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   FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00   

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https://dejure.org/2003,12461
FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00 (https://dejure.org/2003,12461)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2003 - IV 240/00 (https://dejure.org/2003,12461)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Februar 2003 - IV 240/00 (https://dejure.org/2003,12461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbegünstigung im Stromsteuergesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbegünstigung im Stromsteuergesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbegünstigung im Stromsteuergesetz (StromStG) für das produzierende Gewerbe; Rechtmäßigkeit der Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Verbrauch durch die Klassifikation der Wirtschaftszweige; Foto-Großlabor als Unternehmen des produzierenden Gewerbes; ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz:

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hamburg, 10.12.2002 - IV 166/00

    Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Die Klassifikation der Wirtschaftzweige (www.destatis.de/allg/d/klassif/wz93.htm), Ausgabe 1993 (WZ 93), die im Wesentlichen dazu dient, die wirtschaftlichen Tätigkeiten statistischer Einheiten in allen amtlichen Statistiken einheitlich zu erfassen (vgl. hierzu bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2002 - IV 166/00 -), baut auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft auf, die mit der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3037/90 vom 9.10.1990 betreffend die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293/1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24.3.1993 (ABl. Nr. L 83/1) eingeführt wurde.

    f) Schließlich ist die in § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG getroffene Abgrenzung der begünstigten von den nichtbegünstigten Unternehmen auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (in diesem Sinne bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2002 - IV 166/00 -).

    Gemäß § 115 Abs. 2 FGO war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen; insoweit hält der Senat an seiner Entscheidung vom 10.12.2002 - IV 166/00 - nicht mehr fest.

  • BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01

    Kfz-Steuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Die Bindung des Gesetzgebers an den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz bedeutet, dass bei der Auswahl der Sachverhalte, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß und nicht willkürlich verfahren wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 3.5.2002 - 1 BvR 624/00 -, juris; BFH, Beschluss vom 4.2.2002 - VII B 63/01 -, juris).

    Die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers endet deshalb erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und kein einleuchtender Grund mehr für eine gesetzlich vorgenommene Differenzierung besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 4.2.2002 - VII B 63/01 -, juris).

  • BFH, 27.03.2001 - X B 142/00

    Grundförderung nach § 10 e EStG; Gesamtbetrag der Einkünfte

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Gerade bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen, vor allem bei der Schaffung von Steuervergünstigungen hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BFH, Beschluss vom 27.3.2001 - X B 142/00 -, juris); er ist insbesondere nicht verpflichtet, die gerechteste und zweckmäßigste Regelung zu treffen und auf die Kompliziertheit aller Lebensverhältnisse einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.5.1978 - 1 BvL 26/76 -, juris; Beschluss vom 27.10.1975 - 1 BvR 82/73 -, juris).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Gerade bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen, vor allem bei der Schaffung von Steuervergünstigungen hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BFH, Beschluss vom 27.3.2001 - X B 142/00 -, juris); er ist insbesondere nicht verpflichtet, die gerechteste und zweckmäßigste Regelung zu treffen und auf die Kompliziertheit aller Lebensverhältnisse einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.5.1978 - 1 BvL 26/76 -, juris; Beschluss vom 27.10.1975 - 1 BvR 82/73 -, juris).
  • BVerfG, 27.10.1975 - 1 BvR 82/73
    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Gerade bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen, vor allem bei der Schaffung von Steuervergünstigungen hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BFH, Beschluss vom 27.3.2001 - X B 142/00 -, juris); er ist insbesondere nicht verpflichtet, die gerechteste und zweckmäßigste Regelung zu treffen und auf die Kompliziertheit aller Lebensverhältnisse einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.5.1978 - 1 BvL 26/76 -, juris; Beschluss vom 27.10.1975 - 1 BvR 82/73 -, juris).
  • BFH, 07.03.2002 - III R 44/97

    InvZulG 1993: Erhöhte Zulage bei verarbeitendem Gewerbe

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Der Bundesfinanzhof hat zwar hinsichtlich des § 19 Berlinförderungsgesetz bzw. § 5 Investitionszulagengesetz entschieden, dass das verarbeitende Gewerbe von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen sei und dass die Finanzämter die in diesen Verzeichnissen vorgenommene Zuordnung in aller Regel auf den konkreten Einzelfall zu übertragen hätten, außer sie sei offensichtlich falsch (vgl. BFH, Urteil vom 7.3.2002 - III R 44/97 -, juris; Beschluss vom 24.2.1999 - III B 194/96 -, juris; Urteil vom 11.4.1995 - III R 77/91 -, juris).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Die Bindung des Gesetzgebers an den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz bedeutet, dass bei der Auswahl der Sachverhalte, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß und nicht willkürlich verfahren wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 3.5.2002 - 1 BvR 624/00 -, juris; BFH, Beschluss vom 4.2.2002 - VII B 63/01 -, juris).
  • BFH, 24.02.1999 - III B 194/96

    Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993; grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Der Bundesfinanzhof hat zwar hinsichtlich des § 19 Berlinförderungsgesetz bzw. § 5 Investitionszulagengesetz entschieden, dass das verarbeitende Gewerbe von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen sei und dass die Finanzämter die in diesen Verzeichnissen vorgenommene Zuordnung in aller Regel auf den konkreten Einzelfall zu übertragen hätten, außer sie sei offensichtlich falsch (vgl. BFH, Urteil vom 7.3.2002 - III R 44/97 -, juris; Beschluss vom 24.2.1999 - III B 194/96 -, juris; Urteil vom 11.4.1995 - III R 77/91 -, juris).
  • BFH, 11.04.1995 - III R 77/91

    Einordnung eines Unternehmens in das systematische Verzeichnis des Statistischen

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Der Bundesfinanzhof hat zwar hinsichtlich des § 19 Berlinförderungsgesetz bzw. § 5 Investitionszulagengesetz entschieden, dass das verarbeitende Gewerbe von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen sei und dass die Finanzämter die in diesen Verzeichnissen vorgenommene Zuordnung in aller Regel auf den konkreten Einzelfall zu übertragen hätten, außer sie sei offensichtlich falsch (vgl. BFH, Urteil vom 7.3.2002 - III R 44/97 -, juris; Beschluss vom 24.2.1999 - III B 194/96 -, juris; Urteil vom 11.4.1995 - III R 77/91 -, juris).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus FG Hamburg, 03.02.2003 - IV 240/00
    Die Bindung des Gesetzgebers an den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz bedeutet, dass bei der Auswahl der Sachverhalte, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß und nicht willkürlich verfahren wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 3.5.2002 - 1 BvR 624/00 -, juris; BFH, Beschluss vom 4.2.2002 - VII B 63/01 -, juris).
  • FG Hamburg, 11.06.2001 - IV 129/01

    Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu ermäßigtem Steuersatz im Wege

    Über die von der Antragstellerin diesbezüglich erhobene Klage (IV 240/00) ist noch nicht entschieden worden.

    die A Aktiengesellschaft zu ermächtigen, von einer Einziehung des ihr mit Schreiben vom 23.4.2001 nachberechneten Strompreises zum vollen Steuersatz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (IV 240/00) abzusehen;.

    die A Aktiengesellschaft bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (IV 240/00) zu ermächtigen, ihr Stromrechnungen vorläufig weiterhin zum ermäßigten Stromsteuersatz in Rechnung zu stellen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten IV 129/01 und IV 240/00 sowie der Sachakte des Antragsgegners verwiesen.

    Der beschließende Senat geht bei verständiger Würdigung des Begehrens der Antragstellerin davon aus, dass diese die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, ihr einstweilen, bis zum Abschluss des bei Gericht unter dem Aktenzeichen IV 240/00 anhängigen Hauptsacheverfahrens eine Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz (§§ 9 Abs. 3, 4 Abs. 2 StromStG ) zu erteilen.

  • FG Sachsen, 02.04.2004 - 4 K 1358/00

    Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz; Berufsbildungswerk kein Unternehmen

    Dies ist bei den Regelungen der §§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit 2 Nr. 3 StromStG nicht erkennbar (ebenso Finanzgericht München, Urteil vom 19.03.2003, Az. 3 K 3722/00, a. a. O.; Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 03.02.2003, Az.: IV 240/00, ZfZ 2004, Seite 29 ff. und Urteil vom 19.02.2003, Az. IV 84/00, ZfZ 2004, Seite 67 ff.).
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