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   FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05   

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https://dejure.org/2006,14676
FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05 (https://dejure.org/2006,14676)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2006 - V 94/05 (https://dejure.org/2006,14676)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2006 - V 94/05 (https://dejure.org/2006,14676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfluss der Erwartung des Eintritts geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse auf den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einfluss der Erwartung des Eintritts geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse auf den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung des Widerrufs einer Bestellung zum Steuerberater; Bestimmung der Zuständigkeit für den Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater; Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Grundlage für die ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Steuerberatungsrecht: Einfluss der Erwartung des Eintritts geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse auf den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Steuerberaterzulassung wegen Vermögensverfalls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1199
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    In Vermögensverfall ist der Steuerberater, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 22.08.1995, VII R 63/94 BStBl II 1995, 909 m.w.N.).

    Schulden für sich allein gesehen sind dabei unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art. und Höhe und in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BFH, BStBl II 1995, 909 - Ls).

    Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (BFH, Urteil vom 01.07.1981, VII R 84/80, BStBl II 1981, 740 ; vom 22.08.1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909 ; vgl. auch BGH Beschluss NJW 1991, 2083 ).

    Denn § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG enthält im Gegensatz zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG einen solchen Ausnahmetatbestand nicht (vgl. BFH, Urteil vom 22.08.1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909 ).

  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Nach der Rspr. des BGH sei die Zulassung trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen (NJW 2005, 511 ) bzw. im Falle eines - in einer Großkanzlei unter entsprechenden Restriktionen tätigen - Anwalts nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens (NJW 2005, 1271 ) eine Wiederzulassung zu erteilen, wenn Mandanteninteressen nicht gefährdet seien.

    Somit kann trotz vorhandener Schulden von ungeordneten Verhältnissen nicht - bzw. nicht mehr - gesprochen werden, wenn der Schuldner sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsabkommen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Verpflichtungen nachkommen kann und nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (ähnlich BGH, Beschluss v. 07.12.2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter 4. der Gründe).

    Dem BGH-Beschluss NJW 2005, 1271 liegt ein Fall zugrunde, in dem - entgegen dem vorliegenden Streitverfahren - nicht mehr vom Weiterbestehen des Vermögensverfalls des betroffenen Rechtsanwalts auszugehen war.

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Nach der Rspr. des BGH sei die Zulassung trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen (NJW 2005, 511 ) bzw. im Falle eines - in einer Großkanzlei unter entsprechenden Restriktionen tätigen - Anwalts nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens (NJW 2005, 1271 ) eine Wiederzulassung zu erteilen, wenn Mandanteninteressen nicht gefährdet seien.

    Soweit in BGH NJW 2005, 511 eine Gefährdung der Mandanten-Interessen verneint wurde, beruht dies auf einer Gesamtwürdigung der Person jenes Rechtsanwalts sowie der weitgehenden beruflichen Beschränkungen, denen er sich vertraglich unterworfen hatte.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Der einzige Unterschied zwischen der Sachverhaltsgestaltung in BFH VII R 43/92, BStBl II 1993, 203 , und bei ihr sei, dass sie ein Geschäftskonto führe.

    Ob der Senat der Ansicht des FG in der der Revision VII R 43/92 zugrunde liegenden Entscheidung folgen könnte, dass bei nicht vorhandener Bankverbindung und Beschränkung der beruflichen Tätigkeit auf Beratung, Erstellung der Buchführung und Steuererklärungen sowie Prozessvertretung eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuschließen sei, kann dahin stehen.

  • BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Diese Vermutung kann deshalb auch nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden (BFH v. 19.11.1998, VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522 ; v. 4.3.2004, VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016 ).

    Die Gefährdung der Interessen von Mandanten ist vielmehr nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder - und nicht nur in finanzieller - Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird, ohne davon durch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen er sich befindet, abgehalten zu werden (BFH, Beschluss v. 19.11.1998, VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522 ).

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Dabei obliegt es dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (BFH, Urteil vom 06.06.2000, VII R 68/99, HFR 2000, 741; v. 04.07.2000, VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 ).

    Ist nach diesen Kriterien davon auszugehen, dass ein Vermögensverfall eingetreten ist und weiterhin vorliegt, so trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass seine Bestellung trotz anzunehmenden Vermögensverfalls (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, weil die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH, Urteil v. 06.06.2000, VII R 68/99, HFR 2000, 741).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Dabei obliegt es dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen (BFH, Urteil vom 06.06.2000, VII R 68/99, HFR 2000, 741; v. 04.07.2000, VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 ).

    Ist nach diesen Kriterien davon auszugehen, dass ein Vermögensverfall eingetreten ist und weiterhin vorliegt, so trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass seine Bestellung trotz anzunehmenden Vermögensverfalls (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, weil die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (BFH, Urteil v. 06.06.2000, VII R 68/99, HFR 2000, 741).

  • BFH, 07.12.2004 - VII B 127/04

    Steuerberater: Wiederbestellung

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Es ist auch kein Grund ersichtlich, einen ehemaligen Steuerberater, dessen Bestellung zuvor nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, bei der Neubewerbung besser zu stellen als einen Erstbewerber oder einen Neubewerber, dessen frühere Bestellung aus einem anderen der in § 46 Abs. 2 StBerG aufgeführten Gründe widerrufen worden ist (BFH, Beschluss vom 07.12.2004, VII B 127/04, BFH/NV 2005, 920 ).
  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Es kann deshalb unter den Kenntnissen zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein solcher Plan zur Bereinigung der finanziellen Situation Erfolg haben wird (vgl. zum Fall eines Insolvenzverfahrens BFH, Beschluss v. 18.08.2005, VII B 20/05, Juris).
  • BFH, 22.11.2005 - VII B 130/05

    Steuerberater; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05
    Auch solche Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor (s. zu den BGH-Entscheidungen auch BFH, Beschluss v. 22.11.2005, VII B 130/05, nv, Juris).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

  • BFH, 04.02.2003 - X E 9/02

    Erinnerung; Gerichtskosten

  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 107/03

    Rückforderung von Mineralölsteuer

    Entscheidend ist, dass der Adressat den Verwaltungsakt verstehen kann (FG Hamburg, Urteil vom 8.3.2006, V 94/05).
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