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   FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06   

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FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06 (https://dejure.org/2007,12610)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - 1 V 216/06 (https://dejure.org/2007,12610)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2007 - 1 V 216/06 (https://dejure.org/2007,12610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § ... 5; ; EStG § 6b Abs. 1; ; EStG § 6b Abs. 3; ; EStG § 6b Abs. 4; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 21; ; AO 1977 § 367; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 4; ; FGO § 69 Abs. 6 S. 2; ; FGO § 69 Abs. 7 Alt. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3
    Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6b EStG Rücklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6b EStG Rücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Bewertung einer den Gewinn erhöhenden Auflösung einer Rücklage; Einschränkung des Überangebots an Rechtsschutz im Bereich der Vollziehungsaussetzung als gesetzgeberische Intention; Regelungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) als sog. ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Betriebsunterbrechung durch Verkauf und gleichzeitige Bildung einer § 6b EStG Rücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 909
  • EFG 2007, 946
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Auch das vom Ast zugunsten der A GmbH eingegangene Wettbewerbsverbot allein trägt eine endgültige Aufgabe nicht, da nach dessen Ablauf eine Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des Ast grundsätzlich denkbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven kommt dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Mit dieser Veräußerung sämtlicher (wesentlichen) Wirtschaftsgüter des Betriebes an mehrere Abnehmer ist dann aber - ungeachtet subjektiver Einschätzungen des Ast - von einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Es kommt hinzu, dass das Reinvestitionsvolumen für das neue, der A GmbH als Betriebsfläche überlassene Grundstück, Z-Straße 1, mit DM 2.900.000 nicht einmal 50 vom Hundert des für das ausgeschiedene Betriebsgrundstück X-Weg 1 und 2 erzielten Wertes (Kaufpreis DM 7.900.000) bzw. nur etwa die Hälfte der zum 31.12.1997 gebildeten Rücklage von DM 5.506.847,70 ausmachte (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

    Die Gerichte sind auch nicht befugt, die spezialgesetzlichen Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts oder die zum Strukturwandel eines Betriebs und zu Einbringungsvorgängen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (siehe BFH-Urteil vom 26.02.1997 - X R 31/95 - BStBl II 1997, 561).

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Darüber hinaus kann eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat (BFH-Urteil vom 14. März 2006 - VIII R 80/03 - BStBl II 2006, 591).

    Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält (BFH-Urteil vom 14. März 2006 - VIII R 80/03 - BStBl II 2006, 591).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Solange eine Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 - GrS 1/63 S - BStBl III 1964, 124 sowie BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 - I R 235/80 - BStBl II 1985, 456 und vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - BStBl II 1998, 388).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 21/96

    Umwandlung einer GmbH in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Dies gilt auch, wenn erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden und wenn wegen des Umfangs des Besitzes und der Größe des Objekts für die Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb (vgl. § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch -HGB-) erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 06. März 1997 - IV R 21/96 - BFH/NV 1997, 762).
  • BFH, 05.06.1997 - III R 218/94

    Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Die Bildung einer Reinvestitionszulage ist daher auch dann zulässig, wenn später die stillen Reserven nicht auf ein Reinvestitionsgut übertragen werden (vgl. BFH-Urteile vom 05. Juni 1997 - III R 218/94 - BFH/NV 1997, 754 und vom 7. März 1996 - IV R 34/95 - BStBl II 1996, 568).
  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 24.03.2006 - VIII B 98/01 - BFH/NV 2006, 1287).
  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Die gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde erklärt vollständige Aufgabe des Betriebs und die spiegelbildliche Neugründungs- und Übernahmeerklärung der A GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Ast ist, hat zwar grundsätzlich lediglich gewerbepolizeiliche Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1992 - III R 112/96 - BFH/NV 1999, 1198).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Solange eine Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 - GrS 1/63 S - BStBl III 1964, 124 sowie BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 - I R 235/80 - BStBl II 1985, 456 und vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - BStBl II 1998, 388).
  • BFH, 22.04.1988 - III R 104/85

    Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines betrieblich genutzten

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Zumal er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung - Anlage GSE - gleichwohl Einkünfte aus "ruhendem Gewerbetrieb Vermietung" erklärt hat und dies die Schlussfolgerung zuließ, er gehe vom Fortbestand von Betriebsvermögen aus (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1988 - III R 104/85 - BFH/NV 1989, 18).
  • BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95

    Antrag auf Bilanzänderung zur Bildung einer § 6 b-Rücklage auch noch nach Ablauf

    Auszug aus FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06
    Die Bildung einer Reinvestitionszulage ist daher auch dann zulässig, wenn später die stillen Reserven nicht auf ein Reinvestitionsgut übertragen werden (vgl. BFH-Urteile vom 05. Juni 1997 - III R 218/94 - BFH/NV 1997, 754 und vom 7. März 1996 - IV R 34/95 - BStBl II 1996, 568).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

  • BFH, 12.05.2000 - VI B 266/98

    Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Widerrufsvorbehalt

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

  • BFH, 16.12.2003 - IX B 203/02

    AdV - Zugangsvoraussetzung

  • BFH, 12.10.1982 - VII R 84/82

    Verfügung der Steuerbehörde über die Aussetzung der Vollziehung im Sinne eines

  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 146/06

    Höhe der einer der Linkspartei PDS nahe stehenden politischen Stiftung gewährten

  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

  • BFH, 07.04.2009 - III B 54/07

    Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

    Das FG lehnte den Aussetzungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12. Januar 2007 1 V 216/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 909 und 946) ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:.
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