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   FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02   

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https://dejure.org/2003,20285
FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02 (https://dejure.org/2003,20285)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2003 - VI 125/02 (https://dejure.org/2003,20285)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. September 2003 - VI 125/02 (https://dejure.org/2003,20285)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; EStG § 33b
    Erlass von Einkommensteuer durch Gewährung eines Behinderten-Freibetrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass von Einkommensteuer durch Gewährung eines Behinderten-Freibetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Erlasses von Einkommensteuer; Nichtgewährung des Behinderten-Freibetrages wegen fehlender Angaben zur Behinderung; Pflicht des Finanzamtes zur Nachfrage bei Vorliegen eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.12.1985 - I R 82/85

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 hatte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 18.12.1985 in BFH/NV 1986, 506 den Erlass der auf den Behindertenpauschbetrag entfallenden Steuer angeregt.

    Der BFH hat allerdings im nicht zur Veröffentlichung bestimmten und seither vom BFH auch nicht mehr zustimmend zitierten Urteil vom 18.12.1985 (I R 82/85, BFH/NV 1986, 506) erkannt, dass auch bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörde gegen ihre Hinweispflicht gemäß § 89 Satz 1 AO ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht kommen kann; eine derartige Pflicht bestehe, wenn sich die Stellung eines Antrags nach dem der Finanzbehörde ersichtlichen Sachverhalt aufdränge.

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97

    Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH v. 17.05.2001, V R 77/99, BFHE 197, 383 , BFH/NV 2001, 1168 ; BFH v. 15.10.1998, IV R 69/97, BFHE 187, 198 , BStBl II 1999, 41).
  • BFH, 17.05.2001 - V R 77/99

    Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH v. 17.05.2001, V R 77/99, BFHE 197, 383 , BFH/NV 2001, 1168 ; BFH v. 15.10.1998, IV R 69/97, BFHE 187, 198 , BStBl II 1999, 41).
  • BFH, 23.11.2001 - VI R 77/99

    Ein vollzeiterwerbstätiges an einer Universität immatrikuliertes Kind, das sein

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH v. 17.05.2001, V R 77/99, BFHE 197, 383 , BFH/NV 2001, 1168 ; BFH v. 15.10.1998, IV R 69/97, BFHE 187, 198 , BStBl II 1999, 41).
  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 22/95

    Festsetzungsbescheide einerseits und Entscheidungen über abweichende

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung (BFH v. 18.04.1996, V R 55/95, BFHE 180, 516 , BStBl II 1996, 561; BFH v. 20.11.1987, VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402; FG Hamburg v. 22.05.1997, II 22/95, EFG 1997, 1355; a.A. Tipke/ Kruse, AO , FGO , § 234 AO Rdnr. 12: unbestimmter Gesetzesbegriff), weil zwischen der tatbestandlich vorausgesetzten Unbilligkeit und dem "können" eine untrennbare Verbindung besteht.
  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Erwägungen, die die Richtigkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung betreffen, können deshalb nach ständiger Rechtsprechung im Erlassverfahren nur ausnahmsweise dann Berücksichtigung finden, wenn es dem in Anspruch Genommenen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf zu wehren, weil das Erlassverfahren nicht dazu dient, die Folgen schuldhafter Versäumnis eines Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH v. 31.01.2002, VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889 ; BFH v. 11.08.1987, VII R 121/84, BFHE 150, 502 , BStBl II 1988, 512).
  • BFH, 08.10.1980 - II R 8/76

    Erstattung von Grunderwerbsteuern - Ablehnung eines Antrags - Sachliche

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Denn es kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung liegen, einen verhältnismäßig spät gestellten Antrag auf Erstattung gezahlter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen schon im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abzulehnen (BFH v. 08.10.1980, II R 8/76, BStBl II 1982, 81).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Ermessensentscheidungen über eine Billigkeitsmaßnahme sind gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; z.B. BFH v. 21.02.1991, V R 105/84, 498 BFHE 163, 313, BStBl II 1991).
  • BFH, 18.04.1996 - V R 55/95

    Zum (teilweisen) Erlaß von Säumniszuschlägen, wenn ein Konkursverwalter fällige

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung (BFH v. 18.04.1996, V R 55/95, BFHE 180, 516 , BStBl II 1996, 561; BFH v. 20.11.1987, VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402; FG Hamburg v. 22.05.1997, II 22/95, EFG 1997, 1355; a.A. Tipke/ Kruse, AO , FGO , § 234 AO Rdnr. 12: unbestimmter Gesetzesbegriff), weil zwischen der tatbestandlich vorausgesetzten Unbilligkeit und dem "können" eine untrennbare Verbindung besteht.
  • BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00

    Erlassverfahren; Festsetzung von Haftungsschulden

    Auszug aus FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 125/02
    Erwägungen, die die Richtigkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung betreffen, können deshalb nach ständiger Rechtsprechung im Erlassverfahren nur ausnahmsweise dann Berücksichtigung finden, wenn es dem in Anspruch Genommenen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf zu wehren, weil das Erlassverfahren nicht dazu dient, die Folgen schuldhafter Versäumnis eines Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH v. 31.01.2002, VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889 ; BFH v. 11.08.1987, VII R 121/84, BFHE 150, 502 , BStBl II 1988, 512).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 140/84

    Beschwerde - Billigkeitsentscheidung - Zinsfestsetzung

  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3173/18

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids

    Der BFH hat im vom Kläger angeführten Urteil vom 18.12.1985 (I R 82/85, BFH/NV 1986, 506) entschieden, dass bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörde gegen ihre Hinweispflicht gemäß § 89 Satz 1 AO ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht kommen könne; eine derartige Pflicht bestehe, wenn sich die Stellung eines Antrags nach dem der Finanzbehörde ersichtlichen Sachverhalt aufdränge (kritisch FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003, VI 125/02, juris).
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