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   FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14   

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FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14 (https://dejure.org/2015,17743)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2015 - 6 K 50/14 (https://dejure.org/2015,17743)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 6 K 50/14 (https://dejure.org/2015,17743)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG 2005, Art 1 Abs 2 UAbs 2 EGRL 112/2006, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show - Abgrenzung zu einer Schaustellerleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12
    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show

  • datenbank.nwb.de

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    In diesem Zusammenhang habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.01.2013 (V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352), welches auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, entschieden, dass die Leistung Dinner-Show eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung darstellen könne, wobei im Wesentlichen auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei und eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden dürfe.

    So verstoße der BFH mit seinem Urteil vom 10.01.2013 (V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352) gegen die durch den EuGH entwickelten und hier maßgeblichen Auslegungsgrundsätze des europäischen Rechts.

    Dies zeige sich beispielsweise in dem Urteil vom 10.01.2013 (V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352), in dem der BFH seine Entscheidung maßgeblich mit der von dem Kunden gewünschten Verbindung der Leistungen und nicht mit der Nutzlosigkeit der Einzelleistungen begründe.

    b) Aus der Rechtsprechung des EuGH geht weiter hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind; hierzu hat der EuGH zwei Fallgruppen entwickelt (vgl. auch BFH Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352):.

    b) Für den Fall einer Dinner-Show hat der BFH dagegen entschieden, dass die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen eine komplexe (einheitliche) Leistung darstellen könne, wobei die erforderliche Gesamtbetrachtung im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht sei (BFH Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; zustimmend Grube, in jurisPR-SteuerR 20/13, Anm. 5; siehe auch BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).

    Für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist jedoch erforderlich, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Leistung ist (BFH-Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352).

    Dies bedeutet, dass die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen muss (BFH-Urteile vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; vom 26.04.1995 XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    Dieses ergebe sich aus den Urteilen "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433; "Aktiebolaget NN" vom 29.03.2007 C-111/05, Slg. 2007, I-2697; "Deutsche Bank" vom 19.07.2012, C-44/11 Rn.21, DB 2012, 1662, BStBl II 2012, 945; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19.11.2009 C-461/08, Slg. 2009, I-11079).

    bb) Daneben liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche Leistung vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre - Fallgruppe 2, sog. komplexe Leistung - (EuGH Urteil "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 22).

    Bei dieser Würdigung ist aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH Urteile "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 19; "Bog u.a." vom 10.03.2011 C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256, Rn. 52).

    d) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - im Rahmen der Prüfung, ob ein einheitlicher Umsatz vorliegt, ob also aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zwei oder mehr Elemente geliefert oder Handlungen vorgenommen werden, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 22), kein derart strenger Maßstab anzulegen, dass eine Untrennbarkeit nur dann angenommen werden könnte, wenn die Einzelleistungen ohne die jeweils andere nutzlos wären.

    aa) Im Rahmen der Prüfung der Untrennbarkeit mehrerer Leistungen hat der EuGH zwar verschiedentlich darauf abgestellt, dass die einzelne Leistung ohne die jeweils andere nutzlos gewesen wäre, so beispielsweise im Fall des Erwerbs einer Software, die durch den Verkäufer noch angepasst werden musste, um sie für den Erwerber nutzbar zu machen (z. B. Urteile "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 24; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19.11.2009 C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rn. 39 f.).

    (4) In diese EuGH-Rechtsprechung fügt sich auch ein, dass es im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit Sache der nationalen Gerichte ist, festzustellen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteile "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 23; "RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland" vom 27.06.2013 - C-155/12 -, ABl EU 2013, Nr C 225, 30, Rn. 23).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit seiner Rechtsprechung (z. B. EuGH-Urteil "Bog u.a." vom 10.03.2011 C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256, Rn. 93; EuGH-Urteil "Deutsche Bank" vom 19.07.2012 C-44/11, DB 2012, 1662, BStBl II 2012, 945, Rn. 21) entschieden, dass eine einheitliche Leistung sich auch daraus ergeben könne, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bildeten, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Bl. 24 FGA).

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteil "Bog" vom 10.03.2011 C-497/09 u. a., BStBl II 2013, 256).

