Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24866
FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11 (https://dejure.org/2014,24866)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2014 - 3 K 206/11 (https://dejure.org/2014,24866)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - 3 K 206/11 (https://dejure.org/2014,24866)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 2
    JVEG : Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist für den Sachverständigen-Vergütungsantrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    JVEG: Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist für den Sachverständigen-Vergütungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 205/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    a) Es handelte sich um einen für die parallelen Klagen 3 K 205/11 (V-Straße) und 3 K 206/11(W-Straße) und 3 K 207/11 (X-Straße) verbundenen Termin und einen Auftrag zur mündlichen Begutachtung von insgesamt ... Wohn- und Geschäftshaus-Grundstücken, von denen ... Gegenstand einer der drei Klagen war.

    Sondern wegen der Mehrzahl der Objekte und der voraussichtlich auch streitigen Rechtsfragen wurde zunächst ein gemeinsamer Termin zur Verhandlung und mündlichen Begutachtung im Gericht auf den 23. August 2012 bestimmt, und zwar mit vorbehaltenen Ortsterminen für den Fall streitig bleibender Fragen (FG-A 3 K 205/11 Bl. 52; FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 46, FG-A 3 K 207/11 Bl. 48).

    c) Das gemeinsame Protokoll in allen drei Sachen über den Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 mit der gemeinsamen Auftragserteilung wurde dem Sachverständigen unter dem 13. Juni 2012 übersandt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 52, 54, FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 46, FG-A 3 K 207/11 Bl. 48).

    d) Mit einem Anschreiben vom 4. Juli 2007 erhielt der Sachverständige zu allen drei Verfahren zur Begutachtung gemäß Protokoll vom 7. Juni 2012 die Akten (FG-A 3 K 205/11 Bl. 59a, FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 49c, FG-A 3 K 207/11 Bl. 51c).

    Darin heißt es ungefähr in der Mitte (vgl. nachträgliche Ausdrucke vom 10. Januar 2014, FG-A 3 K 205/11 Bl. 211 f., FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 258 f., FG-A 3 K 207/11 Bl. 121 f.):.

    mit der Ladung der Beteiligten und des Sachverständigen zur Fortsetzung der mündlichen Begutachtungen in jeweils einem Ortstermin am 5. Dezember 2012 für die im selben Bezirk liegenden Objekte, und zwar beginnend mit dem Klageverfahren 3 K 205/11 (V-Straße) in dessen Bewertungsobjekt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 60 ff., FG-A 3 K 206/11 Bl. 50 ff., FG-A 3 K 207/11 Bl. 53 ff.).

    Nach am 30. November 2012 eingegangenen Terminsaufhebungsanträgen der Klägerseite und während wiederholter Auswechselungen der Kläger-Prozessbevollmächtigten (FG-A 3 K 205/11Bl. 90 ff., 113, 132, FG-A 3 K 206/11 Bl. 72 ff., 78, 92, FG-A 3 K 207/11 Bl. 75 ff., 86, 96 ff.) wurden am 3. Dezember 2012 die Termine verlegt; und zwar im Klageverfahren 3 K 205/11 V-Straße auf den 23. April 2013 sowie in den Klageverfahren 3 K 206/11 W-Straße auf den 30. April 2013 und 3 K 207/11 X-Straße auf den 30. Mai 2013; nunmehr jeweils im Finanzgericht beginnend mit vorbehaltener Fortsetzung als Ortstermin im jeweiligen Bewertungsobjekt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 109 ff., FG-A 3 K 206/11 Bl. 79 ff., FG-A 3 K 207/11 Bl. 82 ff.).

    Der Termin 23. April 2012 3 K 205/11 (V-Straße) wurde nochmals verlegt vom 23. April 2013, 14.00 Uhr im Gericht auf 8.30 Uhr als Ortstermin (FG-A 3 K 205/11 Bl. 122 ff., 157 ff.).

    Im Ortstermin 23. April 2013 in der Klagesache 3 K 205/11 (V-Straße) mit wiederum neuer Vertretung der Klägerin wurde nach mündlicher Begutachtung durch den Sachverständigen in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme unter Widerrufsvorbehalt eine tatsächliche Verständigung getroffen und nach entsprechender Abhilfezusage der Rechtsstreit für erledigt erklärt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 177-203).

    Das vom Tondiktat in Schriftform übertragene Protokoll wurde am 25. April 2013 an den Sachverständigen zur Durchsicht abgesandt und bedurfte danach keiner Korrektur (FG-A 3 K 205/11 Bl. 203).

    Nach Ablauf der Widerrufsfrist wurde dem Sachverständigen wie den Beteiligten verfügungsgemäß mit Schreiben vom 2. Mai 2013 mitgeteilt, dass die Einigung in der Sache 3 K 205/11 nicht widerrufen und damit wirksam geworden ist (FG-A 3 K 205/11Bl. 203 R).

    Nach Wiedervorlageverfügung des Einzelrichters ebenfalls vom 2. Mai 2013 (FG-A 3 K 205/11 Bl. 203 R).

    und nach Rücksendung der beigezogenen Steuer-, Grund- und Bauakten sowie nach Gerichtskosten-Abrechnung am 11. Juni 2013 durch die Geschäftsstelle wurde die Klageakte ohne nochmalige Vorlage oder Rückfrage beim Einzelrichter weggelegt (3 K 205/11 Bl. 206 R).

    Nach Erledigung der Klage 3 K 205/11 (oben 5) und spätestens bis Erledigung der letztgenannten Klage 3 K 36/13 hat der Sachverständige den Einzelrichter am Rande eines Termins, sei es frühestens am 3. Juni oder spätestens am 6. November oder beispielsweise am 27. August, darauf angesprochen, dass er - der Sachverständige - noch verschiedene Vergütungs-Rechnungen zu schreiben habe.

    Der Einzelrichter hat den Sachverständigen in dieser Absicht bestärkt, ohne ihn auf die ihm - dem Einzelrichter und Vorsitzenden des Bewertungs- und Kostensenats - selbst nicht geläufige Vergütungsantrags-Ausschlussfrist gemäß § 2 JVEG hinzuweisen (vgl. Fax-Schreiben des Vorsitzenden vom 10.01.2014, FG-A 3 K 205/11 Bl. 211).

    1. Am 8. Januar 2014 gingen die Vergütungsanträge des Sachverständigen für die am 7. Juni 2012 in den drei Parallelverfahren 3 K 205/11 (V-Straße), 3 K 206/11 (W-Straße) und 3 K 207/11 (X-Straße) in Auftrag gegebenen mündlichen Gutachten ein (FG-A 3 K 205/11 Bl. 207 f., FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 256 f., FG-A 3 K 207/11 Bl. 117).

    Nach mündlicher Information der Kostenbeamtin an den Einzelrichter und Vorsitzenden am 10. Januar 2014 über den Eingang von Vergütungsanträgen des Sachverständigen und über die zu prüfende Versäumung der dreimonatigen Vergütungsantrags-Ausschlussfrist nach § 2 JVEG wies der Einzelrichter und Vorsitzende den Sachverständigen mit Anruf und Faxschreiben vom selben Tage auf diese Frist und auf die Wiedereinsetzungs-Antragsfrist hin (FG-A 3 K 205/11 Bl. 209, FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 258, FG-A 3 K 207/11 Bl. 119).

    Erst am 6. November 2011 (anlässlich der Verhandlung in der Sache 3 K 36/13) sei er - der Sachverständige - über die Rechtskraft des Urteils 3 K 206/11 informiert worden; erst seitdem habe er davon ausgehen können, dass weitere Aktivitäten seinerseits in den gemeinschaftlich in Auftrag gegebenen Gutachtensachen nicht mehr erforderlich seien (FG-A 3 K 205/11 Bl. 213; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 262, FG-A 3 K 207/11 Bl. 123).

    Die Urkunds- und Kostenbeamtin antwortete mit Hinweisschreiben vom 17. bzw. 20. Januar 2014, dass die Dreimonatsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG mit Abschluss der mündlichen Begutachtung am jeweiligen Terminstag begonnen habe und dass nach Hinweis auf die Ausschlussfrist im Auftragsschreiben keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei (FG-A 3 K 205/11 Bl. 215; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 264, FG-A 3 K 207/11 Bl. 125).

    Mit Auftragsschreiben vom 4. Juli 2012 (vgl. oben 1 d) habe er keinen Hinweis auf die seit 1. Juli 2004 geänderten Kostenrechts-Vorschriften erhalten (FG-A 3 K 205/11 Bl. 217; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 266, FG-A 3 K 207/11 Bl. 127).

    1. Die Anträge des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung durch gerichtlichen Beschluss in den Klagesachen 3 K 205/11, 3 K 206/11 und 3 K 207/11 sind jeweils statthaft, sei es zumindest nach § 4 Abs. 1 JVEG oder sei es zugleich nach § 133 FGO (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., JVEG § 4 Rz. 1; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 8; vgl. i. V. m. § 16 ZSEG i. d. F. bis 2004 FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1975, 35).

    - im Klageverfahren 3 K 205/11 (V-Straße) im Mai 2013 nach Eingang und pflichtgemäßer Durchsicht des am 25. April abgesandten Protokolls vom 23. April 2013 sowie nach Erhalt der Mitteilung vom 2. Mai 2013 über den Abschluss der Begutachtung und Beweisaufnahme durch Wirksamwerden der tatsächlichen Verständigung und Klage-Erledigung infolge Ablaufs der Widerrufsfrist (oben A I 4-6);.

  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 207/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    a) Es handelte sich um einen für die parallelen Klagen 3 K 205/11 (V-Straße) und 3 K 206/11(W-Straße) und 3 K 207/11 (X-Straße) verbundenen Termin und einen Auftrag zur mündlichen Begutachtung von insgesamt ... Wohn- und Geschäftshaus-Grundstücken, von denen ... Gegenstand einer der drei Klagen war.

    Sondern wegen der Mehrzahl der Objekte und der voraussichtlich auch streitigen Rechtsfragen wurde zunächst ein gemeinsamer Termin zur Verhandlung und mündlichen Begutachtung im Gericht auf den 23. August 2012 bestimmt, und zwar mit vorbehaltenen Ortsterminen für den Fall streitig bleibender Fragen (FG-A 3 K 205/11 Bl. 52; FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 46, FG-A 3 K 207/11 Bl. 48).

    c) Das gemeinsame Protokoll in allen drei Sachen über den Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 mit der gemeinsamen Auftragserteilung wurde dem Sachverständigen unter dem 13. Juni 2012 übersandt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 52, 54, FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 46, FG-A 3 K 207/11 Bl. 48).

    d) Mit einem Anschreiben vom 4. Juli 2007 erhielt der Sachverständige zu allen drei Verfahren zur Begutachtung gemäß Protokoll vom 7. Juni 2012 die Akten (FG-A 3 K 205/11 Bl. 59a, FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 49c, FG-A 3 K 207/11 Bl. 51c).

    Darin heißt es ungefähr in der Mitte (vgl. nachträgliche Ausdrucke vom 10. Januar 2014, FG-A 3 K 205/11 Bl. 211 f., FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 258 f., FG-A 3 K 207/11 Bl. 121 f.):.

    mit der Ladung der Beteiligten und des Sachverständigen zur Fortsetzung der mündlichen Begutachtungen in jeweils einem Ortstermin am 5. Dezember 2012 für die im selben Bezirk liegenden Objekte, und zwar beginnend mit dem Klageverfahren 3 K 205/11 (V-Straße) in dessen Bewertungsobjekt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 60 ff., FG-A 3 K 206/11 Bl. 50 ff., FG-A 3 K 207/11 Bl. 53 ff.).

    Nach am 30. November 2012 eingegangenen Terminsaufhebungsanträgen der Klägerseite und während wiederholter Auswechselungen der Kläger-Prozessbevollmächtigten (FG-A 3 K 205/11Bl. 90 ff., 113, 132, FG-A 3 K 206/11 Bl. 72 ff., 78, 92, FG-A 3 K 207/11 Bl. 75 ff., 86, 96 ff.) wurden am 3. Dezember 2012 die Termine verlegt; und zwar im Klageverfahren 3 K 205/11 V-Straße auf den 23. April 2013 sowie in den Klageverfahren 3 K 206/11 W-Straße auf den 30. April 2013 und 3 K 207/11 X-Straße auf den 30. Mai 2013; nunmehr jeweils im Finanzgericht beginnend mit vorbehaltener Fortsetzung als Ortstermin im jeweiligen Bewertungsobjekt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 109 ff., FG-A 3 K 206/11 Bl. 79 ff., FG-A 3 K 207/11 Bl. 82 ff.).

