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   FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17   

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FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17 (https://dejure.org/2018,23892)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2018 - 3 K 266/17 (https://dejure.org/2018,23892)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 3 K 266/17 (https://dejure.org/2018,23892)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 163 AO, § 121 Abs 1 AO, § 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 100 Abs 1 KAGB, § 100a Abs 1 S 1 KAGB
    Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB

  • Betriebs-Berater

    Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10

    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zur abweichenden Steuerfestsetzung aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum so eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht sein kann (sog. Ermessensreduzierung auf Null; BFH-Urteile vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401).

    Die Kriterien hierfür sind im Regelungsbereich des § 163 AO dieselben wie im Rahmen des § 227 AO, weil sich diese beiden Billigkeitsvorschriften im Wesentlichen nur in der Rechtsfolgeanordnung, nicht aber in den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen unterscheiden (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    bbb) Eine Billigkeitsentscheidung darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

  • BVerfG, 11.05.2015 - 1 BvR 741/14

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung eines Billigkeitserlasses (§§ 163,

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschlüsse vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882).

    Nur letztere sind im finanzbehördlichen und fachgerichtlichen Billigkeitsverfahren zu prüfen und zu entscheiden (BVerfG-Beschluss vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882).

  • BFH, 23.08.2017 - I R 80/15

    Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, bzw. typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (BVerfG-Beschluss vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.09.2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267).

  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, bzw. typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (BVerfG-Beschluss vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; BFH-Urteile vom 23.08.2017 I R 80/15, BStBl II 2018, 141; vom 21.09.2016 I R 65/14, BFH/NV 2017, 267).

    Dies kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BVerfG-Beschlüsse vom 28.02.2017 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544; vom 11.05.2015 1 BvR 741/14, HFR 2015, 882).

  • BFH, 20.04.1988 - I R 197/84

    Ausländische Kapitalgesellschaft - Im Ausland steuerbefreite Einkünfte -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    aa) Die in § 121 Abs. 1 AO vorgeschriebene Begründung eines Verwaltungsaktes erfordert bei einer ablehnenden Entscheidung nach § 163 AO, dass die Behörde hinreichend deutlich macht, aus welchen Gründen sie die Billigkeitsentscheidung abgelehnt hat (BFH-Urteil vom 20.04.1988 I R 197/84, BStBl II 1988, 983).
  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 23.02.2017 III R 35/14, BStBl II 2017, 757; vom 04.06.2014 I R 21/13, BStBl II 2015, 293).
  • BFH, 30.08.2017 - II B 16/17

    Keine Billigkeitsmaßnahmen bei der Schenkungsteuer wegen nachträglicher

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393; BFH-Beschluss vom 30.08.2017 II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611).
  • BFH, 04.06.2014 - I R 21/13

    Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 23.02.2017 III R 35/14, BStBl II 2017, 757; vom 04.06.2014 I R 21/13, BStBl II 2015, 293).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393; BFH-Beschluss vom 30.08.2017 II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611).
  • Drs-Bund, 16.05.2013 - BT-Drs 17/13562
    Auszug aus FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
    Bereits im vorhergehenden Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, Doppelbesteuerungen wie die hier vorliegende vermeiden zu wollen (vgl. BT-Drs. 17/13562).
  • BFH, 21.09.2016 - I R 65/14

    Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

  • BFH, 26.08.2010 - III R 80/07

    Erlass von Zinsen auf die Rückforderung von Investitionszulage wegen geänderter

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 07.07.2004 - II R 3/02

    Sachliche Unbilligkeit der Erhebung von Grunderwerbsteuer

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