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   FG Hamburg, 12.05.1997 - I 134/96   

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https://dejure.org/1997,11843
FG Hamburg, 12.05.1997 - I 134/96 (https://dejure.org/1997,11843)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.1997 - I 134/96 (https://dejure.org/1997,11843)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 1997 - I 134/96 (https://dejure.org/1997,11843)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 995
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 995 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Düsseldorf, 24.04.1998 - 14 K 3588/97

    Als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke

    Der Senat geht davon aus, daß eine derartige abschließende Regelung nicht aus dem Gesetz folgt und nicht allein durch ein BMF-Schreiben begründet werden kann (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1997 I 134/96, EFG 1997, 995).

    Es ist daher vielmehr dem gesetzgeberischen Willen Rechnung zu tragen, wonach Ausbildungsaufwand Einkünfte und Bezüge grundsätzlich nicht mindert (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1997 I 134/96 EFG 1997, 995).

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 93/99

    Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

    Auch wenn es sich hierbei nicht um eine abschließende Regelung handele (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1997 I 134/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 995), könnten die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten des S zum Studienort sowie für Fachbücher und Schreibmaterial nicht als für besondere Ausbildungszwecke verwendet angesehen werden.
  • BFH, 20.02.1998 - VI R 62/97

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 995 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 03.09.1998 - 14 K 7399/97

    Kindergeld; Einkünftegrenze; Ausbildungskosten; besondere Ausbildungszwecke -

    Auch wenn es sich hierbei nicht um eine abschließende Regelung handelt (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1997 I 134/96, EFG 1997, 995), können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten des Sohnes zum Studienort sowie für Fachbücher und Schreibmaterial nicht als für besondere Ausbildungszwecke i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG verwendet angesehen werden.
  • FG Hamburg, 08.08.1997 - I 68/97

    Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes

    Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch eingelegt, der - soweit Kindergeldansprüche ab 1.1.1996 betroffen sind - als Einspruch wirkt (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 12.5.1997 - I 134/96 -, demnächst in EFG 1997, 995).
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