    Bei dieser Würdigung ist aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH Urteile "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 19; "Bog u.a." vom 10.03.2011 C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256, Rn. 52).

    c) Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 09.05.2008 (AEUV) errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH-Urteil "Bog u.a." vom 10.03.2011 C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256, Rn. 55, m. w. N.; EUGH-Urteil "Wojskowa Agencja Mieskaniowa w Warzawie" vom 16.04.2015 C-42/14, DStR 2015, 888).

    (2) Auch das Urteil "Bog u.a." vom 10.03.2011 (C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256), in dem sich der EuGH mit der Frage der Einheitlichkeit von Partyservice-Leistungen auseinandersetzt, ist in dem vorliegenden Fall heranziehbar.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 7 V 7123/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009, 2010

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    b) Für den Fall einer Dinner-Show hat der BFH dagegen entschieden, dass die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen eine komplexe (einheitliche) Leistung darstellen könne, wobei die erforderliche Gesamtbetrachtung im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht sei (BFH Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; zustimmend Grube, in jurisPR-SteuerR 20/13, Anm. 5; siehe auch BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).

    Indes erbringt die Klägerin mit ihren Dinner-Shows keine Schaustellerleistungen (so in einem vergleichbaren Fall FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).

    Schausteller ist sonach, wer mit seinem der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Messen und so weiter beschickt, also von Ort zu Ort zieht (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    Dieses ergebe sich aus den Urteilen "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433; "Aktiebolaget NN" vom 29.03.2007 C-111/05, Slg. 2007, I-2697; "Deutsche Bank" vom 19.07.2012, C-44/11 Rn.21, DB 2012, 1662, BStBl II 2012, 945; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19.11.2009 C-461/08, Slg. 2009, I-11079).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene und selbständige Leistung zu betrachten, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile "Aktiebolaget NN" vom 29.03.2007 C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Rn. 22; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19.11.2009 C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rn. 35; und "Everything Everywhere" vom 02.12.2010 C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Rn. 21).

    aa) Im Rahmen der Prüfung der Untrennbarkeit mehrerer Leistungen hat der EuGH zwar verschiedentlich darauf abgestellt, dass die einzelne Leistung ohne die jeweils andere nutzlos gewesen wäre, so beispielsweise im Fall des Erwerbs einer Software, die durch den Verkäufer noch angepasst werden musste, um sie für den Erwerber nutzbar zu machen (z. B. Urteile "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 24; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19.11.2009 C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rn. 39 f.).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit seiner Rechtsprechung (z. B. EuGH-Urteil "Bog u.a." vom 10.03.2011 C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl II 2013, 256, Rn. 93; EuGH-Urteil "Deutsche Bank" vom 19.07.2012 C-44/11, DB 2012, 1662, BStBl II 2012, 945, Rn. 21) entschieden, dass eine einheitliche Leistung sich auch daraus ergeben könne, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bildeten, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Bl. 24 FGA).

    Dieses ergebe sich aus den Urteilen "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27.10.2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433; "Aktiebolaget NN" vom 29.03.2007 C-111/05, Slg. 2007, I-2697; "Deutsche Bank" vom 19.07.2012, C-44/11 Rn.21, DB 2012, 1662, BStBl II 2012, 945; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19.11.2009 C-461/08, Slg. 2009, I-11079).

    (1) In dem Urteil "Deutsche Bank" vom 19.07.2012 (C-44/11 Rn. 21, DB 2012, 1662, BStBl II 2012, 945) stellt der EuGH für die Frage der Einheit von Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren lediglich darauf ab, dass es dem durchschnittlichen Anleger im Rahmen einer Leistung der Portfolioverwaltung gerade um die Verbindung zweier Elemente gehe (Rn. 25).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    (3) Weiter hat der EuGH mit dem Urteil "BGZ Leasing" vom 17.01.2013 (C-224/11, DStR 2013, 193) Hinweise zur Frage der Einheitlichkeit der Leistung gegeben.

