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   FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16   

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https://dejure.org/2016,53653
FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16 (https://dejure.org/2016,53653)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2016 - 6 K 94/16 (https://dejure.org/2016,53653)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 6 K 94/16 (https://dejure.org/2016,53653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 1 EStG 2009, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33a Abs 2 S 4 EStG 2009, EStG VZ 2013, § 33 Abs 2 EStG 2009
    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus einer Arbeitsecke - Aufwendungen für einen Zivilprozess aufgrund von Mietstreitigkeiten und für ein Fotobuch anlässlich einer Bestattung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke als Betriebsausgaben - Aufwendungen für Zivilprozesse und ein Fotobuch als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (siehe Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 bis 64).

    Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG überdies nachweisbar (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 66).

    Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, gilt der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung nicht, wenn sich bereits aus der Ausstattung des Raums und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 66).

    Dementsprechend hat der BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH Beschluss des Großen Senats des BFH (vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein gemischt genutztes, dem Typus des Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer verneint (BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912).

    Ist ein zwar nicht durch die büromäßige Einrichtung geprägter Raum trotz einer geringfügigen Widmung für den Publikumsverkehr aufgrund seiner Ausstattung auch privat nutzbar und wird er tatsächlich auch privat genutzt, führt die gemischte Nutzung nach den Vorgaben des Großen Senats des BFH (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) ebenfalls zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Nur ein ausschließlich beruflich genutztes "Arbeitszimmer" führt dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als "typischer" Erwerbsaufwand nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfällt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz 42).

    Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 das Abzugsverbot der früheren Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zwar unter dem Gesichtspunkt als nicht verfassungsmäßig angesehen, dass die Regelung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zum Abzug zuließ, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    Es handelt sich in diesem Fall nicht um typischen Erwerbsaufwand i. S. des BVerfG-Beschlusses (BVerfG vom 06. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318), da der Aufwand nicht auf ein ausschließlich beruflich genutztes Zimmer entfällt.

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Sie belasten demnach regelmäßig das übernommene Vermögen, nicht jedoch den Erben als einkommensteuerpflichtige Person, so dass bei Werthaltigkeit des Nachlasses ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet (BFH-Urteil vom 04. April 1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779).

    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 04. April 1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413).

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15

    Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (z. B. BFH-Urteil vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545, BFH-Urteil vom BFH, Urteil vom 14. April 2016 VI R 38/15, BFH/NV 2016, 1442, nachdem zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten worden war durch BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30).

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 14. April 2016 VI R 38/15, BFH/NV 2016, 1442).

  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2010 - 12 K 18/07

    Höhe der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Laptops - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Für solche Kosten besteht auch bei unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen keine sittliche Verpflichtung (siehe z. B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2010 12 K 18/07, DStRE 2011, 1443, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 242/83, BStBl II 1988, 130).
  • BFH, 17.09.1987 - III R 242/83

    Bewirtung von Trauergästen nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Für solche Kosten besteht auch bei unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen keine sittliche Verpflichtung (siehe z. B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 2010 12 K 18/07, DStRE 2011, 1443, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 242/83, BStBl II 1988, 130).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Allgemein gilt, dass die Räumung und Herausgabe der Wohnung mit der entsprechenden Kostentragung diese Kosten des Zivilprozesses nicht zu außergewöhnlichen Belastungen macht, und zwar unabhängig von der Art der Wohnungskündigung (siehe z. B. BFH-Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 66/12, BFH/NV 2016, 998 m. w. N.).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (z. B. BFH-Urteil vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545, BFH-Urteil vom BFH, Urteil vom 14. April 2016 VI R 38/15, BFH/NV 2016, 1442, nachdem zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten worden war durch BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30).
  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (z. B. BFH-Urteil vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545, BFH-Urteil vom BFH, Urteil vom 14. April 2016 VI R 38/15, BFH/NV 2016, 1442, nachdem zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten worden war durch BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30).
  • BFH, 22.02.1996 - III R 7/94

    Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die

    Auszug aus FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 04. April 1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 22.08.1958 - VI 148/57 U

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73

    Umzugskosten (unabhängig von der Art der Wohnungskündigung) in der Regel keine

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

  • BFH, 23.06.1978 - VI R 175/76

    Umzugskosten - Außergewöhnliche Belastung - Bau einer Stadtbahn - Kündigung des

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 24/12

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche

  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

  • BFH, 16.02.2016 - IX R 20/13

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

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