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   FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00   

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https://dejure.org/2002,20008
FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00 (https://dejure.org/2002,20008)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2002 - VI 232/00 (https://dejure.org/2002,20008)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - VI 232/00 (https://dejure.org/2002,20008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9; EStG § 21; EStG § 33; EStG § 33a
    Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung sowie Unterhaltsleistungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung sowie Unterhaltsleistungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwendungen Dritter als Werbungskosten des Vermieters; Unterhaltsleistungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 14.03.1898 - VI 371/97

    1. Ist in denjenigen Fällen, in denen eine Beschlagnahme des Dienstlohnes nach

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00
    Die die Klägerin betreffenden ESt-Akten zur Steuernummer ... sowie die Verfahrensakte VI 371/97 haben vorgelegen.

    Hierauf ist bereits im Verfahren VI 371/97 betreffend die den Streitjahren vorangehenden Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 mit Urteil vom 18.11.1999 hingewiesen worden.

    Wie bereits im Verfahren VI 371/97 für die Vorjahre ausgeführt, kann der behauptete Mietvertrag über die Zurverfügungstellung von Praxisinventar der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.

    Wie das Gericht bereits mit Urteil in dem Verfahren VI 371/97 ausgeführt hat, existiert ein schriftlicher Vertrag nicht.

    Die in dem Verfahren VI 371/97 zur Steuerakte gereichten Rechnungen wiesen überwiegend den Sohn als Rechnungsempfänger aus und legen nahe, dass dieser sich je nach Bedarf bestimmte Gerätschaften zur Ausstattung seiner Praxis gekauft hat.

    Vor allem ist es unter Fremden nicht üblich, derartiges Inventar für die Dauer des Betreibens der Praxis zu vermieten, wie es im Verfahrens VI 371/97 aufgrund der Angaben der Klägerin festgestellt worden ist.

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00
    Fahrtkosten eines Steuerpflichtigen sind im Allgemeinen weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG , es sei denn, sie sind ausnahmsweise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich, z.B. unumgängliche Fahrtkosten zum Arzt oder die Reisekosten aus Anlass einer Behandlung (BFH-Urteil v.03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00
    Hat ein volljähriger Unterhaltsberechtigter also Vermögen, beruhen gleichwohl erfolgende Unterhaltszahlungen an ihn im Allgemeinen nicht auf einer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung und sind nicht zwangsläufig (BFH-Urteil v. 14.08.1997 III R 68/96, BStBl II 1998, 241).
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 99/96

    Geringes Vermögen des Unterhaltsempfängers bis 30.000 DM

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00
    Nach übereinstimmender Auffassung von Verwaltung und Rechtsprechung ist ein Vermögen von bis zu 30.000 DM/15.500 [euro ] in der Regel als gering anzusehen (vgl. BFH-Urteil v. 19.05.1999 XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22; Abschnitt 190 Abs. 4 EStR ; Abschnitt 96 Abs. 4 Sätze 4 u. 5 LStR ).
  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00
    Inhalt und Durchführung der Verträge müssen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist; nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen im geschäftlichen und nicht im privaten Bereich wurzeln und die Aufwendungen des Steuerpflichtigen auf betrieblicher Veranlassung und nicht auf privaten Erwägungen beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 17.1.1991 IV R 132/85, BStBl II 1991, 607).
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