    Allerdings stellt der Umstand, dass die einzelnen Leistungen auf der Grundlage eines Vertrags erbracht wurden und die Besucher der Dinner-Show auch nur einen Gesamtpreis zu zahlen hatten, einen Anhaltspunkt für eine einheitliche Leistung dar (vgl. dazu BFH Beschluss vom 26.04.2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664, m. w. N.; EuGH-Urteil vom 21.02.2013 C-18/12 Rz. 32; EuGH-Urteil vom 17.01.2013 C-224/11 Rz. 44 f.).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    Der EuGH gibt insoweit den Maßstab des Durchschnittsverbrauchers vor (vgl. EuGH-Urteil "Mesto Zamberk" vom 21.02.2013 C-18/12, DStR 2013, 500).

    Allerdings stellt der Umstand, dass die einzelnen Leistungen auf der Grundlage eines Vertrags erbracht wurden und die Besucher der Dinner-Show auch nur einen Gesamtpreis zu zahlen hatten, einen Anhaltspunkt für eine einheitliche Leistung dar (vgl. dazu BFH Beschluss vom 26.04.2010 V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664, m. w. N.; EuGH-Urteil vom 21.02.2013 C-18/12 Rz. 32; EuGH-Urteil vom 17.01.2013 C-224/11 Rz. 44 f.).

  • BFH, 18.08.2005 - V R 20/03

    Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    Dementsprechend hat der BFH z. B. auch den Verkauf von Getränken an Besucher in einem Verzehrkino nicht als Nebenleistung zu einer Filmvorführung angesehen, sondern als selbständige Leistung beurteilt (BFH Urteil vom 18.08.2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910, Rn. 29 m. w. N.).

    Diese Annahme steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, dergemäß Gastronomieumsätze vor oder nach einer künstlerischen Veranstaltung in einem Theater, insbesondere auch der Betrieb eines für jedermann zugänglichen Restaurants, aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen eigenen vom Theaterbesuch unabhängigen Zweck haben; sie seien zur Durchführung kultureller Dienstleistungen, wie hier Theater- oder Musicalaufführungen, aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers für die künstlerische Darbietung nicht unerlässlich (vgl. BFH Urteil vom 18.08.2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910).

  • BFH, 28.10.2014 - V B 92/14

    Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
    b) Für den Fall einer Dinner-Show hat der BFH dagegen entschieden, dass die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen eine komplexe (einheitliche) Leistung darstellen könne, wobei die erforderliche Gesamtbetrachtung im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht sei (BFH Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; zustimmend Grube, in jurisPR-SteuerR 20/13, Anm. 5; siehe auch BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 7 V 7123/14, EFG 2014, 1722).

    Im Übrigen kommt eine Steuerermäßigung wegen einer Tätigkeit als Schausteller nicht in Betracht, weil diese sich nicht als Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung hervorhebt, sondern sich die Bewirtung als gleichgewichtigen Zwecken dienende Leistung im Rahmen einer einheitlichen Leistung darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.10.2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

  • BFH, 11.10.2012 - V R 9/10

    Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 25/09

    Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • BFH, 26.04.2010 - V B 3/10

    Aussetzung der Vollziehung - Einheitliche Leistung - Hauptleistung und

  • BFH, 19.10.2011 - XI R 40/09

    Umsätze einer "männlichen Stripgruppe" können von der Umsatzsteuer befreit sein

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94

    Soloauftritte sind als Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten nur

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

  • BFH, 03.11.2011 - V R 32/10

    Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den

  • VG Frankfurt/Oder, 03.07.2014 - 6 L 373/14

    Asylrecht Eilverfahren

    in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 13. Januar 2014 (VG 6 L 20/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Januar 2014 (VG 6 K 50/14.A) gegen die Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06. Januar 2014 (Gesch.-Z.: xxx284) anzuordnen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 09. Juli 2014 geplante Überstellung nach Italien zu stornieren und dies der für die Überstellung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.

    Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klage vom 13. Januar 2014 eine aufschiebende Wirkung im Sinne des Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Variante 2 Dublin-II-VO entfaltet, weil die Abschiebung des Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt in Ansehung dessen, dass sein Antrag vom 13. Januar 2014 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Gerichtsaktenzeichen VG 6 K 50/14.A registrierten Klage vom selben Tage gegen die ihm am 09. Januar 2014 zugestellte Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 06. Januar 2014 am 13. Januar 2014 und damit innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - bei Gericht eingegangen war, wegen der hiernach rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG unzulässig gewesen war.

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