Rechtsprechung
   FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10380
FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06 (https://dejure.org/2008,10380)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2008 - 4 K 147/06 (https://dejure.org/2008,10380)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 2008 - 4 K 147/06 (https://dejure.org/2008,10380)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,10380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    VO Nr. 3665/87/EWG Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1; ; VO Nr. 800/1999/EWG Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 1 lit. a)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 52 Abs. 4
    Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-409/03

    SEPA - Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.05.2005 (C-409/03, [...]), mit dem der Gerichtshof erkannt hat, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfülle, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt sei, weil es von Tieren stamme, die aus besonderem Anlass geschlachtet worden seien, nicht als Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden könne, räumt die Klägerin zwar ein, dass sie die Frage der Auslegung des Begriffs der handelsüblichen Qualität in Bezug auf Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht fortführen wolle.

    Auch der Generalanwalt Léger habe in seinem Schlussantrag vom 03.02.2001 in der Rechtssache C-409/03 die Auffassung vertreten, Art. 13 VO (EG) Nr. 3665/87 habe von den Wirtschaftsteilnehmern nicht dahin verstanden werden können, dass er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fleisch der Bedingung unterstelle, dass das Fleisch in der gesamten Gemeinschaft zum Genuss für Menschen vertrieben werden dürfe (Rz. 51).

    Der Europäische Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 26.05.2005 (C-409/03, Rz. 26) gerade betont, die Tatsache, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" ein Merkmal darstelle, das notwendig mit dem Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" verbunden sei, ergebe sich eindeutig aus der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da seit der Verordnung (EG) Nr. 1041/67 alle einschlägigen Verordnungen sowohl den Begriff "gesunde und handelsübliche Qualität" als auch das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses "unter normalen Bedingungen" als Voraussetzung dafür übernommen hätten, dass für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt werde.

    Denn die von ihr ausgeführten Erzeugnisse, die innerhalb der Gemeinschaft nur auf lokalen Märkten hätten vermarktet werden dürfen und damit nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 26.05.2005, C-409/03, Rz. 30, [...]), waren nicht im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 von gesunder und handelsüblicher Qualität, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist.

    Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Fragestellung, ob der vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.05.2005 (C-409/03) vorgenommenen Auslegung des Art. 13 VO Nr. 3665/87 ein überraschender Charakter beizumessen ist.

    Mit dieser Bedeutung und Rechtswirkung auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.05.2005 (C-409/03) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 15.07.2003 (VII R 10/02) lässt es sich indes a limine nicht vereinbaren, der Klägerin unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit eine Übergangsfrist einzuräumen mit der Folge, dass die ihr gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Ausfuhrerstattungen nicht zurückgefordert werden dürften.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.09.1998 (C-263/97, [...]) bekräftigt, dass die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Vertrauensschutzes und der Billigkeit, es nicht gebieten, dass ein Ausführer die im voraus erhaltenen Ausfuhrerstattungen insgesamt oder teilweise behalten darf (2. Leitsatz).

    Denn die Bestimmungen der Art. 22 ff VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 24 ff VO Nr. 800/1999 können eine berechtigte Hoffnung nur darauf begründen, dass der Erstattungsanspruch in den vorgesehenen Grenzen gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29.09.1998, C-263/97, Rz. 45, [...]; Urteil vom 28.03.1996, C-299/94, Rz. 33, [...]).

    Die die Vorschussgewährung regelnde Vorschrift des Art. 22 VO Nr. 3665/87 kann jedenfalls, wie bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.09.1998, C-263/97, Rz. 45, [...]; Urteil vom 28.03.1996, C-299/94, Rz. 33, [...]), eine berechtigte Hoffnung nur darauf begründen, dass der Erstattungsanspruch in den vorgesehenen Grenzen gewährt wird.

  • EuGH, 28.03.1996 - C-299/94

    Anglo Irish Beef Processors International u.a.

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Denn die Bestimmungen der Art. 22 ff VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 24 ff VO Nr. 800/1999 können eine berechtigte Hoffnung nur darauf begründen, dass der Erstattungsanspruch in den vorgesehenen Grenzen gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29.09.1998, C-263/97, Rz. 45, [...]; Urteil vom 28.03.1996, C-299/94, Rz. 33, [...]).

    Die die Vorschussgewährung regelnde Vorschrift des Art. 22 VO Nr. 3665/87 kann jedenfalls, wie bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.09.1998, C-263/97, Rz. 45, [...]; Urteil vom 28.03.1996, C-299/94, Rz. 33, [...]), eine berechtigte Hoffnung nur darauf begründen, dass der Erstattungsanspruch in den vorgesehenen Grenzen gewährt wird.

  • FG Hamburg, 10.11.2004 - IV 57/03

    Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von Ausfuhrerstattung -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist deshalb auch im Rahmen eines auf Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 gestützten Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen, obgleich die Verordnung Nr. 3665/87 - im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 1 102/11), die der Verordnung Nr. 3665/87 nachfolgt - eine ausdrückliche Regelung über Vertrauensschutz nicht enthält (vgl. hierzu bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2004, IV 57/03, [...]).

    Vor diesem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägten Hintergrund hat der erkennende Senat erkannt (vgl. Urteil vom 10.11.2004, IV 57/03), dass die Vorschrift des Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999, die unmittelbar erst auf Ausfuhren ab dem 01.07.1999 Anwendung findet, als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verstehen ist mit der Konsequenz, dass die in dieser Norm aufgestellten Wertungen von der nationalen Behörde auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten sind, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 01.07.1999 betreffen.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechten und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-158/06, Rz. 25, [...]; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 43, [...]; Urteil vom 26.10.2004, C-248/04, Rz. 79, [...], jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. nur Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 43, [...];Urteil vom 15.12.1987, C-326/8, Rz. 4, [...]).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechten und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-158/06, Rz. 25, [...]; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 43, [...]; Urteil vom 26.10.2004, C-248/04, Rz. 79, [...], jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof etwa erkannt, dass eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-158/06, Rz. 25, [...]).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ausgelegten Vorschrift zurück (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2005, C-291/03, Rz. 16; Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16; Urteil vom 02.12.1997, C- 188/95, Rz. 36).

    Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb sowohl von den Gerichten als auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16; Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, Rz. 43).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Allerdings setzt die Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum einen voraus, dass der gute Glaube des Beihilfe- bzw. Erstattungsempfängers nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002, C-336/00, Rz. 58, [...]; Urteil vom 12.05.1998, C-366/95, Rz. 21, [...]; Urteil vom 16.07.1998, C-298/96, Rz. 29, [...]).

    Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof wiederholt deutlich gemacht, dass auch im Rahmen der Würdigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes dem Interesse der Gemeinschaft an der Rückforderung von Beihilfen bzw. Erstattungen, die unter Verstoß gegen die Gewährungsvoraussetzungen ausgezahlt worden sind, in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002, C-336/00, Rz. 57, [...]; Urteil vom 21.09.1983, C-205/82, Rz. 32, [...]).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechten und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-158/06, Rz. 25, [...]; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 43, [...]; Urteil vom 26.10.2004, C-248/04, Rz. 79, [...], jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe, die in allen Fällen außer höherer Gewalt erfolgt, nicht deshalb gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, weil die Verordnung nicht auch die Möglichkeit vorsieht, die geschuldete Abgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2006, C-248/04, Rz. 82, [...]).

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 49/01

    Vorlage eines Beförderungspapiers - Vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
    Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die Gewährung der Ausfuhrerstattung als Vorauszahlung (vgl. Art. 24 VO Nr. 800/1999) bzw. als Vorschuss (vgl. Art. 22 VO Nr. 3665/87) kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, sondern im Gegenteil die Freigabe der im Zusammenhang damit geleisteten Sicherheit ausdrücklich davon abhängt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung tatsächlich entsteht und vom Ausführer form- und fristgerecht nachgewiesen wird (vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 07.11.2002, VII R 49/01, [...]; Beschluss vom 15.3.2001, VII B 256/00, [...]).
  • BFH, 15.03.2001 - VII B 256/00

    Vorfinanzierung - Verzollungsbescheinigung - Verzollungsnachweis - Einfuhr von

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

  • BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02

    Begriff der handelsüblichen Qualität; Ausfuhrerstattung

  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Steff-Houlberg Export u.a.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

  • EuGH, 26.04.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Krücken

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

  • EuGH, 16.07.1998 - C-298/96

    Oelmühle und Schmidt Söhne

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 03.12.1998 - C-381/97

    Belgocodex

  • FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 19/06

    Festsetzung einer Sanktion

    Die gegen die Berichtigungsbescheide vom 15.11.1999 bzw. 22.11.1999 gerichteten Klagen der Klägerin wies das Finanzgericht Hamburg in der Folgezeit mit Urteilen vom 8.9.2008 (4 K 147/06 bzw. 4 K 146/06) ab.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 19/06, 4 K 146/06 und 4 K 147/06 sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

  • FG Hamburg, 29.01.2010 - 4 K 59/09

    Ausfuhrerstattung: Erlass von zu erstattender Ausfuhrerstattung aus

    Der erkennende Senat hat auch bereits erkannt, dass Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes mit der Folge zu verstehen ist, dass die dort aufgestellten Wertungen auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten sind, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 01.07.1999 - dem Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung Nr. 800/1999 - betreffen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 08.09.2008, 4 K 147/06).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht