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FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Verwaltungszustellung: § 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3; VwZG § 5
Vorschrift des § 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09
- FG Hamburg, 16.12.2010 - 3 K 97/09
- BFH, 08.12.2011 - VIII B 27/11
- BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10
- BFH - IX B 150/10 (anhängig)
Papierfundstellen
- EFG 2011, 398
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2008 - 3 K 5420/04
Ausreichende Bezeichung von 18 durch Postzustellungsurkunde zugestellten …
Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09
Für diese Fassung der Vorschrift ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl II 2006, 214; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2008, 3 K 5420/04 B, 3 K 5420/04, juris), dass die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer zu versehen ist, weil die Postzustellungsurkunde nicht die Übergabe des Schriftstücks selbst beurkunde, sondern nur die Übergabe einer mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Sendung durch die Post; insoweit genüge es für eine wirksame Zustellung nach § 3 VwZG nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und die Sendung als Geschäftsnummer lediglich die Steuernummer auswiesen. - BFH, 18.06.1997 - X B 160/96
Anforderungen an die grundsäätzliche Bedeutung der Rechtssache
Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09
Entsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 18.Juni 1997 (X B 160/96, BFH/NV 1997, 740 m. w. N.) entschieden, es folge schon aus dem Gesetz, dass die formellen Anforderungen bei der Zustellung per Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG strenger sind als im - hier zu beurteilenden - Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 VwZG, auch bei Ersatzzustellung. - BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05
Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit …
Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09
d) Dass es indes einer eindeutigen - hier nicht gegebenen - Rechtsgrundlage bedarf, um die Wirksamkeit der Zustellung davon abhängig zu machen, ob das zuzustellende Schriftstück auf der Sendung bzw. der Zustellungsurkunde in einer bestimmten Art und Weise bezeichnet ist, ergibt sich auch aus dem Beschluss des BFH vom 04. Juli 2008 (IV R 78/05, BHV/NV 2008, 1860). - BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03
Förmliche Zustellung von Feststellungsbescheiden - Angabe des Gegenstands der …
Auszug aus FG Hamburg, 13.09.2010 - 3 K 97/09
Für diese Fassung der Vorschrift ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl II 2006, 214; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2008, 3 K 5420/04 B, 3 K 5420/04, juris), dass die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer zu versehen ist, weil die Postzustellungsurkunde nicht die Übergabe des Schriftstücks selbst beurkunde, sondern nur die Übergabe einer mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Sendung durch die Post; insoweit genüge es für eine wirksame Zustellung nach § 3 VwZG nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und die Sendung als Geschäftsnummer lediglich die Steuernummer auswiesen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2018 - 18 E 240/18
Anforderungen an die Angabe des Aktenzeichens bei einer Zustellung durch PZU
vgl. einerseits FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2010 - 3 K 97/09 -, juris Rn. 59; andererseits FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 14 K 3985/10 H -, juris Rn. 48.