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   FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06   

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FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06 (https://dejure.org/2008,18180)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 7 K 187/06 (https://dejure.org/2008,18180)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. August 2008 - 7 K 187/06 (https://dejure.org/2008,18180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Dies werde durch eine Ausarbeitung der Firma D, die von dem durch den Sachverständigen E in dem Verfahren VII 4/01 (BFH, II R 59/04) ermittelten Zahlen ausgehe, belegt.

    Eine Grundrechtsverletzung läge erst dann vor, wenn die Steuer die Ausübung des Berufes des Spielgeräteaufstellers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354).

    Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei denen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere Konkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von Unternehmen, die die Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, ihren Betrieb einstellen müssen (BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, m.w.N.).

    Eine Steuernorm greift nicht bereits dann in die Freiheit der Berufswahl ein, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 59/04, a.a.O.).

  • BFH, 01.02.2007 - II B 51/06

    Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Das Erfordernis der zeitlichen Abgrenzung ist allen periodischen Steuern wesensgemäß und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Spielvergnügungsteuer einen proportionalen und keinen progressiven Tarif hat, es also von untergeordneter Bedeutung ist, ob Spieleinsätze noch dem einen oder bereits dem nächsten Monat zugeordnet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06, II B 58/06).

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 51/06, BFH/NV 2007, 987, m. w. N.).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • BFH, 01.02.2007 - II B 58/06

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen durch das einzelne Spiel der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06).

    Das Erfordernis der zeitlichen Abgrenzung ist allen periodischen Steuern wesensgemäß und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Spielvergnügungsteuer einen proportionalen und keinen progressiven Tarif hat, es also von untergeordneter Bedeutung ist, ob Spieleinsätze noch dem einen oder bereits dem nächsten Monat zugeordnet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06, II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 ff.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach der Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 ff.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 ff.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach der Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 ff.).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 ff.).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach der Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 ff.; Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, 37 ff.).

  • BFH, 29.03.2001 - III B 79/00

    Öffentliche Spielbanken; AdV wegen Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit?

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Sie wird vielmehr wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2001 - III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Und auch das BVerwG hat in seinem Urteil vom 22.12.1999 (11 CN 1.99, DVBL 2000, 910) das Einspielergebnis als Anknüpfungspunkt für eine Spielautomatensteuer erwähnt.
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Weist eine Steuer nur eines der wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - C-475/03, BFH/NV 2007, Beilage 1, 83 m.w.N.; BFH, Urteil vom 09.10.2002 - V R 81/01, BStBl II 2002, 887).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06
    Weist eine Steuer nur eines der wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - C-475/03, BFH/NV 2007, Beilage 1, 83 m.w.N.; BFH, Urteil vom 09.10.2002 - V R 81/01, BStBl II 2002, 887).
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07

    Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • Drs-Bund, 15.01.1990 - BT-Drs 11/6224
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

  • FG Hamburg, 30.06.2004 - VII 4/01

    Spielgerätesteuer: Keine erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer

  • BFH, 27.04.2009 - II B 173/08

    Kein Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Urteil ohne mündliche Verhandlung -

    Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), den Tatbestand des mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen und mit der Revision angefochtenen Urteils vom 6. August 2008 7 K 187/06 zu berichtigen, mit der Begründung ab, der Antrag sei unzulässig.
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