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FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00 |
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GewStG § 2 Abs. 1
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Zeitpunkt der Beendigung der werbenden Tätigkeit
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- BFH, 20.03.1990 - VIII R 47/86
Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen …
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Das Urteil in BFH/NV 1990, 799 könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil dort der Auflösungsbeschluss bereits im vorangegangen Jahr gefasst worden sei.Die Gewerbesteuerpflicht endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, worunter die vollständige Aufgabe jeder werbende Tätigkeit zu verstehen ist (BFH v. 24.04.1980, a.a.O., BFH v. 20.03.1990, VIII R 47/86, BFH/NV 90, 799).
Dabei muss es sich um eine Teilnahme am Markt auf der Angebotsseite handeln, so dass ein Dritter die Leistungen des Betriebs nachfragen und in Anspruch nehmen kann (BFH v. 20.03.1990, a.a.O.; FG Hamburg in EFG 1985, 459).
Nach Betriebseinstellung vorgenommene Abwicklungsmaßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und insbesondere die Versilberung des Aktivvermögens zum Zwecke der Liquidation (dazu BFH v. 20.03.1990, a.a.O.; BFH v. 10.07.1962, I 110/61 U, BStBl. III 1962, 394; FG Hamburg in EFG 1981, 31) wie auch der Einzug rückständiger Forderungen (…FG Hamburg v. 18. Dezember 1984, V 263/82, EFG 1985, S. 459) sind hingegen nicht mehr als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG anzusehen.
Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil in BFH/NV 1990, 799 lässt sich für eine Betriebseinstellung im Streitfall nichts herleiten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO ), insbesondere fehlt es - wie dargelegt - an einer Divergenz zur Entscheidung in BFH/NV 1990, 799.
- BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77
GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt sind (vgl. BFH v. 24.04.1980, IV R 68/77, BStBl II 1980, 658 zur Geprägerechtsprechung).Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG , wonach Kapitalgesellschaften unabhängig von der ausgeübten Betätigung stets - d.h. auch für den Zeitraum ihrer Abwicklung - der Gewerbesteuer unterliegen, ist auf eine GmbH & Co. KG nicht anwendbar (BFH v. 24.04.1980, a.a.O.).
Die Gewerbesteuerpflicht endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, worunter die vollständige Aufgabe jeder werbende Tätigkeit zu verstehen ist (BFH v. 24.04.1980, a.a.O., BFH v. 20.03.1990, VIII R 47/86, BFH/NV 90, 799).
- FG Hamburg, 18.12.1984 - V 263/82
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Ein Gewerbebetrieb werde jedoch, wie auch das FG Hamburg mit Urteil vom 18.12.1984 (V 263/82, EFG 1985, 459) entschieden habe, durch Nachfrage nicht begründet.Nach Betriebseinstellung vorgenommene Abwicklungsmaßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und insbesondere die Versilberung des Aktivvermögens zum Zwecke der Liquidation (…dazu BFH v. 20.03.1990, a.a.O.; BFH v. 10.07.1962, I 110/61 U, BStBl. III 1962, 394; FG Hamburg in EFG 1981, 31) wie auch der Einzug rückständiger Forderungen (FG Hamburg v. 18. Dezember 1984, V 263/82, EFG 1985, S. 459) sind hingegen nicht mehr als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG anzusehen.
- BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97
Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der genuin gewerbliche Tätigkeitsbereich der Personengesellschaft - ohne Verpachtung - betriebsbedingt zeitweise eingestellt und anschließend wieder aufgenommen wird, weil es sich bei dem gewerblichen Tätigkeitsbereich um einen Saisonbetrieb handelte oder wenn nicht beeinflussbare Ereignisse den vorübergehenden Stillstand des gewerblichen Tätigkeitsbereichs erfordern (BFH v. 18.06.1998, IV R 56/97, BFHE 186, 356 , BStBl II 1998, 735 ; Wendt, Finanz-Rundschau 1998, 264, 278, m.w.N.). - BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91
Außenprüfung bei beendigter KG
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Auf das weitere Vorhandensein von Aktivvermögen kommt es nicht an (BFH v. 1.10.1992, IV R 60/91, BStBl. II 1993, 82, 83). - BFH, 21.05.1992 - IV R 146/88
Fortbestand einer handelsrechtlich voll beendeten Personengesellschaft im …
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Solange das Gewerbesteuerrechtsverhältnis noch fortbesteht, können an die Klägerin Gewerbesteuermessbescheide gerichtet werden (BFH v. 21.05.1992, IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303, 304;… Glanegger / Güroff, GewStG , 3. Auflage 1994, § 5 Rn. 13; Widmann / Mayer, Umwandlungssteuerrecht, Anhang 10 Rn 291). - BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94
Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer …
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Die Verpflichtungen der Klägerin sind nicht infolge der Realteilung durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschafterinnen übergegangen, denn bei der Realteilung sind die Gesellschafter Einzelrechtsnachfolger in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (BFH v. 17.02.1994, VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809 ). - BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83
Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der …
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Die Klägerin ist klagebefugt, denn sie ist gem. § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer und damit bezüglich des in Streit stehenden Gewerbesteuermessbescheids für 1997 steuerrechts- und folglich auch beteiligtenfähig (vgl. BFH v. vom 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl. II 1986, 311). - BFH, 10.07.1962 - I 110/61 U
Begründung einer Gewerbesteuerpflicht
Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 46/00
Nach Betriebseinstellung vorgenommene Abwicklungsmaßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und insbesondere die Versilberung des Aktivvermögens zum Zwecke der Liquidation (…dazu BFH v. 20.03.1990, a.a.O.; BFH v. 10.07.1962, I 110/61 U, BStBl. III 1962, 394; FG Hamburg in EFG 1981, 31) wie auch der Einzug rückständiger Forderungen (…FG Hamburg v. 18. Dezember 1984, V 263/82, EFG 1985, S. 459) sind hingegen nicht mehr als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG anzusehen.