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   FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14   

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FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14 (https://dejure.org/2016,23905)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2016 - 4 K 23/14 (https://dejure.org/2016,23905)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - 4 K 23/14 (https://dejure.org/2016,23905)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 ZollKostV, § 13 Abs 1 Nr 1 VwKostG, § 13 Abs 2 VwKostG, § 5 Abs 2 ZollVG, § 102 FGO
    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung - Gebührenschuldner im Sinne von § 13 VwKostG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ZollG § 5 Abs. 2
    Erhebung von Verwahrungsgebühren für nicht zustellbare Postsendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung - Gebührenschuldner im Sinne von § 13 VwKostG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhebung von Verwahrungsgebühren für nicht zustellbare Postsendungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Die Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide wurden im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen Kostenbescheid vom 01.03.2010 über im Februar 2010 entstandene Lagerkosten (4 K 103/10; BFH: VII R 65/11) ausgesetzt.

    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26.09.2012 (VII R 65/11, juris Rn. 12) stützt, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgte.

    Unabhängig von der Frage, ob sich diese individuelle Zurechnung bereits darauf stützen lässt, dass die Klägerin die vorübergehende Verwahrung durch die Beendigung des Versandverfahrens "in Gang gesetzt" - also mit anderen Worten: kausal verursacht - hat (so der BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 14), ergibt sich die individuelle Zurechnung daraus, dass - wie oben 2.1 dargelegt - durch die Lagerung der Postsendungen eine gesetzliche Pflicht der Klägerin erfüllt wurde.

    3.2 Die Empfänger der verwahrten Postsendungen, die Selbstverzoller sind, haben durch diese Erklärung die Überführung zum externen Versandverfahren und die Gestellung der Postsendungen verursacht und damit die sich daran anschließende Lagerung veranlasst (BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 22).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof sich auf den Standpunkt gestellt, dass Empfänger nicht abgeholter Sendungen deshalb nicht Kostenschuldner seien, weil es - wie auch in den hier in Rede stehenden Fällen - im Einzelfall denkbar sei und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um nicht bestellte Sendungen handele (Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 20).

    Dies gilt auch für die Kostenschuldner nach § 13 Abs. 2 VwKostG (BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 18).

    Gegen die Ausübung von Ermessen spricht ferner die Bezugnahme des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2012 (VII R 65/11).

    Dabei kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz (BVerwG, Urt. v. 30.06.1972, VII C 48.71, juris Rn. 15; Urt. v. 01.03.1996, 8 C 29/94, BVerwGE 100, 323, juris Rn. 24; ausführlich VGH Kassel, Urt. v. 07.01.2011, 5 A 1624/09, juris Rn. 25) auch im Rahmen einer Inanspruchnahme für Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung gilt (dagegen wohl BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 18).

  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Hierin wird darauf hingewiesen, dass nach sieben Tagen der Lagerung das Zollamt Verwahrungsgebühren erhebt (Anlage K 6 im Verfahren 4 K 103/10) bzw. Verwahrungsgebühren erst ab 5,- EUR erhoben werden (Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.12.2015).

    Nach einer Dienstanweisung der Bundesfinanzverwaltung wurden von der Klägerin bzw. der A Lagergebühren auch nach Ablauf dieser Frist nicht erhoben, wenn der Empfänger die Annahme des Postpakets verweigerte oder das Postpaket aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnte (SV 2214, Anlage K 13 in 4 K 103/10).

    Auf Nachfrage der Klägerin, die von der Neufassung der Zollkostenverordnung und der Änderung der Verwaltungspraxis keine Kenntnis hatte, teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit E-Mail vom 08.10.2009 (Anlage K 9 im Verfahren 4 K 103/10) Folgendes mit:.

    Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte das BMF der Klägerin ferner mit (Anlage K 16 im Verfahren 4 K 103/10):.

    Mit Schreiben vom 28.12.2009 teilte das BMF der Klägerin schließlich mit (Anlage K 11 im Verfahren 4 K 103/10), dass das bisher ohne Rechtsanspruch gewährte Entgegenkommen, der Klägerin gegenüber grundsätzlich auf Lagergebühren zu verzichten, "aus Gründen der Gleichbehandlung" nicht länger beibehalten werden könne.

    Die Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide wurden im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen Kostenbescheid vom 01.03.2010 über im Februar 2010 entstandene Lagerkosten (4 K 103/10; BFH: VII R 65/11) ausgesetzt.

    Zur Begründung beruft sie sich auf ihren Vortrag aus dem Verfahren 4 K 103/10.

    Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen sowie auf seinen Vortrag in den Verfahren 4 K 103/10 und 4 K 2/13.

    Dem Senat lagen neben den Sachakten des Beklagten die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 103/10 (II. Rechtsgang: 4 K 2/13) und 4 K 54/14 nebst Sachakten vor.

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Andere Entscheidungen betonen, dass es darauf ankommt, ob die Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 18).

    Es steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Gebührenerhebung nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung einem untätigen oder jedenfalls sich leistungsneutral verhaltenden Gebührenschuldner aufgedrängt wird (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Damit wird klar, dass im Zollrecht schon die Adressatenstellung die von der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 18) verlangte besondere Beziehung zwischen der Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner begründet, die den Schluss erlaubt, dass die Amtshandlung als Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist.

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (BFH, Urt. v. 02.12.2003, VII R 17/03, juris Rn. 24).

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (BFH, Urt. v. 02.12.2003, VII R 17/03, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 114.57

    Zurückweisung einer Revision; Maßnahmen im Straßenverkehr und

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    In dem in dieser Entscheidung zitierten Urteil vom 13.01.1959 (I C 114.57, BVerwGE 8, 93) hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des VGH Kassel bestätigt, der Halter eines Kfz sei allein wegen seiner Haltereigenschaft Veranlasser einer gegen ihn angeordneten Untersuchung seines Fahrzeugs, weil von diesem Fahrzeug, das er im eigenen Interesse halte, eine Betriebsgefahr für die Allgemeinheit ausgehe (insoweit nur abgedruckt in juris Rn. 1).

    Die hierin zum Ausdruck kommende Wertung, die das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (BVerwGE 8, 93, 95), ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Durch die Teilnahme am Postverkehr erhält man die Möglichkeit, Sendungen zu versenden und Sendungen zu erhalten, die man erhalten möchte.

  • FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10

    Zollverfahrenskosten: Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Es gibt auch keine unionsrechtlichen Vorschriften, die die Anwendung mitgliedstaatlicher Gebührentatbestände sperren würden (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 39).

    Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ZollKostV, an dessen Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 67 ff.; BFH, Beschl. v. 22.02.2011, VII B 210/10, juris Rn. 7), wird für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle eine Verwahrungsgebühr erhoben.

  • BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ZollKostV, an dessen Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 67 ff.; BFH, Beschl. v. 22.02.2011, VII B 210/10, juris Rn. 7), wird für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle eine Verwahrungsgebühr erhoben.
  • BVerwG, 10.12.1987 - 5 C 32.85

    Rechtsmittel

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Ein solcher Fall des Ermessensnichtgebrauchs liegt vor, wenn die Behörde verkennt, dass sie Ermessen hat, insbesondere wenn sie das Vorliegen des ermessenseröffnenden Tatbestandes fehlerhaft verneint (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17 mit Verweis auf BVerwGE 78, 314, 320).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97

    Deutsche Post

    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    Die Klägerin wird zur Refinanzierung vielmehr einzig auf die Ausgleichszahlungen aus dem Weltpostvertrag verwiesen, die jedoch nicht kostendeckend sind (siehe die Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola v. 01.06.1999, verb. Rs. C-147/97 und C-148/97, Ziff. 10; Kießling, WRP 1999, 1212, 1214 m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2006 - 1 L 401/05
    Auszug aus FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14
    In dem für die Entstehung der Kostenschuldnerschaft maßgeblichen Zeitraum der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlungen (OVG Greifswald, Beschl. v. 14.02.2005, 1 L 401/05, juris Rn. 14) muss der Beklagte davon ausgehen, dass - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - jeder Empfänger die Verwahrung von nicht gestellungsbefreiten Sendungen aus Drittstaaten veranlasst hat, indem er die Ware entweder bestellt oder deren Übersendung sonst zurechenbar verursacht hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1986 - 12 A 2815/84
  • VGH Hessen, 07.01.2011 - 5 A 1624/09

    Vermessungsgebühren

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 73.88

    Altölproben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1999 - 9 A 2350/98

    Verwaltungsgebühr; Dritter; Abmarkung; Begünstigung des Grundstückseigentümers

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 29.94

    Abfallrecht: Gebühr für Entsorgungsbestätigung

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 48.71

    Bau eines Mehrzweckfrachters - Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

  • BFH, 25.09.2013 - VII R 64/11

    Keine Steuerbegünstigung für den von beauftragten Subunternehmern verbrauchten

  • BFH, 18.09.2012 - VI R 65/11

    Kindergeld; regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 20.02.2018 - VII R 21/16

    Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte

    Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Juni 2016 4 K 23/14 aufgehoben.
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