Rechtsprechung
FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Pos 8528 UPos 5970 KN, Pos 8526 UPos 9120 KN, AllgVorschr 3 Buchst b KN, AllgVorschr 3 Buchst c KN, Abschn 16 Anm 3 KN
Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KN Unterpos. 8528 5970; KN Unterpos. 8526 9120
Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
- BFH - VII B 106/15 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (13)
- EuGH, 14.04.2011 - C-288/09
Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als …
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Sie beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-288/09 und C-289/09 sowie auf die Urteile in den Sachen C-193/10, C-362/07 und C-363/07.Auf das Auge des Verbrauchers sei es im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-288/09 nur angekommen, weil es sich um ein Gerät gehandelt habe, das ausschließlich im Zusammenhang mit einem Abonnement für den Verbraucher nutzbar gewesen sei, um Zugang zu den angebotenen Fernsehprogrammen zu erhalten.
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union etwa in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-288/09 und C-289/09 im Zusammenhang mit der Einreihung von Satellitenfernsehempfängern ("Sky+"-STB) auf den Verwendungszweck abgestellt hat, der ein objektives Tarifierungskriterium sein könne, sofern er der Ware innewohne, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lasse.
- BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99
Zolltarifsache
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
- EuGH, 09.12.2010 - C-193/10
KMB Europe - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Sie beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-288/09 und C-289/09 sowie auf die Urteile in den Sachen C-193/10, C-362/07 und C-363/07.Auch die weiteren von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union führen nicht zu einer anderen Betrachtung, da sie Waren zum Gegenstand hatten, bei denen sich eine diese Geräte kennzeichnende Hauptfunktion feststellen ließ (C-193/10) bzw. bei denen für den Fall der gleichrangigen Bedeutung mehrerer Funktionen ebenfalls der Weg zur AV 3 c) aufgezeigt wurde (C-362/07 und C-363/07).
- BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
- EuG, 30.09.2003 - T-243/01
Sony Computer Entertainment Europe / Kommission
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Anders als dies beim Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache T- 243/01 der Fall gewesen sei, werde im Prospekt zur streitgegenständlichen Ware auf alle Funktionen hingewiesen, ohne eine in den Vordergrund zu stellen. - EuGH, 09.12.1997 - C-143/96
Knubben Spedition
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). - BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97
Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). - EuGH, 19.05.1994 - C-11/93
Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). - BFH, 10.03.2011 - VII B 133/10
Unterschiedliche Tarifierung von LCD-Projektoren vor Inkrafttreten einer …
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Dritte - hier die Klägerin - können nicht verlangen, dass die für die Einreihung ihrer Ware zuständige Zollstelle - hier der für die Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft zuständige Beklagte - die in einer verbindlichen Zolltarifauskunft zum Ausdruck kommende Einreihungsauffassung übernimmt (…Schulmeister in Witte, Art. 12 Zollkodex, Rn. 19); der Beklagte - und erst recht das erkennende Gericht - ist an die verbindliche Zolltarifauskunft nicht gebunden (vgl. BFH, Beschluss vom 10.03.2011, VII B 133/10). - EuGH, 20.06.1996 - C-121/95
VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München
Auszug aus FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). - BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02
Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck
- BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00
Tarifierung von Waren
- BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00
Tarifierung; Spielzeug
- FG Hamburg, 28.05.2019 - 4 K 82/18
Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines Multimediageräts für Kraftfahrzeuge
Nachdem der Beklagte auf das Urteil des FG Hamburg vom 10. Juli 2015 (4 K 54/15) hingewiesen hatte, führte die Klägerin weiter aus: Die AV 3 KN sei nicht anwendbar, wenn die Ware in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, also die fünf Geräte in einer äußeren Hülle, von fünf verschiedene Positionen erfasst sei.Diese Bewertung decke sich mit der des Urteils des FG Hamburg vom 10. Juli 2015 (4 K 54/15).
Das Urteil des FG Hamburg 4 K 54/15 führe zu keiner anderen Einschätzung, weil nicht bekannt sei, was zur Rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde geführt habe.
Es kann damit dahinstehen, ob es sich bei dem Multimediagerät um eine kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN oder um eine Ware aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der AV 3 b) KN handelt (offengelassen auch von FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, 4 K 54/15, juris, Rn. 19).
Abgesehen davon, dass sie nicht vorliegt, wäre ihr Inhalt für das Gericht auch nicht bindend (weiterführend FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, 4 K 54/15, juris, Rn. 25).
- FG Hamburg, 21.05.2019 - 4 K 193/16
Zollrecht: Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge
Seine Auffassung bestätigten das Urteil des FG Hamburg vom 10. Juli 2015 (4 K 54/15) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014, mit denen vergleichbare Multimediazentren für Kraftfahrzeuge unter Anwendung der AV 3 c) KN der Position 8528 KN zugewiesen worden seien.Das Urteil des FG Hamburg 4 K 54/15 sei eine Einzelfallentscheidung, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend sei.
Es kann damit dahinstehen, ob es sich bei dem Multimediamodul um eine kombinierte Maschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN oder um eine Ware aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der AV 3 b) KN handelt (offengelassen auch von FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, 4 K 54/15, juris, Rn. 19).