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   FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01   

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https://dejure.org/2002,9677
FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01 (https://dejure.org/2002,9677)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2002 - V 286/01 (https://dejure.org/2002,9677)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - V 286/01 (https://dejure.org/2002,9677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 § 114
    Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 855
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 22.11.1990 - III B 300/90

    Beschwerde gegen die Anordnung der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Zustellung ist die formalisierte Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, einer Gerichtsentscheidung oder eines sonstigen Schriftstückes (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.1990 III B 300/90, BFH/NV 1991, 335).
  • BFH, 19.06.1991 - I R 77/89

    Bei Zustellungen durch die Post erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt der

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Sie soll die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Sendung gewährleisten, deren Zustellung mit oder ohne Übergabe an den Adressaten gemäß § 3 Abs. 2 VwZG beurkundet wird (vgl. BFH-Urteile vom 12.1.1990 VI R 137/86, BFHE 160, 103, BStBl II 1990, 602 ; vom 19.6.1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826 ).
  • BFH, 12.01.1990 - VI R 137/86

    Zur Wirksamkeit der förmlichen Zustellung eines Steuerbescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Sie soll die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Sendung gewährleisten, deren Zustellung mit oder ohne Übergabe an den Adressaten gemäß § 3 Abs. 2 VwZG beurkundet wird (vgl. BFH-Urteile vom 12.1.1990 VI R 137/86, BFHE 160, 103, BStBl II 1990, 602 ; vom 19.6.1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826 ).
  • BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00

    Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 27.10.2000 VIII B 77/00, BStBl II 2001, 16).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 16/95

    Notwendiger Inhalt einer ausgehängten Benachrichtigung über öffentliche

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Die ausgehängte Benachrichtigung hat die Funktion einer Erklärung, die die Zustellung beurkundet (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1995 I R 16/95, BFHE 179, 202 , BStBl II 1996, 301 ).
  • BFH, 25.05.1976 - VIII R 66/74

    Klage - Feststellung der Nichtigkeit - Einheitlicher Steuerbescheid -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 125 AO ) Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ) sein (vgl. BFH-Urteile vom 25.5.1976 VIII R 66/74, BFHE 119, 36 , BStBl II 1976, 606 , und vom 26.6.1985 IV R 62/83, BFH/NV 1987, 19).
  • BFH, 01.12.1988 - V R 125/83

    Unwirksamkeit von Steuerbescheiden wegen fehlerhafter Zustellung - Bekanntgabe

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Gleiches gilt für eine auf die Beseitigung des Rechtsscheins der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gerichtete Feststellungsklage; sie richtet sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. von § 41 Abs. 1 erste Alternative FGO (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1988 V R 125/83, BFH/NV 1989, 523).
  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    In derartigen Fällen kann dem FA unter den Voraussetzungen des § 114 FGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagt werden, Folgerungen aus dem vom Kläger für nichtig angesehenen Bescheid zu ziehen (BFH-Beschluss vom 1.10.1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223 , BStBl II 1982, 133, 134).
  • BFH, 18.03.1986 - VII B 74/85

    Anspruch auf Stundung der Steuerschulden - Gefährdung der streitbefangenen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Für eine einstweilige Anordnung ist jedoch erforderlich, dass konkrete Anordnungsgründe im Einzelfall tatsächlich vorliegen und dass diese unter Vorlage präsenter, d.h. unmittelbar verfügbarer, Beweismittel (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.3.1986 VII B 74/85, BFH/NV 1987, 110 und vom 25.11.1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 522) glaubhaft gemacht werden.
  • BFH, 04.04.1989 - VII B 35/85

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2002 - V 286/01
    Deshalb sind Umstände wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 30.3.1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4.4.1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714).
  • BFH, 17.09.1992 - V R 17/86

    Erlaß von Steuerbescheiden an eine KG nach Umwandlung - Ersatz eines

  • BFH, 30.03.1989 - VII B 221/88

    Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 62/83

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Rechtsmittel - Bestimmtheit

  • BFH, 25.11.1986 - VII B 123/86

    Erfordernis eines über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 262/92

    Zulässigkeit eines Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung neben einer Klage

  • BFH, 03.11.1970 - VII R 43/69

    Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis - Ablehnung der einstweiligen

  • BFH, 26.02.1992 - I B 113/91

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - L 9 AL 288/12

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    c) Fehlt es danach in jedem Fall an der Bekanntgabe eines etwaigen Verwaltungsaktes wäre die Anfechtungsklage ausnahmsweise nur dann statthaft, wenn der Rechtsschein eines bekanntgegebenen Verwaltungsaktes bestünde (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2002 - V 286/01 -, juris Rn. 24), z.B. wenn sich die Behörde darauf beruft, einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen zuhaben, auch wenn dessen Bekanntgabe an den Betroffenen nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Beschl. v. 27.03.2007 - B 13 R 164/06 B -, juris Rn. 16).
  • FG Hamburg, 14.08.2002 - V 285/01

    Keine Vollstreckungsgegenklage - § 767 ZPO - im steuerlichen

    Mit Schreiben vom 5.12.2001 hat sich der Kläger an das Gericht gewandt und einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Aktenzeichen V 286/01) gestellt.
  • SG Berlin, 30.08.2019 - S 205 AS 7068/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sicherungsanordnung

    Eine Gefahr für die bestehenden Rechte durch die Durchführung der Zwangsvollstreckung könnte allenfalls bei einer Existenzvernichtung in Betracht kommen (BFH, aaO, Rn 12, juris; FG Hamburg 5.2.2002 - V 286/01 - juris Rn 31).
  • FG Hamburg, 31.07.2002 - V 285/01

    Vollstreckungsgegenklage im steuerlichen Vollstreckungsverfahren unzulässig /

    Mit Schreiben vom 5.12.2001 hat sich der Ast an das Gericht gewandt und einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Aktenzeichen V 286/01) gestellt.
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