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   FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15   

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https://dejure.org/2016,13594
FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15 (https://dejure.org/2016,13594)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2016 - 6 K 93/15 (https://dejure.org/2016,13594)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2016 - 6 K 93/15 (https://dejure.org/2016,13594)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Versteuerung eines im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung entstandenen Gewinns

  • rechtsportal.de

    UmwStG § 2 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 1 S. 1
    Zeitpunkt der Versteuerung eines im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung entstandenen Gewinns

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer Vermögensübertragung gegen eine Gegenleistung in Form einer Sachleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1039
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.01.2013 - I R 24/12

    Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    Die Prüfung sei nach dem BFH-Urteil vom 09.01.2013 (I R 24/12) zweistufig vorzunehmen: Dort sei zunächst der Wert der gewährten Gegenleistung vom Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter abgezogen worden (§ 12 Abs. 1 UmwStG).

    a) aa) Das UmwStG bestimmt für Umwandlungen im Sinne des § 1 UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel) einen eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis, der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften vorgeht (vgl. BFH-Urteil vom 09.01.2013 I R 24/12, BFHE 240, 115, DB 2013, 615).

    cc) Nach Auffassung des BFH gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auch für Fälle, in denen die Übernehmerin zuvor nicht an der Übertragerin beteiligt war und deshalb ein Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft nicht vorhanden ist (BFH-Urteile vom 30.07.2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199; vom 09.01.2013 I R 24/12, BFHE 240, 115, DB 2013, 615, für Ab- und Seitwärtsverschmelzung; ebenso BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 12.05 f.; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 12 UmwStG Rz. 52; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG § 12 UmwStG Rz. 46.; dagegen die überwiegende Auffassung in der Literatur: Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz. 61 und 267.14; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 6. Aufl., § 12 UmwStG Rz. 43 f.; Hahn in Lademann, EStG, § 12 UmwStG Rz. 32; Rödder in Rödder/Herlinghaus/vanLishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 12 Rz. 64a; Herfort/Viebrock in Haase/Hruschka, UmwStG, § 12 Rz. 102 ff.).

    Der Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft soll dann mit Null anzusetzen sein (BFH-Urteil vom 09.01.2013 I R 24/12, BFHE 240, 115, DB 2013, 615).

  • BFH, 30.07.2014 - I R 58/12

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    cc) Nach Auffassung des BFH gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auch für Fälle, in denen die Übernehmerin zuvor nicht an der Übertragerin beteiligt war und deshalb ein Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft nicht vorhanden ist (BFH-Urteile vom 30.07.2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199; vom 09.01.2013 I R 24/12, BFHE 240, 115, DB 2013, 615, für Ab- und Seitwärtsverschmelzung; ebenso BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 12.05 f.; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 12 UmwStG Rz. 52; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG § 12 UmwStG Rz. 46.; dagegen die überwiegende Auffassung in der Literatur: Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz. 61 und 267.14; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 6. Aufl., § 12 UmwStG Rz. 43 f.; Hahn in Lademann, EStG, § 12 UmwStG Rz. 32; Rödder in Rödder/Herlinghaus/vanLishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 12 Rz. 64a; Herfort/Viebrock in Haase/Hruschka, UmwStG, § 12 Rz. 102 ff.).

    Auch ein Übernahmeverlust bleibt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 steuerlich außer Ansatz (BFH-Urteil vom 30.07.2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199).

    Das spricht für die vom Beklagten in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.07.2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199) befürwortete Auslegung des § 12 UmwStG 1995 in der Weise, dass es bei einer Vermögensübertragung gegen eine Gegenleistung wegen des Ansatzes des übernommenen Vermögens mit dem Wert der Gegenleistung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 kein positives oder negatives Übernahmeergebnis geben kann, das nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 von der Versteuerung auszunehmen wäre.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    Die Bilanz, die dem Vermögensübergang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 zugrunde liegt, ist die Schlussbilanz i. S. des § 178 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag aufzustellen und der Anmeldung beizufügen ist (BFH-Urteile vom 07.04.2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467; vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    Ob der Stichtag der Schlussbilanz dem Umwandlungsstichtag zwingend unmittelbar vorausgeht (so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 2 UmwStG Rz. 31; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 6. Aufl., § 17 UmwG Rz. 37; offen gelassen in BFH-Urteile vom 07.04.2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467; vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550, m. w. N. zum Streitstand), kann im Streitfall offen bleiben.

    So ist allgemein anerkannt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 nur für die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger gilt und nicht für deren Gesellschafter (BFH-Urteil vom 07.04.2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467).

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 handelt es sich insoweit um eine gesetzliche Fiktion, nach der unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger (vorliegend der Zeitpunkt der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft, §§ 175 Nr. 2a, 178 Abs. 2 i. V. m. § 176 Abs. 3 UmwG) der Stichtag der der Umwandlung zugrunde liegenden Bilanz der steuerlich maßgebliche Übertragungsstichtag ist (BFH-Urteile vom 20.08.2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41; vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    Die Bilanz, die dem Vermögensübergang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 zugrunde liegt, ist die Schlussbilanz i. S. des § 178 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegenden Stichtag aufzustellen und der Anmeldung beizufügen ist (BFH-Urteile vom 07.04.2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467; vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    Ob der Stichtag der Schlussbilanz dem Umwandlungsstichtag zwingend unmittelbar vorausgeht (so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 2 UmwStG Rz. 31; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 6. Aufl., § 17 UmwG Rz. 37; offen gelassen in BFH-Urteile vom 07.04.2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467; vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550, m. w. N. zum Streitstand), kann im Streitfall offen bleiben.

  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    b) Von einer Aussetzung nach § 74 FGO kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - das Finanzamt über die Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat, sodass sich die Erledigung des Klageverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde, oder wenn es - ebenfalls wie hier - sinnvoll ist, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird (BFH-Urteile vom 28.02.2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725; vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

    Sollte eine Billigkeitsmaßnahme nach Rechtskraft einer eventuellen klageabweisenden Entscheidung im Revisionsverfahren gewährt werden, wäre der Körperschaftsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725).

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 handelt es sich insoweit um eine gesetzliche Fiktion, nach der unabhängig vom Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger (vorliegend der Zeitpunkt der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft, §§ 175 Nr. 2a, 178 Abs. 2 i. V. m. § 176 Abs. 3 UmwG) der Stichtag der der Umwandlung zugrunde liegenden Bilanz der steuerlich maßgebliche Übertragungsstichtag ist (BFH-Urteile vom 20.08.2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41; vom 24.04.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    Durch die Wertverknüpfung soll sichergestellt werden, dass die in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven entweder bei der Übertragerin oder bei der Übernehmerin besteuert werden (BFH-Urteil vom 20.08.2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41, zu § 4 Abs. 1 UmwStG).

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 32/06

    Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    Auch eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO kann Grundlagenbescheid sein und damit eine Verfahrensaussetzung gebieten (BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    bbb) Da die Klägerin zum 31.12.1999 einen (fingierten) Vermögenszuwachs erhalten hat, sie die Gegenleistung aber erst im Folgejahr zu erbringen hatte, ist die Situation einer Vorleistung bzw. Anzahlung auf die vom anderen Vertragsteil später zu erbringende Lieferung oder Leistung gegeben (vgl. § 266 Abs. 3 HGB; BFH-Urteil vom 21.09.2011 I R 50/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz. 76).
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH &

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    b) Von einer Aussetzung nach § 74 FGO kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - das Finanzamt über die Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat, sodass sich die Erledigung des Klageverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde, oder wenn es - ebenfalls wie hier - sinnvoll ist, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird (BFH-Urteile vom 28.02.2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725; vom 14.04.2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).
  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
    Wenn die Verbindlichkeit dann erfüllt wird mit Aktien zum Buchwert von ..., würde der Wegfall der Verbindlichkeit auch in der übersteigenden Höhe im Gegenzug nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2013 I R 54/11, BFHE 240, 246, BStBl II 2013, 1048; BFH-Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688, für die Erstattung nicht abziehbarer Steuern und die Auflösung von Rückstellungen für nicht abziehbare Aufwendungen jeweils als actus contrarius zur Zahlung bzw. zur ergebnisneutralen Rückstellungsbildung).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 97/02

    Aktivierung der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

  • BFH, 30.01.2013 - I R 54/11

    Steuerneutralität der berichtigenden Ausbuchung einer

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 80/96

    Gewinnrealisierung bei Schulungseinrichtungen

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 25/11

    Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI

  • BFH, 03.02.1959 - I 145/57 U

    Begriff des für die satzungsmäßigen Zuführungen zur Rückstellung für

  • BFH, 17.01.2018 - I R 27/16

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2016  6 K 93/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 5. April 2016  6 K 93/15 entschied das FG, dass das FA den von der Klägerin im Streitjahr erzielten Gewinn zu Unrecht um den Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven der B-Aktien erhöht habe.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1039 veröffentlicht.

    Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 5. April 2016  6 K 93/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 48/20

    Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 3 AO bei fehlendem

    Hiergegen hat die Klägerin am 7. April 2015 Klage erhoben (6 K 93/15).
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