Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4942
FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06 (https://dejure.org/2007,4942)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2007 - 1 K 183/06 (https://dejure.org/2007,4942)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - 1 K 183/06 (https://dejure.org/2007,4942)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4942) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 846
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06
    Davon ist nach der Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 16. April 1999 VI R 60/96, BStBl II 2000, 406, m.w.N.; in BStBl II 2001, 815;vom 12. September 2001 VI R 154/99, BStBl II 2002, 22;vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFH/NV 2005, 1939;vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532;vom 14. September 2005 VI R 32/04, BStBl II 2006, 500;vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528).

    Nach Auffassung des BFH liegt Arbeitslohn an die derzeitigen Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber seine monatlichen Umlagen an die VBL leistet (siehe z.B. BFH vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 21, 445, BSBl II 2006, 528 mw.N.), obwohl der Arbeitnehmer durch die Zahlungen der Umlagen noch keinen unmittelbaren konkretisierbaren Anspruch gegen die VBL erhält.

    Dabei sei unschädlich, dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht (BFH in BFH/NV 2001, 1258; in BStBl II 2006, 500; in BStBl II 2006, 528).

    Da aus den dargelegten Gründen die Höhe des Vorteils der aktuellen Arbeitnehmer nicht spezifiziert werden kann und sich insbesondere nicht aus der Höhe der aktuellen Umlagen herleiten lässt, fingiert die Rechtsprechung, dass in Höhe der zugerechneten Umlagen dem einzelnen Arbeitnehmer ein Vorteil entsteht (siehe z.B. BFH vom 15.02.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 52 ).

  • BFH, 25.04.2006 - X R 9/04

    Freie Mitarbeiter; Betriebseinnahmen; Beitragsleistungen in Pensionskasse

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06
    Die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs erfordert auch nicht, dass die Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (BFH vom 25.04.2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Als Konsequenz der o.g. steuerrechtlichen Qualifizierung führt der Wegfall der als Vorteil bewerteten Rechtsposition zur Annahme negativen Arbeitslohns (siehe z.B. BFH vom 25.04.2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645; BFH vom 05.07.2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876).

    Aus diesem Grund kann dann auch die Erfüllung von Wartezeiten nicht entscheidend für die Beurteilung sein, ob sich durch den Wegfall von Anwartschaften negativer Arbeitslohn ergeben hat (siehe auch BFH vom 25.04.2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645, Herrmann/Heuer/Raupach-Pflüger § 19 EStG Rn. 363, Lademann/Söffing-Altehoefer § 19 EStG Rn. 148).

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06
    Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 11.01.2007 mit beachtlichen Argumenten gegen die ständige Rechtsprechung des BFH entschieden, siehe FG Niedersachsen vom 11.01.2007 11 K 307/06, EFG 2007, 1073, zur Zeit ist die Revision unter dem Az. VI R 8/07 beim BFH anhängig.).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und insbesondere wegen der beim BFH anhängigen Verfahren VI R 16/07 und VI R 8/07 zugelassen.

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

    Schließlich sei eine Kürzung der negativen Einnahmen mit Rücksicht auf von der VBL mitversicherte Sonderfälle, wie insbesondere Arbeitsunfälle, nicht vorzunehmen, da der Kläger die erforderlichen 60 Umlagemonate gemäß § 38 Abs. 1 VBLS erfüllt habe, so dass der Vorschrift des § 38 Abs. 2 VBLS, anders als in einem vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 11.12.2007 (Az. 1 K 183/06, EFG 2008, 846 , Az. der Revision: VI R 5/08) entschiedenen Fall, keine eigenständige Bedeutung zukomme.

    Diese Versicherungsrente führe anders als in dem vom Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 11.12.2007 (Az.: 1 K 183/06, EFG 2008, 846 , Az. der Revision: VI R 5/08) entschiedenen Fall dazu, dass dem Kläger ein Vorteil aus den versteuerten Umlagen bliebe.

    g) Der Auffassung des Ersten Senats des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 11.12.2007, Az.: 1 K 183/06, EFG 2008, 846 , Az. der Revision: VI R 5/08) folgt der erkennende Senat nicht, soweit der Erste Senat negativen Arbeitslohn infolge des Verlustes eines Bezugsrechtes annimmt, das der Arbeitnehmer vorher als Vorteil bereits versteuert hatte.

    Soweit der Erste Senat des Finanzgerichts Hamburg darauf hinweist, dass dem Arbeitnehmer während der Zeit seiner Pflichtversicherung abstrakt Versicherungsschutz gewährt wurde (Urteil vom 11.12.2007, Az.: 1 K 183/06, EFG 2008, 846 , Az. der Revision: VI R 5/08; vgl. auch §§ 38, 39 VBLS), spricht dies im Übrigen für eine bloße Wertänderung von Anwartschaften im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers.

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Wie das FG Hamburg im Urteil vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846) dazu zutreffend entschieden habe, gehe es in Fällen dieser Art nicht an, negativen Arbeitslohn unter Berufung auf fehlenden Abfluss zu verneinen.

    Es komme hinzu, dass das Urteil des FG Hamburg vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846, nachfolgend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 5/08, BFHE 225, 100, DStRE 2009, 901) einen anderen Sachverhalt betreffe.

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

    Wie das FG Hamburg im Urteil vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846) dazu zutreffend entschieden habe, gehe es in Fällen dieser Art nicht an, negativen Arbeitslohn unter Berufung auf fehlenden Abfluss zu verneinen.

    Es komme hinzu, dass das Urteil des FG Hamburg vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846, nachfolgend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 5/08, BFHE 225, 100, DStRE 2009, 901) einen anderen Sachverhalt betreffe.

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Wie das FG Hamburg im Urteil vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846) dazu zutreffend entschieden habe, gehe es in Fällen dieser Art nicht an, negativen Arbeitslohn unter Berufung auf fehlenden Abfluss zu verneinen.

    Es komme hinzu, dass das Urteil des FG Hamburg vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846, nachfolgend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 5/08, BFHE 225, 100, DStRE 2009, 901) einen anderen Sachverhalt betreffe.

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 5/08

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 846 veröffentlichten Gründen teilweise statt.
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Wie das FG Hamburg im Urteil vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846) dazu zutreffend entschieden habe, gehe es in Fällen dieser Art nicht an, negativen Arbeitslohn unter Berufung auf fehlenden Abfluss zu verneinen.

    Es komme hinzu, dass das Urteil des FG Hamburg vom 11. Dezember 2007 (1 K 183/06, EFG 2008, 846, nachfolgend BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 5/08, BFHE 225, 100, DStRE 2009, 901) einen anderen Sachverhalt betreffe.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht