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   FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04   

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https://dejure.org/2008,10641
FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04 (https://dejure.org/2008,10641)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2008 - 1 K 72/04 (https://dejure.org/2008,10641)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. April 2008 - 1 K 72/04 (https://dejure.org/2008,10641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1804
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04
    Zwar hat das BVerfG mit Urteil vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl II 2002, 618 - "Rentenurteil" - vorausgehend bereits 26.03.1980, 1 BvR 121/76,1 BvR 122/76; BStBl 1980, 545; 24.06.1992, 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87, BStBl II 1992, 774) dem Gesetzgeber wegen der gegen Art. 3 GG verstoßenden unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen bis zum 01.01.2005 zu erfüllenden Auftrag zur gesetzlichen Neuregelung unter Wahrung des Gleichheitssatzes erteilt.

    Sie steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag u.a. gemäß Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl II 2002, 618), das die bestehende Regelung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken weiterhin für gültig erklärt hat.

    Eine Verletzung liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG ständige Rechtsprechung , z.B. 13.02.2008, 2 BvL 1/06, [...] m.w.N.; 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268; 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 157; 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, BVerfGE 98, 365, 385; 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl II 2002, 618 ).

    Ein im Streitfall von der Klägerin erhobener Anspruch würde sich nicht aus dem Gesetzgebungsauftrag des BVerfG an den Gesetzgeber gemäß Urteil vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl II 2002, 618) und aus der daraus entstandenen gesetzlichen Regelung mit weitergehenden Abzugsmöglichkeiten herleiten lassen.

    Das vom Gesetzgeber geforderte Gesamtkonzept war darauf gerichtet, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (s. dazu BVerfG 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl II 2002, 618 ).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04
    Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des BVerfG vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 entgegen.

    Eine Verletzung liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG ständige Rechtsprechung , z.B. 13.02.2008, 2 BvL 1/06, [...] m.w.N.; 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268; 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 157; 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, BVerfGE 98, 365, 385; 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl II 2002, 618 ).

    Auf dieser Grundlage darf er typisierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (BVerfG 21.06.2006, 2 BvL 2/99, BFH/NV 2006, Beilage 4, 481, unter C. I. 3. c der Gründe; 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268; 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 157; s. auch BFH 08.11.2006, X R 11/05, BFH/NV 2007, 673-677).

    Es muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfG 16.03.2005 a.a.O.).

    Zudem enthält Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Gleichheitssatz, der untersagt, Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen schlechter zu stellen (BVerfG 16.03.2005 a.a.O.).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04
    Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise vorgelegt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten Gegenstand des Verfahrens (BVerfG 13.02.2008, 2 BvL 1/06, [...] m.w.N.).

    Eine Verletzung liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG ständige Rechtsprechung , z.B. 13.02.2008, 2 BvL 1/06, [...] m.w.N.; 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268; 24.04.1991, 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 157; 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, BVerfGE 98, 365, 385; 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl II 2002, 618 ).

    Das BVerfG hat zwar mit seinem Urteil vom 13.02.2008 ( 2 BvL 1/06, [...]), soweit die beschränkte Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen eines Ehepaares als verfassungswidrig zu prüfen war, auch die einschlägige Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m § 10 Abs. 3 EStG als mit dem Grundgesetz unvereinbar erachtet.

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