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   FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15   

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https://dejure.org/2015,44866
FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15 (https://dejure.org/2015,44866)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 3 V 194/15 (https://dejure.org/2015,44866)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 3 V 194/15 (https://dejure.org/2015,44866)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 1 AO, § 155 Abs 3 AO, § 69 FGO
    Aussetzung der Vollziehung: Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides an einen von mehreren Erben - Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

  • IWW
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides an einen von mehreren Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Festsetzungsverjährung - bei Steuerhinterziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensteuerbescheid - und seine Bekanntgabe an einen von mehreren Erben

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Danach ist ein Einkommensteuerbescheid, der sich an Erben richten soll, diesen gegenüber nur wirksam, wenn diese namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind oder sich durch Auslegung des Bescheides ergibt, welche Personen als Erben angesprochen werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 17.11.2005 III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287).

    Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben, z. B. aus einer Anlage (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 179 AO Rn. 8), aus den Erläuterungen des Bescheids oder aus einem in Bezug genommenen Bericht über eine Außenprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2005 III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287).

    Ob die Bescheide bezüglich der Schwester unwirksam sind, da diese in den Bescheiden nicht namentlich erwähnt wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da zusammengefasste Bescheide gem. § 155 Abs. 3 AO jeweils zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte sind, die ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal haben können (BFH-Urteile vom 17.11.2005 III R 8/03, Betriebsberater 2006, 365; vom 30.11.1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678).

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973).

    Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 69 Abs. 3 FGO ist als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein summarisches Verfahren, in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur aufgrund des Sachverhalts entschieden wird, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025).

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von Normen des materiellen Strafrechts - hier des § 370 AO - bei der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften wie § 169 Abs. 2 Satz 2 AO oder § 71 AO von den Finanzbehörden und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit festzustellen, sind verfahrensrechtlich die Vorschriften der AO und der FGO maßgebend und nicht die Strafprozessordnung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, 145, BStBl II 1979, 570, 573).

    Indessen ist auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, 145, BStBl II 1979, 570, 573).

  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschluss vom 21.11.2013 II B 46/13, DStR 2013, 2686).
  • BFH, 11.12.2013 - I B 174/12

    Bestimmtheit der Zinsfestsetzung - Zusammenfassung mehrerer Zinsansprüche in

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Im Zinsbescheid müssen die Zinsen nach Art und Betrag bezeichnet und der Schuldner angeben werden (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO analog; vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2013 I B 174/12, BFH/NV 2014, 665).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 33/11

    Verkauf von Aktien - Treuhandverhältnis - Feststellung der Voraussetzungen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Für die Beurteilung, ob die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eingreift, hat das FG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, d. h. eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen (BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 33/11, juris).
  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2012 I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156).
  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10

    Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Das bedeutet, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 22/10, BFH/NV 2013, 799).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
  • BFH, 10.02.2010 - V S 24/09

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2015 - 3 V 194/15
    Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

  • BFH, 30.11.1999 - IX R 57/98

    Ehegatten; Zusammenveranlagung; Einzelbescheide

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 2 S 3137/21

    Verlängerung der Festsetzungsfrist für Spielautomaten-Vergnügungssteuer aufgrund

    Es ist somit für die Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung kein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich als für das Vorliegen anderer Tatsachen, für die die Abgabenbehörde die materielle Beweislast trägt (vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 29.01.2002 - VIII B 91/01 - juris Rn. 50, Beschluss vom 05.03.1979 - GrS 5/77 - BFHE 127, 140, juris Rn. 35; FG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2015 - 3 V 194/15 - juris Rn. 47 ff.; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 AO Rn. 124).
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