Rechtsprechung
   FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,56387
FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14 (https://dejure.org/2016,56387)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2016 - 4 K 79/14 (https://dejure.org/2016,56387)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 4 K 79/14 (https://dejure.org/2016,56387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,56387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 32 Abs 1 Buchst a ZK, Art 32 Abs 1 Buchst ii ZK, Art 32 Abs 1 Buchst b ZK, Art 32 Abs 1 Buchst i ZK, Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 1 ZK
    Zollrecht: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK bei einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten fehlerhaften Verwaltungspraxis - Kein Irrtum i.S.d Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK bei Fahrlässigkeit des Zollschuldners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK bei einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten fehlerhaften Verwaltungspraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 125/10

    Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK: Verursachung durch

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 wies der Beklagte den dagegen eingelegten Einspruch - nachdem das Einspruchsverfahren zwischenzeitlich im Hinblick auf eine beim Finanzgericht anhängige Klage gegen die Nacherhebung von Zoll für vergleichbare Einfuhren aus dem Zeitraum März bis Juni 2007 (Az.: 4 K 125/10, Urteil vom 20.01.2012) ruhend gestellt gewesen war - als unbegründet zurück.

    Zur Begründung in Bezug auf den für Umschließungen und Beistellungen nacherhobenen Zoll führte er aus, dass der einen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK begründende Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.06.2011 (VII R 39/10; vorgehend FG Hamburg 4 K 166/08) zugrunde gelegen habe, nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.01.2012 (4 K 125/10) zugrunde gelegen habe, vergleichbar sei.

    Demgegenüber enthalte der im Verfahren 4 K 125/10 relevante Prüfungsbericht vom 25.02.2004 derartige Ausführungen nicht.

    Auch der Inhalt des Prüfungsberichts vom 25.02.2004 spreche für einen aktiven Irrtum der Zollverwaltung, wie das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil von 20.01.2014 (4 K 125/10) in Ansehung des Urteils des Bundesfinanzhofs VII R 39/10 ausgeführt habe.

    Der Irrtum der Zollbehörde sei für sie, die Klägerin, nicht erkennbar gewesen, wie sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg 4 K 125/10 ergebe.

    Zudem stehe das jetzige Vorbringen der Klägerin im Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Verfahren 4 K 125/10.

    Nach der Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 14.10.2011 im Verfahren 4 K 125/10, Seite 8, habe mit dem Gutachten geklärt werden sollen, ob die Klägerin das ihr zwischenzeitlich bewilligte Verfahren der passiven Veredelung habe zwingend anwenden müssen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 4 K 79/14, der Sachakten des Beklagten (1 Ordner sowie ein Hefter Ia Prüfungsbericht, letzter übersandt zur beigezogenen Parallelverfahrensakte 4 K 78/14, sowie 1 Hefter Prüferakte und 1 Hefter Prüferhandakte zur Zollprüfung Auftragsbuchnummer ...) sowie der beigezogenen Verfahrensakten 4 K 124/10 und 4 K 125/10 und der hierzu jeweils übersandten Sachakten des Beklagten (jeweils 1 Ordner) Bezug genommen.

    Die streitgegenständlichen Gläser und Deckel nebst Etiketten und Umverpackungen, die die Klägerin ihrem ... Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, unterfallen auch dem Begriff der Umschließungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK, da sie Behältnisse darstellen, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2012, 4 K 125/10, in: juris, Rn. 19; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 12; für vergleichbare Behältnisse - Gläser und Metalldrehverschlüsse - offen gelassen: BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20.01.2012 (4 K 125/10, in: juris) zur Begründung des Vorliegens eines aktiven Irrtums der Zollbehörden auch auf eine konkrete Bestätigung der unzutreffenden behördlichen Abfertigungspraxis abgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat seinerzeit aufgrund der getroffenen Bewertung über den Aussagegehalt des Prüfungsberichts vom 25.02.2004, nach der in dem Prüfungsbericht eine konkrete Bestätigung der fehlerhaften Verwaltungspraxis bei vergleichbaren Abfertigungsvorgängen erfolgt sei, keinen Anlass hatte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für die Annahme eines im Rahmen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK relevanten aktiven Irrtums der Zollbehörden auch allein eine bestehende und in Verwaltungsanweisungen dokumentierte Praxis der Zollbehörden ausreichen kann.

    An der insofern abweichenden Bewertung des Aussagegehalts des Prüfungsberichts im Urteil vom 20.01.2012 (4 K 125/10, in: juris, Rn. 24) hält der Senat aus folgenden Erwägungen nicht mehr fest: So sind ausweislich Tz. 11-16 des Prüfungsberichts zwar durchaus Einfuhrvorgänge geprüft worden, bei denen Waren in Lohnfertigung in Drittländern (E, seinerzeit noch: F und G, sowie A und H) hergestellt und sodann eingeführt wurden, wobei nach dem insoweit in Bezug genommenen und auch im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin aus dem Verfahren 4 K 125/10 die Lohnproduktion jedenfalls in Bezug auf die Herstellung von XX in der E und in A unter Verarbeitung unentgeltlich zur Verfügung gestellter, aus der Gemeinschaft stammender Umschließungen und Beistellungen erfolgte.

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 39/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Zur Begründung in Bezug auf den für Umschließungen und Beistellungen nacherhobenen Zoll führte er aus, dass der einen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK begründende Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.06.2011 (VII R 39/10; vorgehend FG Hamburg 4 K 166/08) zugrunde gelegen habe, nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.01.2012 (4 K 125/10) zugrunde gelegen habe, vergleichbar sei.

    Auch der Inhalt des Prüfungsberichts vom 25.02.2004 spreche für einen aktiven Irrtum der Zollverwaltung, wie das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil von 20.01.2014 (4 K 125/10) in Ansehung des Urteils des Bundesfinanzhofs VII R 39/10 ausgeführt habe.

    Damit unterscheide sich der Sachverhalt auch von dem, über den der Bundesfinanzhof im Verfahren VII R 39/10 entschieden habe.

    Darüber hinaus kann sich ein aktiver Irrtum der Behörde auch allein in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat (so BFH, Urteil vom 20.07.1999, VII R 83/98, in: juris, Rn. 32; offen gelassen in den Urteilen des BFH vom 07.06.2011, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris, jeweils Rn. 13).

    Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen jeweils vom 07.06.2011 (VII R 36/10, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris) zur Frage des aktiven Irrtums abschließend festgestellt, es liege auf der Hand, dass eine - wie auch im vorliegenden Streitfall gegeben - jahrelange, den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) bzw. Buchst. b) i) ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar gehalten habe oder nicht.

    Von Bedeutung ist auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharren (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 39/10, in: juris).

    In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 07.06.2011 (VII R 39/10) insoweit ausgeführt:.

    In dem bereits zitierten Urteil vom 07.06.2011 (VII R 39/10) heißt es dazu:.

    Aus den obigen Ausführungen unter cc) ergibt sich, dass die Klägerin gutgläubig war und daher in Anbetracht der bisherigen Verwaltungspraxis vernünftigerweise annehmen durfte, dass Angaben in den Zollanmeldungen zu den dem ... Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Umschließungen und Beistellungen entbehrlich waren (so bei einem vergleichbaren Sachverhalt auch BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 39/10, in: juris).

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Die streitgegenständlichen Gläser und Deckel nebst Etiketten und Umverpackungen, die die Klägerin ihrem ... Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, unterfallen auch dem Begriff der Umschließungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK, da sie Behältnisse darstellen, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2012, 4 K 125/10, in: juris, Rn. 19; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 12; für vergleichbare Behältnisse - Gläser und Metalldrehverschlüsse - offen gelassen: BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).

    Da Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, m. w. N.).

    Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen jeweils vom 07.06.2011 (VII R 36/10, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris) zur Frage des aktiven Irrtums abschließend festgestellt, es liege auf der Hand, dass eine - wie auch im vorliegenden Streitfall gegeben - jahrelange, den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) bzw. Buchst. b) i) ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar gehalten habe oder nicht.

    Die Klägerin will damit offenbar Bezug nehmen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der ein bloßer Hinweis auf die geänderte Verwaltungspraxis in den VSF-Nachrichten nicht ausreichend ist (so z. B. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 17).

  • FG Hamburg, 11.09.2002 - IV 61/99

    Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Hinsichtlich der Art des Irrtums kommt es darauf an, ob die betreffende Regelung verwickelt oder - im Gegenteil - so einfach und klar ist, dass eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar gemacht hätte (FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002, IV 61/99, in: juris).

    Allein die Tatsache, dass sich Zollbeamte geirrt haben, lässt allerdings den Schluss auf die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner nicht zu (BFH, Beschluss vom 23.03.2000, VII B 299/99; FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002, IV 61/99, jeweils in: juris).

  • BFH, 26.02.2004 - VII R 20/03

    Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Für die Frage, ob ein Irrtum erkennbar ist, kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, C-370/96; BFH, Urteil vom 26.02.2004, VII R 20/03, m. w. N.; jeweils in: juris; Alexander, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220 Rn. 25).

    Dabei gilt auch, dass die Klägerin generell gehalten ist, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften an Hand der im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. in anderen verbindlichen Quellen erfolgten Veröffentlichungen zu informieren (BFH, Urteil vom 26.02.2004, VII R 20/03; FG Hamburg, Urteil vom 26.05.2004, IV 6/02, jeweils in: juris).

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 38/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Darüber hinaus kann sich ein aktiver Irrtum der Behörde auch allein in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat (so BFH, Urteil vom 20.07.1999, VII R 83/98, in: juris, Rn. 32; offen gelassen in den Urteilen des BFH vom 07.06.2011, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris, jeweils Rn. 13).

    Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen jeweils vom 07.06.2011 (VII R 36/10, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris) zur Frage des aktiven Irrtums abschließend festgestellt, es liege auf der Hand, dass eine - wie auch im vorliegenden Streitfall gegeben - jahrelange, den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) bzw. Buchst. b) i) ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar gehalten habe oder nicht.

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 37/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7. 6. 2011 VII R 36/10 -

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Darüber hinaus kann sich ein aktiver Irrtum der Behörde auch allein in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat (so BFH, Urteil vom 20.07.1999, VII R 83/98, in: juris, Rn. 32; offen gelassen in den Urteilen des BFH vom 07.06.2011, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris, jeweils Rn. 13).

    Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen jeweils vom 07.06.2011 (VII R 36/10, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris) zur Frage des aktiven Irrtums abschließend festgestellt, es liege auf der Hand, dass eine - wie auch im vorliegenden Streitfall gegeben - jahrelange, den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) bzw. Buchst. b) i) ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar gehalten habe oder nicht.

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Erforderlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.04.1993, Rs. C-250/91) sei ein kausales Verhalten der Zollbehörde, das bei dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein berechtigtes Vertrauen wecken könne, aufgrund dessen er annehmen dürfe, dass er seine Ware in Einklang mit den geltenden Zollvorschriften angemeldet habe.

    Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Unionsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollanmeldung der fraglichen Waren erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91, in: juris).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Für die Frage, ob ein Irrtum erkennbar ist, kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, C-370/96; BFH, Urteil vom 26.02.2004, VII R 20/03, m. w. N.; jeweils in: juris; Alexander, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220 Rn. 25).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 83/98

    Zoll- und Einfuhrabschöpfungsvergünstigung bei der Einfuhr von Zuchtrindern

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14
    Darüber hinaus kann sich ein aktiver Irrtum der Behörde auch allein in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat (so BFH, Urteil vom 20.07.1999, VII R 83/98, in: juris, Rn. 32; offen gelassen in den Urteilen des BFH vom 07.06.2011, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris, jeweils Rn. 13).
  • BFH, 12.10.1967 - V B 33/67

    Erledigung der Hauptsache - Rechtsmittelantrag - Änderung des Steuerbescheids -

  • BFH, 23.03.2000 - VII B 299/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erkennbarkeit eines zollamtlichen

  • FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei Nacherhebung

  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

  • FG Hamburg, 26.05.2004 - IV 6/02

    Erkennbarkeit eines Irrtums der Zollverwaltung gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b

  • BFH, 16.07.1969 - I R 81/66

    Revisionsverfahren - Beschränkung des Klageantrags - Rückstellungen für

  • FG Hamburg, 24.01.2008 - 4 K 274/07

    Nacherhebung von Einfuhrzoll - zollrechtliche Tarifierung von Waren

  • FG Hamburg, 30.08.2005 - IV 337/02

    Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 166/08

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

  • FG Bremen, 21.09.2017 - 4 K 78/16

    Erstattung von Antidumpingzöllen nach Nichtigerklärung der entsprechenden

  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 178/16 - Bemessung

    Sie stellen Behältnisse dar, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (vgl. für Gläser und Metalldrehverschlüsse FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4 K 79/14, in: juris; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 11 f., und in: Witte, Unionszollkodex, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 12 f.; für Gläser und Metalldrehverschlüsse, allerdings für den Fall, dass sie dem Verkäufer vom Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, zwischen Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) i) ZK offen gelassen: BFH, Urteil vom 7. Juni 2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).
  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 55/17

    Zollrecht: Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltungen und Vertrauensschutz bei

    Die hier vertretene Einschätzung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 13. Dezember 2016 (4 K 79/14, juris), auf das sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bezogen hat.
  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 177/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 148/17

    Sie stellen Behältnisse dar, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (vgl. für Gläser und Metalldrehverschlüsse FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4 K 79/14, in: juris; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 11 f., und in: Witte, Unionszollkodex, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 12 f.; für Gläser und Metalldrehverschlüsse, allerdings für den Fall, dass sie dem Verkäufer vom Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, zwischen Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) i) ZK offen gelassen: BFH, Urteil vom 7. Juni 2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).
  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 178/16

    Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an

    Sie stellen Behältnisse dar, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (vgl. für Gläser und Metalldrehverschlüsse FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4 K 79/14, in: juris; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 11 f., und in: Witte, Unionszollkodex, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 12 f.; für Gläser und Metalldrehverschlüsse, allerdings für den Fall, dass sie dem Verkäufer vom Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, zwischen Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) i) ZK offen gelassen: BFH, Urteil vom 7. Juni 2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht