Rechtsprechung
   FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 361/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26387
FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 361/07 (https://dejure.org/2009,26387)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2009 - 4 K 361/07 (https://dejure.org/2009,26387)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - 4 K 361/07 (https://dejure.org/2009,26387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,26387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zoll: Zollwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b
    Zollwert einer Ware

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollwert einer Ware

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 25/06

    Einfuhrabgaben: Zollwert eingeführter DVDs mit gespeicherten Filmen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 361/07
    Dieser tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK die vollständige Zahlung, die der Käufer für die eingeführten Waren an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind (BFH, Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 25/06, BFHE 216, 459, ZfZ 2007, 124).

    aa) Als Wert der Beistellung sind grundsätzlich sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die der einführende Käufer für ihren Erwerb oder ihre Herstellung aufwenden muss (BFH, Urteil vom 27.02.2007 VII R 25/06, BFHE 216, 459, ZfZ 2007, 124).

    Da es indes für die Zurechnungen gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auf den Wert der Beistellungen und nicht - wie bei den Hinzurechnungen gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ZK - auf die dem Käufer entstandenen Kosten ankommt, findet die Hinzurechnung des Werts erbrachter Beistellungen auch dann statt, wenn der Käufer die Beistellung unentgeltlich erworben oder selbst hergestellt hat (vgl. BFH, Urteil vom 27.02.2007 VII R 25/06, BFHE 216, 459, ZfZ 2007, 124 m. w. N.; Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 32 ZK Rdnr. 22; Reiche in Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 32 Rdnr. 23).

    Ist der Käufer der Einfuhrwaren verpflichtet, diese an einen bestimmten Abnehmer zu liefern, der dann seinerseits eine weitere Leistung an den (ersten) Verkäufer erbringt oder bereits erbracht hat, kommt eine Hinzurechnung dieser weiteren Leistung als mittelbare Zahlung auch gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b ZK i. V. m. Art. 148 ZKDVO in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 25/06, BFHE 216, 459, ZfZ 2007, 124; Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 Rdnr. 23).

  • BFH, 04.06.1996 - VII B 254/95

    Mehrfache örtliche Zuständigkeit beteiligter Hauptzollämter - Anforderungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 361/07
    bb) In einer Entscheidung zur alten, insoweit nicht identischen Rechtsgrundlage, hatte der BFH (Beschluss vom 4. Juni 1996 VII B 254/95, BFH/NV 1997, 80) entschieden dass eine Beistellung, die nicht der Käufer, sondern ein Dritter ohne Berechnung an den Verkäufer liefert, auch dann im Wege der Hinzurechnung bei der Bestimmung des Zollwerts zu erfassen ist, wenn sie auf Kosten des Käufers erfolgt.

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin in dem Kaufvertrag mit ihrem Abnehmer bereits verpflichtet hatte, die mit den Kräutermischungen des Abnehmers hergestellte Ware ihm, dem Abnehmer, zu verkaufen, der sich überdies das Eigentum an den von ihm kostenlos zur Verfügung gestellten Kräutermischungen vorbehalten hatte (Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Fall, den der Bundesfinanzhof zur Vorgängernorm am 4. Juni 1996 VII B 254/9, BFH/NV 1997, 80, zu entscheiden hatte).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht