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   FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02   

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https://dejure.org/2006,19275
FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02 (https://dejure.org/2006,19275)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.04.2006 - V 176/02 (https://dejure.org/2006,19275)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. April 2006 - V 176/02 (https://dejure.org/2006,19275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20; AO § 162
    Kapitaleinnahmen bei nach Luxemburg transferierten Wertpapieren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitaleinnahmen bei nach Luxemburg transferierten Wertpapieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen durch nach Luxemburg transferierte Tafelpapiere; Bedingter Vorsatz bei der Steuerhinterziehung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"; Schätzung von hinterzogenen Steuern auf Grund Wahrscheinlichkeitserwägungen; Begrenzung der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1638
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.08.1993 - VII B 203/92

    Anwendung des in dubio pro reo Grundsatzes im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02
    bb) Insoweit liegt aber auch die subjektive Verantwortlichkeit von Frau B durch vorsätzliches Handeln vor (vgl. BFH, Urteil vom 02.04.1998, V R 60/97, BFHE 186, 1 , BStBl. II 1998, 530), wobei unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bedingter Vorsatz ausreichend ist (BFH, Beschluss vom 24.08.1993, VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294).
  • BFH, 21.10.1988 - III R 194/84

    Steuerumgehung - Ausländische Gesellschaft - Einschaltung einer ausländischen

    Auszug aus FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02
    Denn für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.1988, III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl. II 1989, 216).
  • BFH, 01.08.2001 - II R 48/00

    Vermögensteuer-Hinterziehung - Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen die

    Auszug aus FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02
    Diese Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durfte zur Ermittlung der verkürzten Steuern erfolgen (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2001, II R 48/00, BFH/NV 2002, 155 ).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02
    Danach ist es zwar ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, BFHE 194, 1 , BStBl. II 2001, 381; Beschluss vom 29.01.2002, VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ).
  • BFH, 31.05.2005 - VIII B 294/03

    NZB: Änderungsbescheid während des Verfahrens

    Auszug aus FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02
    Es mussten deshalb keine weiteren Ermittlungen zum Einkünftetatbestand angestellt werden; das Vermögen und die Zinseinnahmen waren zu schätzen (§ 162 AO ; vgl. BFH, Beschluss vom 31.05.2005, VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832 ).
  • BFH, 02.04.1998 - V R 60/97

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

    Auszug aus FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02
    bb) Insoweit liegt aber auch die subjektive Verantwortlichkeit von Frau B durch vorsätzliches Handeln vor (vgl. BFH, Urteil vom 02.04.1998, V R 60/97, BFHE 186, 1 , BStBl. II 1998, 530), wobei unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bedingter Vorsatz ausreichend ist (BFH, Beschluss vom 24.08.1993, VII B 203/92, BFH/NV 1994, 294).
  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus FG Hamburg, 06.04.2006 - V 176/02
    Danach ist es zwar ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, BFHE 194, 1 , BStBl. II 2001, 381; Beschluss vom 29.01.2002, VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ).
  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 3 K 344/04

    Hinzuschätzungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

    - Aus einem Kassenkontrollstreifen vom 11.12.1990 (Anlage 1 V 176/02) ergibt sich, dass unter der Kontonummer ...1 ein Betrag in Höhe von 49.309,40 DM abgehoben wurde.

    - Auf dem Swiftbeleg der Bank1 S.A. vom 16.02.1990 (Anlage 2 V 176/02) ist B mit Namen und Adresse verzeichnet.

    Beauftragte und begünstigte Bank ist die Bank1 S.A. Entsprechende Eintragungen befinden sich in den Swiftbelegen vom 22.03.1991 (Anlage 2a V 176/02) und vom 12.03.1992 (Anlage 2b V 176/02); die unter dem Verwendungszweck bei Anlage 2b aufgeführte Kontonummer lautet "...7-002...".

    - Unter dem 12.12.1990 datieren zwei Einzahlungsbelege der ... (Bank1) AG über Beträge in Höhe von 24.312 DM (Anlage 4 V 176/02) und in Höhe von 24.997,40 DM (Anlage 4a V 176/02).

    o 300 Stück E... Anteile, WKN ..., Stücke-Nummern: 2952 bis 2954 (je 100 Stück) (Anlage 5 V 176/02) und.

    o 8 3/4 % Bank1 Obligationen, Nennbetrag 25.000 DM, WKN ..., Stücke-Nummern: 2785 bis 2788 (je 5.000 DM) sowie 740 bis 744 (je 1.000 DM) (Anlage 5a V 176/02).

    - Mit der Einlieferungsquittung Nr. 0032 der Bank1 S.A. vom 23.11.1992 (Anlage 6 V 176/02) bittet diese die Bank1 AG ("Effektenlieferung"), folgende Stücke in ihr, der Luxemburger Bank, Depot Nr. ...00 einzuliefern:.

    - Die Bank1 AG bestätigte (Anlage 7 V 176/02) der Bank1 S.A. die Einlieferung des Wertpapiers mit der Belegnummer E ... (25.000 DM 8 3/4 % Bank1, WKN ...) zum 19.01.1993 in die Sammelverwahrung ("We entered into collective custody acct. on 19.1.93").

    - Zu dem vorgenannten Tafelpapier (WKN ...) ist ein Einlieferungsbeleg unter dem 29.01.1993 datiert (Anlage 8 V 176/02).

    - Ebenfalls unter dem 19.01.1993 wurde für das vorgenannte Wertpapier der fällige Kupon eingelöst (Anlagen 9 und 9a V 176/02).

    - Anlage 10 V 176/02 enthält das für die Aushändigung an einen anderen Kunden vorgesehene Blatt 1 - in anonymisierter Form - zu dem in der Anlage 6 dargestellten, vergleichbaren Durchschreibeblatt.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies der V. Senat des Finanzgerichts Hamburg mit Urteil vom 06.04.2006 die entsprechende Klage für die Jahre 1991 bis 1999 ab (AZ: V 176/02).

    Bezeichnend hierfür ist, dass sie auch die im Schreiben der Hypo Vereinsbank vom 09.09.2001 an B (Blatt 59 Gerichtsakte V 176/02) erwähnten Depot-Auszüge zum 31.12.1993 und 31.12.1994, die Aufschluss über den tatsächlichen Inhalt des Depots hätten geben können, nicht vorgelegt haben.

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2007 - 6 K 408/02

    Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen und Beschlagnahmebeschlüssen -

    Der zeitliche Zusammenhang der Übertragung der Wertpapiere ins Ausland mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992 (BGBl. I 1992, 1853) lässt den Schluss zu, dass der Kl Wertpapiere der inländischen Besteuerung und der ab 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsteuer entziehen wollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 6. April 2006 V 176/02, EFG 2006, 1638).
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