    Die Klage 3 K 207/11 (X-Straße) wurde vor der am 7. Mai 2013 im Ortstermin 14.00 Uhr vorgesehenen Fortsetzung der mündlichen Begutachtung in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme für erledigt erklärt, und zwar in einem am selben Tag vorher durchgeführten Telefonkonferenz-Erörterungstermin (FG-A 3 K 207/11 Bl. 114-115).

    Unter dem Protokoll in der Akte 3 K 207/11 (X-Straße) verfügte der Einzelrichter am 7. Mai 2013 (FG-A 3 K 207/11 Bl. 115):.

    Am 8. Mai 2013 wurde dementsprechend dieses Protokoll an die Beteiligten und an den Sachverständigen abgesandt; zugleich wurden die beigezogenen Akten zurückgeschickt (FG-A 3 K 207/11 Bl. 115 ff.).

    Nach Gerichtskosten-Abrechnung vom 10. Mai 2013 wurde die Akte am selben Tag weggelegt (FG-A 3 K 207/11 Vorblätter, Bl. 116 R).

    1. Am 8. Januar 2014 gingen die Vergütungsanträge des Sachverständigen für die am 7. Juni 2012 in den drei Parallelverfahren 3 K 205/11 (V-Straße), 3 K 206/11 (W-Straße) und 3 K 207/11 (X-Straße) in Auftrag gegebenen mündlichen Gutachten ein (FG-A 3 K 205/11 Bl. 207 f., FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 256 f., FG-A 3 K 207/11 Bl. 117).

    Nach mündlicher Information der Kostenbeamtin an den Einzelrichter und Vorsitzenden am 10. Januar 2014 über den Eingang von Vergütungsanträgen des Sachverständigen und über die zu prüfende Versäumung der dreimonatigen Vergütungsantrags-Ausschlussfrist nach § 2 JVEG wies der Einzelrichter und Vorsitzende den Sachverständigen mit Anruf und Faxschreiben vom selben Tage auf diese Frist und auf die Wiedereinsetzungs-Antragsfrist hin (FG-A 3 K 205/11 Bl. 209, FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 258, FG-A 3 K 207/11 Bl. 119).

    Erst am 6. November 2011 (anlässlich der Verhandlung in der Sache 3 K 36/13) sei er - der Sachverständige - über die Rechtskraft des Urteils 3 K 206/11 informiert worden; erst seitdem habe er davon ausgehen können, dass weitere Aktivitäten seinerseits in den gemeinschaftlich in Auftrag gegebenen Gutachtensachen nicht mehr erforderlich seien (FG-A 3 K 205/11 Bl. 213; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 262, FG-A 3 K 207/11 Bl. 123).

    Die Urkunds- und Kostenbeamtin antwortete mit Hinweisschreiben vom 17. bzw. 20. Januar 2014, dass die Dreimonatsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG mit Abschluss der mündlichen Begutachtung am jeweiligen Terminstag begonnen habe und dass nach Hinweis auf die Ausschlussfrist im Auftragsschreiben keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei (FG-A 3 K 205/11 Bl. 215; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 264, FG-A 3 K 207/11 Bl. 125).

    Mit Auftragsschreiben vom 4. Juli 2012 (vgl. oben 1 d) habe er keinen Hinweis auf die seit 1. Juli 2004 geänderten Kostenrechts-Vorschriften erhalten (FG-A 3 K 205/11 Bl. 217; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 266, FG-A 3 K 207/11 Bl. 127).

