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   FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15   

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FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15 (https://dejure.org/2015,27990)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 4 V 80/15 (https://dejure.org/2015,27990)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 2015 - 4 V 80/15 (https://dejure.org/2015,27990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 69 FGO, § 191 AO, § 69 AO, § 34 AO, § 37 AO
    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • FG Düsseldorf, 05.07.2002 - 4 V 7185/01

    Einfuhrumsatzsteuer; Insolvenz; Abfertigung; Zollrechtlich freier Verkehr;

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen (zum heranzuziehenden Entscheidungsmaßstab des § 69 Abs. 2 FGO in Abgrenzung zu Art. 244 Abs. 2 ZK, § 21 Abs. 2 UStG bei - wie hier - streitiger Haftung nach § 191 AO für Einfuhrumsatzsteuer siehe FG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2002, 4 V 7185/01 A (H), juris, Rn. 54).

    Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtgemäßes Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung der Steuer absehbar war (st. Rspr.; siehe nur BFH, Beschl. v. 25.04.2013, VII B 245/12, juris Rn. 17; Urt. v. 11.03.2004, VII R 19/02, juris, Rn. 14 m. w. N.; Urt. v. 09.01.1997, VII R 51/96, juris, Rn. 18; siehe auch FG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2002, 4 V 7185/01 A, juris, Rn. 61).

    Gleichsam als Gegenleistung erwirbt die Zollverwaltung auf der Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (grundlegend FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris, Rn. 48; hieran anschließend schon FG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2015, 4 V 210/14, S. 19 BA; Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 19; so i. E. auch FG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2002, 4 V 7185/01 A, juris, Rn. 69).

    Es ist jedoch keine Gesamtbetrachtung aller steuerlichen Verhältnisse anzustellen; vielmehr kommt es nur auf den Ausfall der konkreten Steuer an (FG Hamburg, Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 25 f.; BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 3/11, juris, Rn. 25 f. zu § 71 AO; FG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2002, 4 V 7185/01 A (H), juris, Rn. 77; siehe auch die Nachweise bei Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 232. EL, April 2015, § 69 AO, Rn. 32b).

  • FG Bremen, 17.03.1992 - II 135/86
    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Sie stellt eine einfuhrumsatzsteuerliche Vergünstigung in Form der "fiskalischen Kreditgewährung" (FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris Rn. 42 m. w. N.) dar.

    Dabei haben alle Steuerpflichtigen, ohne dass es einer besonderen Auflage bedarf, insbesondere darauf zu achten, dass die aufgeschobenen Zahlungsbeträge bei Fälligkeit entrichtet werden können (BFH, Urt. v. 12.03.1974, VII R 136/71, juris, Rn. 20; FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris Rn. 44; siehe auch BFH, Urt. v. 04.03.1986, VII R 38/81, juris, Rn. 15).

    Gleichsam als Gegenleistung erwirbt die Zollverwaltung auf der Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (grundlegend FG Bremen, Urt. v. 17.03.1992, II 135/86 K, juris, Rn. 48; hieran anschließend schon FG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2015, 4 V 210/14, S. 19 BA; Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 19; so i. E. auch FG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2002, 4 V 7185/01 A, juris, Rn. 69).

  • FG Hamburg, 25.10.1993 - I 8/89

    Verkürzung von Lohnsteueransprüchen und Lohnkirchensteueransprüchen ;

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Als (Mit-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Antragsteller ihr gesetzlicher Vertreter (§§ 6, 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG) und damit mittelbarer Geschäftsführer der Steuerschuldnerin (siehe auch FG Hamburg, Urt. v. 25.10.1993, I 8/89, juris, Rn. 14 m. w. N.).

    Diese Möglichkeit hindert nicht den Erlass eines Haftungsbescheids, sondern verpflichtet das Finanzamt lediglich dazu, im Zeitpunkt des Eingangs der Quote den Haftungsanspruch entsprechend zu ermäßigen (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 25.10.1993, I 8/89, juris, Rn. 18).

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Es ist jedoch keine Gesamtbetrachtung aller steuerlichen Verhältnisse anzustellen; vielmehr kommt es nur auf den Ausfall der konkreten Steuer an (FG Hamburg, Urt. v. 22.05.2015, 4 K 208/14, S. 25 f.; BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 3/11, juris, Rn. 25 f. zu § 71 AO; FG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2002, 4 V 7185/01 A (H), juris, Rn. 77; siehe auch die Nachweise bei Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 232. EL, April 2015, § 69 AO, Rn. 32b).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall - mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Steuerschuldnerin und die damit verbundene Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände - die hier nicht ersichtlich sind - regelmäßig ausreichend begründet (vgl. BFH, Urt. v. 13.06.1997, VII R 96/96, juris, Rn. 15; Urt. v. 29.09.1987, VII R 54/84, juris, Rn. 14).
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall - mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Steuerschuldnerin und die damit verbundene Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände - die hier nicht ersichtlich sind - regelmäßig ausreichend begründet (vgl. BFH, Urt. v. 13.06.1997, VII R 96/96, juris, Rn. 15; Urt. v. 29.09.1987, VII R 54/84, juris, Rn. 14).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Es besteht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe der Steuerverwaltung in Bezug auf die Inhaftungnahme die Pflicht auferlegen wollen, zu berechnen, was der Fiskus hinsichtlich der die Einfuhrumsatzsteuer auslösenden Einfuhren insgesamt an (Einfuhr-) Umsatzsteuer eingenommen hat und, falls dieser Betrag die Summe übersteigt, die dem Fiskus nach dem finanzwirtschaftlichen Ziel der Umsatzsteuer an sich hätte zufließen sollen, diesen Mehrbetrag dem Haftenden gutzuschreiben (BFH, Urt. v. 21.02.1989, VII R 165/85, juris, Rn. 27; siehe auch Urt. v. 05.06.1982, VII R 57/82, juris, Rn. 14 f.) Anderenfalls hinge die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners davon ab, ob die Steuerschuldnerin die entstandene Einfuhrumsatzsteuer beim Vorsteuerabzug geltend macht oder - bei Nichtzahlung der Steuer - die Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 17 Abs. 3 UStG analog (Stadie, UStG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 15 UStG Rn. 313; ders., in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, 161. EL, März 2015, § 15 Rn. 790) berichtigt.
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Bei der Haftung für Umsatzsteuerrückstände hat der BFH zwar den Ansatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer entwickelt, wonach die Berechnung der Haftungssumme im Fall der Geschäftsführerhaftung jedenfalls für Umsatzsteuerrückstände bei Nichtvorhandensein ausreichender Zahlungsmittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten zeitraumbezogen und überschlägig vorzunehmen ist (siehe nur BFH, Beschl. v. 31.03.2000, VII B 187/99, juris, Rn. 17, 20; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 140. EL, Mai 2015, § 69 AO Rn. 34, jeweils m. w. N. aus der Rspr.).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    1.5.2 Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung des Auswahlermessens, d. h. der Entscheidung, warum der Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch genommen wird (BFH, Urt. v. 11.03.2004, VII R 52/02, juris, Rn. 16), durch den Antragsgegner.
  • BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82

    Ermessensfehler - Steuerhinterziehung - Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
    Es besteht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe der Steuerverwaltung in Bezug auf die Inhaftungnahme die Pflicht auferlegen wollen, zu berechnen, was der Fiskus hinsichtlich der die Einfuhrumsatzsteuer auslösenden Einfuhren insgesamt an (Einfuhr-) Umsatzsteuer eingenommen hat und, falls dieser Betrag die Summe übersteigt, die dem Fiskus nach dem finanzwirtschaftlichen Ziel der Umsatzsteuer an sich hätte zufließen sollen, diesen Mehrbetrag dem Haftenden gutzuschreiben (BFH, Urt. v. 21.02.1989, VII R 165/85, juris, Rn. 27; siehe auch Urt. v. 05.06.1982, VII R 57/82, juris, Rn. 14 f.) Anderenfalls hinge die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners davon ab, ob die Steuerschuldnerin die entstandene Einfuhrumsatzsteuer beim Vorsteuerabzug geltend macht oder - bei Nichtzahlung der Steuer - die Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 17 Abs. 3 UStG analog (Stadie, UStG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 15 UStG Rn. 313; ders., in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, 161. EL, März 2015, § 15 Rn. 790) berichtigt.
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
  • BFH, 12.03.1974 - VII R 136/71
  • BFH, 25.04.2013 - VII B 245/12

    Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers im Falle der Aufgabe seines Amtes

  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

  • BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96

    Geschäftsführerhaftung bei Umsatzsteueroption

  • BFH, 04.05.1998 - I B 116/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

  • BFH, 07.10.1977 - III R 131/73
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • BFH, 26.04.2004 - VI B 43/04

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

  • BFH, 04.03.1986 - VII R 38/81

    Mineralölsteuer - Mineralölsteuerlagerinhaber - Pflichterfüllung durch

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 19/02

    Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

  • FG Sachsen, 08.03.2018 - 4 K 1180/14

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen rückständiger Einfuhrumsatzsteuer

    Damit verletzte der Kläger die Pflichten ordnungsgemäßer Geschäftsführung, weil er ein Risiko eingegangen ist, dessen Größe er nicht abschätzen und auf dessen Realisierung er keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. z.B. FG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 4 V 80/15, Juris, Rn. 45, sowie Rn. 39 zu unverbindlichen Letters of Intent).

    Insoweit war auf die Einwendungen des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen (vgl. zur - hier nicht streitentscheidenden - haftungsbegründenden Verletzung von Informationspflichten hinsichtlich der Umstände, die für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs relevant sind: FG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 4 V 80/15, Juris Rn. 28 ff.).

    Die Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltens indiziert im Allgemeinen wie auch im Streitfall zumindest die grobe Fahrlässigkeit (vgl. FG Hamburg, Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 4 V 80/15, Juris; BFH-Urteil vom 26.09.2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 ).

    Bis zum Zustandekommen einer erfolgreichen Übernahme, wozu es nicht kam, konnte sich niemand auf die Zufuhr benötigter Mittel durch den potentiellen Investor verlassen, solange es nicht zum Vertragsschluss kam (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 4 V 80/15, Juris Rn. 39).

    d) Entgegen klägerischer Auffassung ist für die Ermittlung der Haftungshöhe nicht von Belang, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Steuerschuldnerin die hier geltend gemachte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hat oder gelten machen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2017 VII R 40/16, BFH/NV 2018, 304 in Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des FG Düsseldorf vom 22.11.2016 4 K 1746/16 H, Juris Rn. 28; FG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 4 V 80/15, Juris Rn. 49).

  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1746/16

    Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem

    Als Gegenleistung hierfür erhält die Zollverwaltung auf der Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (grundlegend FG Bremen, Urteil vom 17. März 1992 - II 135/86 K, EFG 1992, 496 unter Bezugnahme auf die Urteile des BFH vom 04. März 1986 - VII R 38/81 -, BFHE 146, 336, BStBl II 1986, 577; vom 21. Februar 1989 - VII R 165/85 -, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491; hieran anschließend FG Hamburg, Beschluss vom 07. August 2015 - 4 V 80/15, Juris; im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2002 - 4 V 7185/01 A (H), Juris).

    Dabei wäre eine etwaige Vorsteuererstattung der Einfuhrumsatzsteuer an die GmbH auch im Hinblick auf die verschiedenen Steuergläubiger Bund und Land unerheblich (zur Problematik des Vorsteuerabzugs eingehend FG Hamburg, Beschluss vom 07. August 2015 - 4 V 80/15, Juris).

  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1748/16

    Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem

    Als Gegenleistung hierfür erhält die Zollverwaltung auf der Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (grundlegend FG Bremen, Urteil vom 17. März 1992 - II 135/86 K, EFG 1992, 496 unter Bezugnahme auf die Urteile des BFH vom 04. März 1986 - VII R 38/81 -, BFHE 146, 336, BStBl II 1986, 577; vom 21. Februar 1989 - VII R 165/85 -, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491; hieran anschließend FG Hamburg, Beschluss vom 07. August 2015 - 4 V 80/15, Juris; im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2002 - 4 V 7185/01 A (H), Juris).

    Dabei wäre eine etwaige Vorsteuererstattung der Einfuhrumsatzsteuer an die GmbH auch im Hinblick auf die verschiedenen Steuergläubiger Bund und Land unerheblich (zur Problematik des Vorsteuerabzugs eingehend FG Hamburg, Beschluss vom 07. August 2015 - 4 V 80/15, Juris).

  • FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16

    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei

    Nachdem das erkennende Gericht mit Beschluss vom 07.08.2015 (4 V 80/15) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids abgelehnt hatte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2015 den Einspruch als unbegründet zurück.
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