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   FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11   

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FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11 (https://dejure.org/2013,39905)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 4 K 109/11 (https://dejure.org/2013,39905)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. November 2013 - 4 K 109/11 (https://dejure.org/2013,39905)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 1 EGV 615/98, Art 5 Abs 3 EGV 615/98, Anh 1 Kap 7 Nr 48.5 EWGRL 628/91, Anh 1 Kap 7 Nr 48.4 Buchst d EWGRL 628/91, Anh 1 Kap 7 Nr 48.6 S 2 EWGRL 628/91
    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes

  • Betriebs-Berater

    Ausfuhrerstattung - Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung - Grenzen des Vertrauensschutzes in die nationale Umsetzung von Unionsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 918
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-485/09

    Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) erkannt:.

    Da die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-485/09 indes keine Abkehr von seinen früheren Judikaten darstelle, sei die Heilung von Verstößen gegen die Richtlinie 91/628/EWG im Lichte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, das im Unionsrecht als allgemeiner Grundsatz stets zu beachten sei, auszulegen mit der Folge, dass eine Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wohlbefinden der Tiere beim Transport dadurch geheilt werden könne, dass das Wohlbefinden der Tiere im konkreten Fall nachweislich nicht beeinträchtigt worden sei.

    Dieses Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lege auch der Umstand nahe, dass dieser in der Rechtssache C-485/09 gerade nicht festgestellt habe, dass in einem Fall wie dem des Ausgangssachverhalts keine Heilung in Betracht komme.

    Dass Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch auf - wie hier - Eisenbahntransporte anwendbar ist, hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) verbindlich festgestellt.

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergangenen Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) erkannt, dass die Prüfung der zuständigen Behörde erstens die Frage erfassen muss, ob die Bestimmung der Richtlinie 91/628, die nicht eingehalten wurde, das Wohlbefinden der Tiere betrifft.

    Der Senat ist sich im gegebenen Kontext sehr wohl bewusst, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) auf die zweite Vorlagefrage geantwortet hat, dass die zuständigen Behörden und deren Gerichte verpflichtet sind, Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, indem sie die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Tiere ablehnen, bei denen die ihr Wohlbefinden betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten worden sind (Rz. 41 und 2. Leitsatz).

    Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06).

    Das beklagte Hauptzollamt hat deshalb ungeachtet des auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2011 in der Rechtssache C-485/09 in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände hinzutreten, die eine Kürzung bzw. vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

    Auch nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.06.2011 (C-485/09) kann das beklagte Hauptzollamt daher insbesondere unvorhersehbare und unvermeidbare Transportzeitüberschreitungen oder Verstöße gegen eine Bestimmung der Richtlinie, die allein in der Sphäre der zuständigen Behörde liegen, nicht zum Anlass nehmen, dem Ausführer die Ausfuhrerstattung ganz oder teilweise zu versagen.

    Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht dargelegt hat, wie er die unter Rz. 38 aufgestellte Maßgabe der "Heilung" des festgestellten Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG interpretiert.

    Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat.

    Da der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06) betont hat, dass die zuständige Behörde die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen könne, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden sei, und in seinem Judikat vom 30.06.2011 (C-485/09) daran erinnert hat, dass die Behörde bei einem festgestellten Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG, die das Wohlbefinden der Tiere betreffe, die Ausfuhrerstattung zu versagen habe, ohne dass besonders nachgewiesen werden müsse, dass die Tiere bei ihrem Transport eine konkrete Beeinträchtigung erlitten hätten (C-485/09, Rz. 39), hält der erkennende Senat dafür, dass der vom Europäischen Gerichtshof verwandte Begriff der Heilung nicht in der Weise verstanden werden kann, dass eine Nichtbeachtung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG dadurch geheilt werden kann, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nachweislich nicht beeinträchtigt worden ist.

    Denn derartige Äußerungen haben die Dienststellen erst im Jahre 2001 und damit nach der Planung und Durchführung des hier in Rede stehenden Tiertransportes abgegeben (vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16.03.2010 in dem Verfahren C-485/09, Rz. 49).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 42).

    Die zuständige Behörde hat deshalb zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44), wobei das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist und nicht mehr gewährleistet werden kann, sobald die deren Gesundheit betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht mehr eingehalten werden; denn der Unionsgesetzgeber hat die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 abhängig gemacht, und zwar unabhängig von irgendeiner Feststellung eines konkreten Schadens, den die Tiere beim Transport erlitten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 48 u. 49).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass es Sache der zuständigen Behörde ist, zu prüfen, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44).

    Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06).

    Solche Umstände, die gegebenenfalls auch erst vom Ausführer vorzutragen und glaubhaft zu machen sind, können insbesondere die Verwicklungen und Hindernisse beschreiben, die den Entscheidungen der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 17.01.2008 in den Rechtssachen C-37/06 und C-58/06 zugrunde lagen.

    Freilich hat der Europäische Gerichtshof bereits in seiner ersten Tierschutz-Entscheidung vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) bemerkt, dass die zuständige Behörde zu prüfen habe, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG gegebenenfalls geheilt werden könne (Rz. 44).

    Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Agroferm - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Die zuständige Behörde hat deshalb zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44), wobei das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist und nicht mehr gewährleistet werden kann, sobald die deren Gesundheit betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht mehr eingehalten werden; denn der Unionsgesetzgeber hat die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 abhängig gemacht, und zwar unabhängig von irgendeiner Feststellung eines konkreten Schadens, den die Tiere beim Transport erlitten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 48 u. 49).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass es Sache der zuständigen Behörde ist, zu prüfen, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44).

    Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06).

    Auch in seinem zweiten Judikat zum Tierschutz (EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06) findet sich die entsprechende Formulierung bezüglich einer Heilung des Verstoßes wieder (Rz. 51).

    Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat.

    Da der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13.03.2008 (C-96/06) betont hat, dass die zuständige Behörde die Ausfuhrerstattung wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG betreffend die Gesundheit der Tiere versagen könne, auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere konkret beeinträchtigt worden sei, und in seinem Judikat vom 30.06.2011 (C-485/09) daran erinnert hat, dass die Behörde bei einem festgestellten Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG, die das Wohlbefinden der Tiere betreffe, die Ausfuhrerstattung zu versagen habe, ohne dass besonders nachgewiesen werden müsse, dass die Tiere bei ihrem Transport eine konkrete Beeinträchtigung erlitten hätten (C-485/09, Rz. 39), hält der erkennende Senat dafür, dass der vom Europäischen Gerichtshof verwandte Begriff der Heilung nicht in der Weise verstanden werden kann, dass eine Nichtbeachtung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG dadurch geheilt werden kann, dass das Wohlbefinden der beförderten Tiere nachweislich nicht beeinträchtigt worden ist.

  • EuGH, 20.06.2013 - C-568/11

    Marks & Spencer

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes hat freilich nach den Regeln des Unionsrechts und nicht nach nationalen Grundsätzen zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 51), da anderenfalls eine unterschiedliche Geltung des Unionsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten und gravierende Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten die Folge wären.

    Ein berechtigtes Vertrauen kann deshalb nicht nur an Handlungen des Unionsgesetzgebers und der Behörden der Union, sondern auch an Handlungen der Mitgliedstaaten und ihrer Organe anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56; Urteil vom 15.02.1996, C-63/93, Rz. 14 u. 20; sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 24.01.2013, C-568/11, Rz. 49).

    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union stets hervorgehoben, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und dass das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen kann, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 52; Urteil vom 07.04.2011, C-153/10 Rz. 47; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 31).

    Eine solche unionsrechtswidrige nationale Verwaltungspraxis kann jedoch kein berechtigtes Vertrauen der Ausführer darauf begründen, weiterhin in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 52; Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 80 f.).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-14/01

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Unionsregelung ist zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur insoweit möglich, als die Union zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 78; Urteil vom 17.03.2011, C-221/09, Rz. 71; Urteil vom 16.12.2008, C-47/07 P, Rz. 34; Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56).

    Ein berechtigtes Vertrauen kann deshalb nicht nur an Handlungen des Unionsgesetzgebers und der Behörden der Union, sondern auch an Handlungen der Mitgliedstaaten und ihrer Organe anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56; Urteil vom 15.02.1996, C-63/93, Rz. 14 u. 20; sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 24.01.2013, C-568/11, Rz. 49).

    Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur möglich, wenn auf Unionsebene und damit von einem Unionsorgan eine Lage geschaffen wurde, die ein berechtigtes Vertrauen in deren Fortbestand hervorrufen konnte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 78; Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Unionsregelung ist zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur insoweit möglich, als die Union zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 78; Urteil vom 17.03.2011, C-221/09, Rz. 71; Urteil vom 16.12.2008, C-47/07 P, Rz. 34; Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56).

    Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur möglich, wenn auf Unionsebene und damit von einem Unionsorgan eine Lage geschaffen wurde, die ein berechtigtes Vertrauen in deren Fortbestand hervorrufen konnte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 78; Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56).

    Eine solche unionsrechtswidrige nationale Verwaltungspraxis kann jedoch kein berechtigtes Vertrauen der Ausführer darauf begründen, weiterhin in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 52; Urteil vom 14.06.2012, C-606/10, Rz. 80 f.).

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Mit Beschluss vom 27.10.2009 (4 K 174/08) hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Der in Rede stehende Tiertransport mit der Bahn startete nämlich am 12.10.2000 gegen 20.10 Uhr in B und erreichte am Morgen des 14.10.2000 um etwa 5.30 Uhr nach insgesamt 33 Stunden und 20 Minuten den Bestimmungsort G. Der Senat hat bereits in seinem Vorabentscheidungsbeschluss vom 27.10.2009 (4 K 174/08) ausgeführt, dass sich im Streitfall die Gesamttransportdauer um die Verladezeit in B von 8 Stunden und 40 Minuten erhöht, da die ersten Tiere in B bereits gegen 11.30 Uhr auf die Eisenbahnwaggons verladen wurden, der Transport jedoch erst gegen 20.10 Uhr den Verladebahnhof verließ.

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Sony Supply Chain Solutions (Europe)

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Ein berechtigtes Vertrauen kann deshalb nicht nur an Handlungen des Unionsgesetzgebers und der Behörden der Union, sondern auch an Handlungen der Mitgliedstaaten und ihrer Organe anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2003, C-14/01, Rz. 56; Urteil vom 15.02.1996, C-63/93, Rz. 14 u. 20; sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 24.01.2013, C-568/11, Rz. 49).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-153/10

    Viamex Agrar Handel

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union stets hervorgehoben, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und dass das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen kann, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-568/11, Rz. 52; Urteil vom 07.04.2011, C-153/10 Rz. 47; Urteil vom 16.03.2006, C-94/05, Rz. 31).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

    Auszug aus FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11
    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011, C-107/10, Rz. 29; Urteil vom 11.07.2002, C-62/00, Rz. 44; Urteil vom 03.12.1998, C-381/97, Rz. 26).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Niemann

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Belgocodex

  • EuGH, 03.12.1998 - C-381/97

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09
  • BFH, 13.05.2015 - VII R 63/13

    Duff u.a.

  • FG Hamburg, 21.09.2004 - IV 239/02

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 110/11

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

    Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen ist der Klägerin die begehrte Ausfuhrerstattung auch aus einem weiteren Grunde zu versagen: Der streitgegenständliche Tiertransport mit der Bahn ist dadurch gekennzeichnet, dass die maximal zulässige Transportzeit von 28 Stunden um wenigstens rund 10 Stunden (B - E: 26 Stunden 50 Minuten, E - F: 11 Stunden) überschritten wurde; diese Berechnung lässt unberücksichtigt die Zeiten des Vortransportes sowie der Verladung der Tiere auf die Bahn in B. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 08.11.2013, 4 K 109/11), dass die maximal zulässigen Transportzeiten sowie die jeweiligen Transportintervalle zu den wesentlichen Vorschriften zählen, die der Unionsgesetzgeber zum Schutz der Tiere während des Transports aufgestellt hat.

    Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports ist daher, wie der Senat in seinem Urteil vom 08.11.2013 (4 K 109/11) erkannt hat, die vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 08.11.2013 in der Rechtssache 4 K 109/11, das ebenfalls zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangen ist, ausgeführt, dass es einem Ausführer mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht behilflich ist, dass der nationale Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 24 Abs. 5 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) in der Fassung vom 11.06.1999 (BGBl. I S. Nr. 31 1999 S. 1337), wonach die Vorschriften über das Entladen und die Ruhepausen auf - u. a. - den Schienentransport keine Anwendung finden, die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat.

  • BFH, 13.05.2015 - VII R 63/13

    Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013  4 K 109/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 111/11

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport

    Dass die Klägerin auch nicht mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes die begehrte Ausfuhrerstattung beanspruchen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 08.11.2013 in der Rechtssache 4 K 109/11, das ebenfalls zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangen ist, ausgeführt.
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