    1. Die Anträge des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung durch gerichtlichen Beschluss in den Klagesachen 3 K 205/11, 3 K 206/11 und 3 K 207/11 sind jeweils statthaft, sei es zumindest nach § 4 Abs. 1 JVEG oder sei es zugleich nach § 133 FGO (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., JVEG § 4 Rz. 1; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 8; vgl. i. V. m. § 16 ZSEG i. d. F. bis 2004 FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1975, 35).

    - im Klageverfahren 3 K 207/11 (X-Straße) im Mai 2013 frühestens nach telefonischer Abladung und Mitteilung von der Erledigung am 7. Mai 2013 oder spätestens mit Eingang des am 8. Mai 2013 abgesandten Erledigungs-Protokolls (oben A I 7-8);.

  • OLG Hamm, 18.10.2005 - 21 U 12/05

    Verschuldensmaßstab für Sachverständigenhaftung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    Die - abweichend von § 15 ZSEG - inzwischen durch das JVEG in dessen § 2 für den Vergütungsantrag außerordentlich streng mit der Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts innerhalb von nur drei Monaten "kürzest" oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber den als Gehilfen des Gerichts herangezogenen Sachverständigen "bedenklich" "rigide" geregelte Frist (vgl. Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 415, OLGR Hamm 2006, 97) ist hier zwar abgelaufen (unten 1); sie schließt jedoch den Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht aus, da ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (unten 2), ohne dass es noch auf einen früheren mündlichen Antrag auf Vergütung oder Fristverlängerung ankommt (unten 3).

    Danach hat das Gericht davon auszugehen, dass ein Sachverständiger grundsätzlich nicht unentgeltlich tätig wird, und verstößt es gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht ihm gegenüber, wenn es ihn nach der Begutachtung nicht zur Bezifferung seines Vergütungsanspruchs auffordert und ihn nicht spätestens dann auf die Frist hinweist (Beschlüsse OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, OLGR Hamm 2006, 97; LSG Berlin vom 23.08.1982 L 16/11 Z-F ?/82, Breithaupt 1983, 940; vgl. bei rechtskundig vertretenen Sachverständigen anders Thüringer LSG, Beschluss vom 26.08.2011 L 6 SF 84/11, Juris).

    Aufgrund der hier gegenüber dem Sachverständigen nachwirkend bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (oben b bb ff) genügte nämlich selbst eine zutreffende Antwort des Vorsitzenden ohne einen Hinweis auf die Ausschlussfrist nicht, wenn danach dem Sachverständigen die Ausschlussfrist nicht bewusst wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 414).

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    dd) Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung darf das Versagen organisatorischer Vorkehrungen im Gericht einem Betroffenen - hier dem Sachverständigen als Antragsteller - nicht zur Last gelegt werden; und zwar gemäß dem aus Art. 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 2 EUGrCH), folgenden Grundrecht auf ein faires Verfahren (BVerfG-Beschlüsse vom 21.03.2005 2 BvR 975/03, NStZ 2005, 238; vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339; vom 06.04.1998 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; ständ. Rspr.), einschließlich der sich daraus auch ergebenden nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.06.1995 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99).

    Danach kann mangels Fallbezugs dahingestellt bleiben, inwieweit der 58-teilige Textbaustein betreffend den Fristbeginn (oben 1) missverständlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 34 U 152/05 u. a., BauR 2010, 1273) oder infolge Ungenauigkeit ("verjährt") bei der zwischen Ausschlussfrist und Verjährung unterscheidenden Regelung dazu führt, dass diese schwer nachvollziehbar wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, Juris Rz. 18).

    gg) Im Übrigen werden den Anforderungen an die Rechtskenntnisse und das Verhalten eines juristischen Laien bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung durch das Grundrecht auf ein faires Verfahren Grenzen gesetzt (BVerfG-Beschluss vom 21.03.2005 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238) und müssen die Gerichte es vermeiden, durch eigenes Verhalten zusätzliche Verwirrung zu stiften (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, Juris Rz. 18).

