Rechtsprechung
FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 21/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 1; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 4 Nr. 14
Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Praxiseinrichtung und Abrechnung für freie Krankengymnasten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Praxiseinrichtung und Abrechnung für freie Krankengymnasten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Überlassen von Praxiseinrichtungen und bei der Durchführung der Abrechnung für freie Krankengymnasten durch einen selbständig tätigen Krankengymnasten ; Steuerfreiheit bei Vermietungsumsätze von Grundstücken
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 21/01
- BFH, 18.08.2005 - V B 131/04
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.05.2003 - V R 94/01
Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG
Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 21/01
Der Kläger kann die Steuerbefreiung als Krankengymnast nur für die durch diese im Gesetz genannte Tätigkeit selbst bewirkten Umsätze beanspruchen (vgl. BFH vom 22.5.2003, V R 94/01, BStBl. II 2003, 954). - BFH, 28.02.2002 - V R 19/01
Umsatzsteuer bei Einschaltung von Unternehmern
Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 21/01
Der Besteuerung sind die tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen, auch wenn diese nicht mit der Rechtslage konform gewesen sein sollten (vgl. BFH vom 28.2.2002, V R 19/01, BStBl. II 2003, 950). - BFH, 10.02.1994 - V R 33/92
1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein …
Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 21/01
Eine Grundstücksvermietung i.S.d. bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass der Vermieter eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche einem oder mehreren Mietern zum ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlässt (BFH vom 10.02.1994, V R 33/92, BStBl. II 1994, 668).
- FG Hamburg, 04.12.2008 - 5 K 103/07
Rechtskraftwirkung eines Urteils
Mit Urteil vom 09.07.2004 (VII 21/01) wurde die Klage vom Finanzgericht Hamburg als unbegründet zurückgewiesen.Nachdem der Beklagte den Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 31.03.2006 nach Rechtskraft des Finanzgerichtsurteils vom 09.07.2004 (VII 21/01) mit Bescheid vom 15.06.2006 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 11.07.2007 Klage erhoben.
Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakten Band II, die Umsatzsteuerakten Band I, die Betriebsprüfungsakten Band I und ein Band Allgemeines, jeweils zur Steuernummer .../... sowie die Akten des Gerichts V 104/07, VII 20/01, VII 21/01, VII 71/07 und VIII 89/06 vorgelegen.
Einer Sachentscheidung steht gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.07.2004 (Az. VII 21/01) entgegen.
- FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 312/04
Umsatzsteuergesetz: Zur Steuerfreiheit von Umsätzen eines Krankengymnasten
Anders als in dem bisher von dem Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 9.7.2004 - VII 21/01) erhalte der Kläger als Praxisinhaber nach der vertraglichen Regelung gerade keine Vergütung von den freien Mitarbeitern, sondern die freien Mitarbeiter stellten dem Kläger die vertraglich vereinbarten Honorare für ihre Dienstleistungen in Rechnung.Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 9.7.2004 (VII 21/01) zu Grunde liegenden Sachverhalt stellt im vorliegenden Fall - sowohl nach der vertraglichen Vereinbarung als auch in der tatsächlichen Umsetzung - der freie Mitarbeiter seine Arbeitsleistung dem Kläger zur Verfügung und rechnet diese anschließend gegenüber dem Kläger ab.
In dem Verfahren VII 21/01 hingegen war mit den freien Mitarbeitern vereinbart, dass der Praxisinhaber ihnen die Nutzung der Praxisräume und ihrer Einrichtungen gestatte und für sie den Abrechnungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten übernehme.
- FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01
Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines …
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger, soweit er den freien Mitarbeitern die Räume und die Organisation seiner Praxis zur Verfügung stelle und für sie Abrechnungen durchführe, nicht krankengymnastisch tätig sei, sondern umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe (vgl. insoweit das Verfahren VII 21/01).Der Beklagte hat ermittelt, dass der Kläger für seine Leistungen von den freien Mitarbeitern 91.316 DM als Entgelt erhalten hat und hat diesen Betrag zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen (siehe dazu das Parallelverfahren VII 21/01).