48169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 91 FGO, § 93 FGO, § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 155 FGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO
    Verschulden des Prozessbeteiligten bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung - Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Indizwirkung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 91; FGO § 93; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    FGO/StBerG: Verschuldetes Ausbleiben eines Prozessbeteiligten, Indizwirkung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für Vermögensverfall des Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    FGO/StBerG: Verschuldetes Ausbleiben eines Prozessbeteiligten, Indizwirkung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für Vermögensverfall des Steuerberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vermögensverfall des Steuerberaters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die krankheitsbedingte Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.11.2003 - III B 55/03

    Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13
    Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13
    Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).
  • BFH, 05.09.2012 - II B 61/12

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden;

    Auszug aus FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13
    Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann; bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (vergleiche z. B. BFH Beschluss vom 05.09.2012, II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995).
  • BFH, 24.05.1988 - IV B 125/87

    Formelle Anforderungen an Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 301/13
    Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).
  • BFH, 23.03.2015 - VII B 167/14

    Vertagung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung - Zurückverweisung an

    Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014  1 K 301/13 aufgehoben.
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