  • FG Köln, 26.06.2002 - 15 S 5806/00

    Verfahrensrechtliche Fragen bei der Zeugenentschädigung nach § 16 ZSEG

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    Ansonsten gibt es im finanzgerichtlichen Vergütungs-Festsetzungsverfahren neben dem Antragsteller keinen weiteren Beteiligten (vgl. FG Köln, Beschluss vom 26.06.2002 15 S 5806/00, EFG 2002, 1327 zu § 16 ZSEG; allg. a. A. Schneider, JVEG, § 4 Rz. 14).

    b) Unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ergangen ist, und ohne deren Anfechtung, Änderung oder Aufhebung und ohne Erinnerung entscheidet das Gericht selbst im vollen Umfang über den Vergütungsanspruch und wird damit ggf. eine - hier nicht ergangene - Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ohne weiteres hinfällig (vgl. zum ZSEG Beschlüsse FG Köln vom 26.06.2002 15 S 5806/00, EFG 2002, 1327 m. w. N.; FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1995, 38, 39; LSG Hamburg vom 10.12.1963 I SV 20/62, NJW 1964, 1243, 1245; Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen Rz. 10859/28).

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.1974 - V 48/74
    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    1. Die Anträge des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung durch gerichtlichen Beschluss in den Klagesachen 3 K 205/11, 3 K 206/11 und 3 K 207/11 sind jeweils statthaft, sei es zumindest nach § 4 Abs. 1 JVEG oder sei es zugleich nach § 133 FGO (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., JVEG § 4 Rz. 1; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 8; vgl. i. V. m. § 16 ZSEG i. d. F. bis 2004 FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1975, 35).

    b) Unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ergangen ist, und ohne deren Anfechtung, Änderung oder Aufhebung und ohne Erinnerung entscheidet das Gericht selbst im vollen Umfang über den Vergütungsanspruch und wird damit ggf. eine - hier nicht ergangene - Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ohne weiteres hinfällig (vgl. zum ZSEG Beschlüsse FG Köln vom 26.06.2002 15 S 5806/00, EFG 2002, 1327 m. w. N.; FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1995, 38, 39; LSG Hamburg vom 10.12.1963 I SV 20/62, NJW 1964, 1243, 1245; Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen Rz. 10859/28).

  • BVerfG, 21.03.2005 - 2 BvR 975/03

    Anspruch auf faires Verfahren (erster Zugang zum Gericht; keine

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    dd) Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung darf das Versagen organisatorischer Vorkehrungen im Gericht einem Betroffenen - hier dem Sachverständigen als Antragsteller - nicht zur Last gelegt werden; und zwar gemäß dem aus Art. 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 2 EUGrCH), folgenden Grundrecht auf ein faires Verfahren (BVerfG-Beschlüsse vom 21.03.2005 2 BvR 975/03, NStZ 2005, 238; vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339; vom 06.04.1998 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; ständ. Rspr.), einschließlich der sich daraus auch ergebenden nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.06.1995 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99).

    gg) Im Übrigen werden den Anforderungen an die Rechtskenntnisse und das Verhalten eines juristischen Laien bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung durch das Grundrecht auf ein faires Verfahren Grenzen gesetzt (BVerfG-Beschluss vom 21.03.2005 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238) und müssen die Gerichte es vermeiden, durch eigenes Verhalten zusätzliche Verwirrung zu stiften (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, Juris Rz. 18).

  • OLG Bremen, 21.03.2013 - 5 W 4/13

    Berechnung der Frist für die Geltendmachung der Vergütung des Sachverständigen

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    Die - abweichend von § 15 ZSEG - inzwischen durch das JVEG in dessen § 2 für den Vergütungsantrag außerordentlich streng mit der Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts innerhalb von nur drei Monaten "kürzest" oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber den als Gehilfen des Gerichts herangezogenen Sachverständigen "bedenklich" "rigide" geregelte Frist (vgl. Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 415, OLGR Hamm 2006, 97) ist hier zwar abgelaufen (unten 1); sie schließt jedoch den Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht aus, da ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (unten 2), ohne dass es noch auf einen früheren mündlichen Antrag auf Vergütung oder Fristverlängerung ankommt (unten 3).

    Der Fristbeginn setzt stets voraus, dass die Leistung des Sachverständigen abgeschlossen ist und dies dem Sachverständigen deutlich ist oder durch das Gericht deutlich gemacht oder mitgeteilt worden ist (Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; Brandenburgisches OLG vom 23.01.2007 10 WF 21/07, Juris).

