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   FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21   

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FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21 (https://dejure.org/2021,14866)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2021 - 4 V 22/21 (https://dejure.org/2021,14866)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. Mai 2021 - 4 V 22/21 (https://dejure.org/2021,14866)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 71 AO, § 324 AO, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 393 Abs 2 AO, § 1 Abs 2 Nr 2 EnergieStG
    Aufhebung der Vollziehung: Arrestanordnung wegen Beteiligung an der Hinterziehung von Energiesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arrest; Energiesteuer: Arrestanordnung wegen hinterzogener Energiesteuer

  • rechtsportal.de

    Arrest wegen hinterzogener Energiesteuer durch Abgabe eines angeblich temporäres Korrosionsschutzmittels als Kraftstoff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arrestanordnung wegen hinterzogener Energiesteuer - Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Abgabe im Steuergebiet

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Ob angesichts des BFH-Beschlusses vom 6. Februar 2013 (XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 22) ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann gegeben ist, wenn bei der gerichtlichen Entscheidung die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hinterlegungssumme gemäß § 324 Abs. 1 Satz 3 AO in Betracht kommt (s. FG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007, 2 V 167/07, juris, Rn. 39), kann hier dahinstehen.

    Arrestanspruch und Arrestgrund müssen daher nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts, sondern nur mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 28 m.w.N.).

    Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 30; FG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014, 3 V 63/14, juris, Rn. 127 m.w.N.).

    Ebenso wenig genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder die sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 31).

  • FG Hamburg, 08.03.2019 - 4 V 65/17

    (Aussetzung der Vollziehung - Energiesteuerrecht - Zur Steuerschuldnerschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Die Zurechnung der Mittäterschaft erfolgt nämlich auch nach subjektiven Kriterien, die - sofern dies nicht ausdrücklich festgehalten ist (siehe § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 EnergieStG; dazu FG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2019, 4 V 65/17, juris, Rn. 28) - im Energiesteuerrecht unbeachtlich sind.

    Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2019 (4 V 65/17) den Begriff der Beteiligung unter Bezugnahme auf die Definition des Steuerschuldners in Art. 8 Verbrauchsteuersystem-Richtlinie 2008/118/EG (ABl. L 9, 12) weit ausgelegt und - auch bei der Antragstellerin in Betracht kommende - Förderungshandlungen als Beteiligung an der Herstellung angesehen.

  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs und des Arrestgrundes sprechen (FG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007, 2 V 167/07, juris, Rn. 47; Beschluss vom 15. April 2014, 3 V 63/14, juris, Rn. 85; FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013, 15 V 3684/13 U, juris, Rn. 33).

    Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 30; FG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014, 3 V 63/14, juris, Rn. 127 m.w.N.).

  • BFH, 19.02.2004 - VII B 260/03

    Erkenntnisse aus Telefonüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Die TKÜ-Ergebnisse seien nach den Beschlüssen des BFH (VII B 265/00 und VII B 260/03) abgabenrechtlich unverwertbar.

    Der Beschluss des BFH vom 26. Februar 2001 (VII B 265/00), der im Beschluss vom 19. Februar 2004 (VII B 260/03) zitiert wird, ist zu § 100a Abs. 1 StPO a.F. ergangen und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • BFH, 24.04.2013 - VII B 202/12

    Verwertungsverbot sog. Zufallserkenntnisse im Besteuerungsverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Gegen sie dürften die TKÜ-Ergebnisse daher nicht verwertet werden (VII B 202/12).

    Insoweit liegt der Fall anders als beim Beschluss des BFH vom 24. April 2013 (VII B 202/12, BFHE 242, 289, Rn. 10), bei dem der in Anspruch Genommene gerade keiner Katalogtat verdächtig war.

  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Die TKÜ-Ergebnisse seien nach den Beschlüssen des BFH (VII B 265/00 und VII B 260/03) abgabenrechtlich unverwertbar.

    Der Beschluss des BFH vom 26. Februar 2001 (VII B 265/00), der im Beschluss vom 19. Februar 2004 (VII B 260/03) zitiert wird, ist zu § 100a Abs. 1 StPO a.F. ergangen und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • FG Hamburg, 20.08.2007 - 2 V 167/07

    Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Ob angesichts des BFH-Beschlusses vom 6. Februar 2013 (XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 22) ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann gegeben ist, wenn bei der gerichtlichen Entscheidung die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hinterlegungssumme gemäß § 324 Abs. 1 Satz 3 AO in Betracht kommt (s. FG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007, 2 V 167/07, juris, Rn. 39), kann hier dahinstehen.

    Nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände müssen mehr Gründe für als gegen das Bestehen des Arrestanspruchs und des Arrestgrundes sprechen (FG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007, 2 V 167/07, juris, Rn. 47; Beschluss vom 15. April 2014, 3 V 63/14, juris, Rn. 85; FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013, 15 V 3684/13 U, juris, Rn. 33).

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Ernstliche Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 2 FGO bestehen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st. Rspr. des BFH: Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03; Beschluss vom 23. August 2004, IV S 7/04).

    Sie kann vielmehr sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23. August 2004, IV S 7/04).

  • BFH, 10.03.1983 - V R 143/76

    Arrest - Vollstreckung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Die Tatsachen, die den Arrestgrund auf den Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung belegen, können erweitert oder ersetzt werden (BFH, Urteil vom 10. März 1983, V R 143/76, BFHE 138, 16, Rn. 13).
  • FG Hamburg, 30.07.2020 - 4 V 31/20

    AdV: Zu den Anforderungen an die Begründung eines Haftungsbescheids über

    Auszug aus FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21
    Das Ermessen ist bei einer vorsätzlichen Beteiligung des Haftenden an einer Steuerhinterziehung nämlich in der Weise vorgeprägt, dass Ausführungen zur Ermessensentscheidung im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung entbehrlich sind (BFH, Beschluss vom 13. August 2007, VII B 345/06, juris, Rn. 14; FG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2020, 4 V 31/20, juris, Rn. 38).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

  • BFH, 23.06.2020 - VII R 56/18

    Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Steuerschuldner kann nicht zugleich

  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

  • BFH, 13.08.2007 - VII B 345/06

    Haftungsinanspruchnahme eines Steuerfachgehilfen; Rüge einer fehlerhaften

  • FG Münster, 16.12.2013 - 15 V 3684/13

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

  • LG München II, 07.05.2013 - W 5 KLs 68 Js 26914/11
  • FG Hamburg, 24.02.2015 - 4 K 41/13

    Energiesteuerrecht: Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager -

  • BFH, 26.04.2004 - VI B 43/04

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Die Verwehrung des Zugriffs auf dem Steuerschuldner verbliebene, notwendige Mittel kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erwirkt werden (vgl. Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2021, 4 V 22/21, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2021 - 3 V 544/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Verfahren des

    Es werde auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 30. März 2021 (4 V 22/21) in einem parallel gelagerten Fall verwiesen.
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