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   FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03   

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https://dejure.org/2005,14665
FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03 (https://dejure.org/2005,14665)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2005 - IV 239/03 (https://dejure.org/2005,14665)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2005 - IV 239/03 (https://dejure.org/2005,14665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStDV § 53 Abs. 1
    Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer bei Ausfall der Steuer beim Warenempfänger; Ziel der Verordnungsermächtigung des § 11 Abs. 3 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG); Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • SG Hamburg, 05.10.1989 - 7 AR 1158/87
    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Auch der Bundesfinanzhof verstand unter dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 102 KO das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 5.10.1989 - 7 AR 1158/87 -, juris; BFH, Beschluss vom 23.7.1985 - VII B 29/85 -, juris), wobei erfolglose Beitreibungsversuche nicht Voraussetzung für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit waren und die Verwendung privater Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht berührten (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 23.6.1992 - II (I) 327/91 -, juris).
  • FG Nürnberg, 23.06.1992 - II (I) 327/91
    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Auch der Bundesfinanzhof verstand unter dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 102 KO das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 5.10.1989 - 7 AR 1158/87 -, juris; BFH, Beschluss vom 23.7.1985 - VII B 29/85 -, juris), wobei erfolglose Beitreibungsversuche nicht Voraussetzung für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit waren und die Verwendung privater Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht berührten (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 23.6.1992 - II (I) 327/91 -, juris).
  • OLG Dresden, 29.04.2004 - 13 U 1775/03

    Begriff der Zahlungseinstellung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Diese Begriffsbestimmung des Gesetzgebers ist von den Gerichten u.a. in der Weise ausgefüllt und konkretisiert worden, dass die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits durch die Nichtbezahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners erheblichen Schuld zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.4.2004 - 13 U 1775/03 -, juris), dass eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung nicht mehr angenommen werden kann, wenn die Illiquidität jedenfalls über Wochen und Monate besteht (vgl. FG Köln, Urteil vom 9.11.2004 - 15 K 4934/04 -, juris), und dass der Umstand, dass der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen noch erbringt, seine Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 -, juris).
  • BVerwG, 06.08.2001 - 4 VR 23.01

    Planungsrechtliche Streitigkeiten im Vorwege des Baubeginns der Ostseeautobahn A

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Abgesehen davon, dass die Abgabenordnung außerhalb des Bereichs der §§ 204 ff eine verbindliche Zusage nicht kennt, kann auch unter dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunft Rechtswirkungen nur erzeugen, wenn sie mit Bindungswillen und mit Verbindlichkeitsanspruch ausgestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.8.2001 - 4 VR 23/01, 4 A 44/01 -, juris) und nicht nur vom zuständigen Sachbearbeiter, sondern vom Sachgebietsleiter abgegeben worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 9.12.2004 - VII B 129/04 -, juris).
  • BGH, 27.04.1995 - IX ZR 147/94

    Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung nach Fälligstellung eines Kredits

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Die Grenze von einer noch unschädlichen Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf der Grundlage des § 102 Abs. 2 KO überschritten, wenn der Schuldner "wesentliche Verbindlichkeiten" bzw. "einen wesentlichen Teil seiner Schulden" nicht innerhalb eines Monats tilgen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2003 - IX ZR 89/02 -, juris; BGH, Urteil vom 27.4.1995 - IX ZR 147/94 -, juris).
  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Auch der Bundesfinanzhof verstand unter dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 102 KO das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 5.10.1989 - 7 AR 1158/87 -, juris; BFH, Beschluss vom 23.7.1985 - VII B 29/85 -, juris), wobei erfolglose Beitreibungsversuche nicht Voraussetzung für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit waren und die Verwendung privater Mittel zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht berührten (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 23.6.1992 - II (I) 327/91 -, juris).
  • BFH, 09.12.2004 - VII B 129/04

    Niederschlagung

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Abgesehen davon, dass die Abgabenordnung außerhalb des Bereichs der §§ 204 ff eine verbindliche Zusage nicht kennt, kann auch unter dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunft Rechtswirkungen nur erzeugen, wenn sie mit Bindungswillen und mit Verbindlichkeitsanspruch ausgestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.8.2001 - 4 VR 23/01, 4 A 44/01 -, juris) und nicht nur vom zuständigen Sachbearbeiter, sondern vom Sachgebietsleiter abgegeben worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 9.12.2004 - VII B 129/04 -, juris).
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Allerdings hat der Gesetzgeber den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Anspruchs auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer nach § 53 Abs. 1 MinöStV beschreibt (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.1998 - VII R 148/97 - juris), im Mineralölsteuergesetz bzw. in der Mineralölsteuerverordnung nicht legal definiert oder näher erläutert.
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Diese Begriffsbestimmung des Gesetzgebers ist von den Gerichten u.a. in der Weise ausgefüllt und konkretisiert worden, dass die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits durch die Nichtbezahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners erheblichen Schuld zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.4.2004 - 13 U 1775/03 -, juris), dass eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung nicht mehr angenommen werden kann, wenn die Illiquidität jedenfalls über Wochen und Monate besteht (vgl. FG Köln, Urteil vom 9.11.2004 - 15 K 4934/04 -, juris), und dass der Umstand, dass der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen noch erbringt, seine Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 -, juris).
  • FG Köln, 09.11.2004 - 15 K 4934/04

    Insolvenzantrag durch das Finanzamt bei erfolgloser Vollstreckung von

    Auszug aus FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03
    Diese Begriffsbestimmung des Gesetzgebers ist von den Gerichten u.a. in der Weise ausgefüllt und konkretisiert worden, dass die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits durch die Nichtbezahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners erheblichen Schuld zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.4.2004 - 13 U 1775/03 -, juris), dass eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung nicht mehr angenommen werden kann, wenn die Illiquidität jedenfalls über Wochen und Monate besteht (vgl. FG Köln, Urteil vom 9.11.2004 - 15 K 4934/04 -, juris), und dass der Umstand, dass der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen noch erbringt, seine Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 48/01 -, juris).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

  • FG Hamburg, 26.02.2007 - 4 K 219/06

    Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 4.4.2005 ( IV 239/03) ab.

    Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 8.8.2006 ( VII R 28/05) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2005 ( IV 239/03) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück.

  • FG Hamburg, 13.06.2006 - 4 K 92/05

    Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3

    Dies legt nahe, auf die Definitionen in anderen nationalen Gesetzen wie der Insolvenzordnung zurückzugreifen (FG Hamburg, Urteil vom 4.4.2005, IV 239/03).
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