  • SG Detmold, 05.03.2014 - S 2 SF 52/14

    Zuständigkeit der Kostenbeamten für die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    Abgesehen davon entscheidet über die Festsetzung der Vergütung das Gericht durch Beschluss, soweit es nach § 4 Abs. 1 JVEG die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss für angemessen hält, unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Urkundsbeamten vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. insoweit SG Detmold, Beschluss vom 05.03.2014 S 2 SF 52/14 E, Juris).

    Dem Sachverständigen wird jedoch wegen der Fristversäumung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, und zwar durch die Entscheidung im Vergütungs-Festsetzungsverfahren (vgl. insoweit SG Detmold, Beschluss vom 05.03.2014 S 2 SF 52/14 E, Juris).

  • FG Hamburg, 30.08.2013 - 3 K 206/11

    Bewertungsgesetz: Einheitsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11
    Das vollständig abgefasste Urteil wurde an den Sachverständigen am 18. September 2013 abgesandt, den Beteiligten an Verkündungs Statt am 23. und 24. September 2013 zugestellt (FG-A 3 K 206/11 Bl. 223 ff., 251 ff.) und nach Rechtskraft auszugsweise veröffentlicht (vgl. EFG 2014, 113, Juris Rz. 11, 16, 19, 22, 26, 34, 53, 54, 58, 67, 70, 74, 81, 83).

    Das gilt insbesondere bei einem in erster Linie anderweitig geschäftlich und ... tätigen Sachverständigen, der als solcher, nach zeitweiliger ..., in ... nur noch wenige Begutachtungsaufträge annimmt, insbesondere in Bezug auf seine Sachkunde und eigenen Erfahrungen aus der Einheitsbewertung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 19... (vgl. Urteil vom 30. August 2013 3 K 206/11, EFG 2014, 113, Juris Rz. 52-55 m. w. N.).

  • OLG Koblenz, 14.01.1985 - 14 W 1/85
  • FG Hamburg, 06.06.1995 - I 122/94

    Anfall von Umsatzsteuer für Einnahmen aus der Mitwirkung an einem Musical/

  • OLG Rostock, 08.04.2008 - 1 U 32/08

    Gerichtliche Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung: Entschädigung eines

  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

  • LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Wiedereinsetzung gem

  • LSG Hamburg, 10.12.1963 - I SV 20/62
  • OLG Koblenz, 03.07.1984 - 1 Ws 464/84
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • SG Köln, 02.02.2007 - S 6 RA 328/04

    Rentenversicherung

  • VG Wiesbaden, 28.09.2011 - 3 K 120/09

    Dienstlicher Beurteilung eines Richters

  • FG Hamburg, 22.02.2010 - 3 K 159/09

    Bewertungsgesetz: Bewertung eines Neubau-Grundstücks

  • VG Kassel, 07.02.2012 - 3 K 110/12

    Derzeit keine Film- und Tonaufnahmen aus der Stadtverordnetenversammlung Kassel

  • FG Hamburg, 05.06.2014 - 3 KO 35/14

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Gerichtliche Festsetzung der

  • OLG Stuttgart, 03.12.1982 - 4 Ws 377/82
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 15/04

    Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei fehlerhaftem Hinweis durch den Vorsitzenden

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 191/04

    Geltendmachung von Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung im Bauprozess

  • LSG Thüringen, 26.08.2011 - L 6 SF 84/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten - Versäumung der

  • BVerfG, 22.08.1980 - 2 BvR 653/79
  • OLG Dresden, 08.10.2009 - 3 W 1016/09

    Besetzung des Beschwerdesenats gegen Entscheidungen des Vorsitzenden einer Kammer

  • OLG Brandenburg, 23.01.2007 - 10 WF 21/07

    Sachverständigenentschädigung: Verjährung bzw. Verwirkung des Anspruchs

  • OLG Hamm, 18.08.2009 - 34 U 152/05

    Verspäteter Antrag auf Vergütung und Wiedereinsetzung

  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels

  • BVerfG, 06.04.1998 - 1 BvR 2194/97

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht