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   FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18   

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FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18 (https://dejure.org/2018,41526)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 3 K 69/18 (https://dejure.org/2018,41526)
FG Hamburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 3 K 69/18 (https://dejure.org/2018,41526)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 129 S 1 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG 2009, § 24a S 1 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten

  • IWW

    AO § 129 Satz 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 24a Satz 1
    AO, EStG

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Falsch übermittelte Lohndaten vs. vorgelegte Lohnbescheinigung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Änderung des Steuerbescheids - Keine Korrektur des Finanzamts bei fehlerhaft übermittelten Lohnsteuerdaten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt hat bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit - Pflichtverstöße des Finanzamts bei Verarbeitung von Daten überwiegen Möglichkeiten zur Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.11.2017 - II R 52/15

    Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    aa) Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des geänderten Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteil vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419).

    bbb) Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht hier nicht aus (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; BFH-Beschluss vom 06.02.2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694).

    Eine Änderungsbefugnis des Finanzamts ist in solchen Fällen insbesondere dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige in abgabenrechtlichen Antragsvordrucken zu entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen entweder überhaupt keine oder sogar inhaltlich unrichtige Angaben gemacht hat (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 17.12.1997 III R 39/93, BFH/NV 1998, 81).

    Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des Finanzamt deutlich überwiegt (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO), wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 16.06.2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502), beispielsweise wenn Angaben in der Steuererklärung mit den dazu eingereichten Bescheinigungen nicht übereinstimmen (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 66).

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 41/16

    Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    Eine zu einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO berechtigende offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn in der Einkommensteuererklärung in Papierform eine Eintragung zu der Höhe der im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge fehlt und das FA aufgrund der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten einen zu niedrigen Betrag einträgt mit der Folge, dass zu Unrecht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag gewährt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.01.2018 VI R 41/16, BStBl II 2018, 378).

    Wenn der Tatbestand des § 129 AO nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16.01.2018 VI R 41/16) nicht erfüllt sei, wenn das Finanzamt bei einer Abweichung zwischen erklärtem Arbeitslohn und elektronisch übermittelten Daten letztere ohne weitere Prüfung übernehme, müsse dies ebenfalls gelten, wenn Versorgungsbezüge übermittelt würden, die nicht erklärt worden seien.

    Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass es im Unterschied zu dem vom BFH im Urteil vom 16.01.2018 (VI R 41/16) entschiedenen Fall vorliegend keinen Ermittlungsfehler auf seiner, des Beklagten, Seite gebe.

    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH-Urteil vom 16.01.2018 VI R 41/16, BStBl II 2018, 378).

    Das Finanzamt habe vielmehr trotz der Diskrepanz zwischen Erklärung und Datenübermittlung den zutreffenden Arbeitslohn nicht aufgeklärt, was einen Ermittlungsfehler darstelle (BFH-Urteil vom 16.01.2018 VI R 41/16, BStBl II 2018, 378).

  • BFH, 14.05.2013 - X B 33/13

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997; BFH-Urteil vom 03.05.1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221).

    bbb) Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht hier nicht aus (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

    Demgegenüber scheidet in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des Finanzamt deutlich überwiegt (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 56/01

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Änderungssperre bei

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    Hierauf kann sich der Steuerpflichtige grundsätzlich aber nur dann berufen, wenn er seinerseits seine Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise erfüllt hat (BFH-Urteil vom 16.06.2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502).

    Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO), wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 16.06.2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502), beispielsweise wenn Angaben in der Steuererklärung mit den dazu eingereichten Bescheinigungen nicht übereinstimmen (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 66).

  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    Müssen mehrere Dienststellen nach ihrem Aufgabenbereich zusammenwirken und Kenntnisse austauschen, muss sich die zuständige Dienststelle die Kenntnisse der anderen Dienststelle zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.1983 I R 182/82, BStBl II 1983, 548, für das Verhältnis zwischen Veranlagungsdienststelle und Rechtsbehelfsstelle).
  • BFH, 16.07.1997 - II R 8/95
    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    Eine Änderungsbefugnis des Finanzamts ist in solchen Fällen insbesondere dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige in abgabenrechtlichen Antragsvordrucken zu entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen entweder überhaupt keine oder sogar inhaltlich unrichtige Angaben gemacht hat (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 17.12.1997 III R 39/93, BFH/NV 1998, 81).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 39/93

    Voraussetzungen für die Änderung von ursprünglichen Bescheiden -

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    Eine Änderungsbefugnis des Finanzamts ist in solchen Fällen insbesondere dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige in abgabenrechtlichen Antragsvordrucken zu entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen entweder überhaupt keine oder sogar inhaltlich unrichtige Angaben gemacht hat (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 17.12.1997 III R 39/93, BFH/NV 1998, 81).
  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt der Inhalt der in der zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 14.05.2013 X B 33/13, BStBl II 2013, 997; BFH-Urteil vom 03.05.1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221).
  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; BFH-Beschluss vom 06.02.2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 84/13

    Feststellungslast bei nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen im Sinne des § 173

    Auszug aus FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18
    ccc) Nur ausnahmsweise können dem mit dem Fall befassten Bearbeiter auch nicht aktenkundige Tatsachen nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten ohne positive Kenntnis als bekannt zuzurechnen sein, etwa aus anderen steuerlichen Verfahren, wenn zur Hinzuziehung dieses Vorgangs Anlass bestand (BFH-Beschluss vom 18.06.2015 VI R 84/13, BFH/NV 2015, 1342).
  • BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

  • FG Niedersachsen, 13.10.2022 - 2 K 123/22

    Änderung eines Steuerbescheids; eDaten; elektronische Datenübermittlung;

    Nach Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist § 175b AO nämlich erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten des Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 von einem Dritten elektronisch an den Beklagten übermittelt wurden ( FG Münster vom 19. Oktober 2017 6 K 1358/16 E , juris; FG Hamburg vom 4. Oktober 2018 3 K 69/18, juris; Höreth/Stelzer, DStZ 2016, 520, 522 ).
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