Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24471
FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01 (https://dejure.org/2003,24471)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2003 - VI 152/01 (https://dejure.org/2003,24471)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - VI 152/01 (https://dejure.org/2003,24471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,24471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus Vermietung und Veräußerung US-amerikanischen Grundbesitzes (1991)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus Vermietung und Veräußerung US-amerikanischen Grundbesitzes (1991)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus Vermietung und Veräußerung US-amerikanischen Grundbesitzes (1991); Abzugsbeschränkung für Verluste aus Vermietung und Veräußerung US-amerikanischen Grundbesitzes

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.11.2000 - III R 7/97

    Bezeichnung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie auch der Beklagtenvertreter - ausdrücklich, klar und vorbehaltlos und damit wirksam im Beweisaufnahmetermin am 8. Oktober 2002 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (vgl. BFH-Urteil v. 07.11.2000, III R 7/97, BFHE 193, 219 , BFH/NV 2001, 558 BStBl II 2001, 200; BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 123/86, BFH/NV 1990, 793).

    Offenbare, insbesondere auf einem Versprechen, Verschreiben oder sonstigem Versehen beruhende Irrtümer können allenfalls dann richtiggestellt werden, wenn sie dem Empfänger der Erklärung bekannt oder erkennbar waren (vgl. BFH-Urteil v. 07.11.2000, a.a.O.; BGH-Urteil vom 08.03.1988, VI ZR 234/87, NJW 1988, 2540 , unter I. 3. der Gründe, m.w.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, a.a.O., § 65 V 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung , 59. Aufl., Grdz.

  • BFH, 19.10.2000 - III R 100/96

    Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Abgrenzung nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Da die Möglichkeit, dass die Vereinbarung nicht umgesetzt würde, beim Verzicht auf mündliche Verhandlung bedacht wurde - anderenfalls hätte es einer mündliche Verhandlung ohnehin nicht bedurft, weil dann lediglich Einstellungs- bzw. Kostenbeschlüsse veranlasst gewesen wären - liegt auch keine wesentliche Änderung der Prozesslage vor, die ausnahmsweise zum Widerruf der Einwilligung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung berechtigen kann (BFH-Urteil vom 19.10.2000, III R 100/96, BFH/NV 2001, 487 ; BFH-Beschluss vom 05.10.2000 - V B 74/00, BFH/NV 2001, 330 ).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Veräußerer die Wohnobjekte selbst errichtet hat (BFH-Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98, BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291, BFH/NV 2002, 587 ).
  • BFH, 08.06.1994 - IV R 9/94

    Irrtum über die Unwiderruflichkeit eines wirksam erklärten Anhörungsverzichts

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Die Einverständniserklärung ist eine einseitige, gestaltende Prozesshandlung, die grundsätzlich im Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage nicht frei widerrufen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 1994 IV R 9/94, BFH/NV 1995, 129, m.w.N).
  • BFH, 18.07.2001 - I R 70/00

    Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Das Gericht folgt dabei dem BFH-Urteil vom 18.07.2001 ( I R 70/00, BFH/NV 2002, 91 , m.w.N.) wonach der Handel mit Grundstücken nicht dem Begriff "Lieferung von Waren" i.S. des § 5 Satz 1 AIG unterfällt.
  • BFH, 05.10.2000 - V B 74/00

    Verzicht auf mündliche Verhandlung; Widerruf

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Da die Möglichkeit, dass die Vereinbarung nicht umgesetzt würde, beim Verzicht auf mündliche Verhandlung bedacht wurde - anderenfalls hätte es einer mündliche Verhandlung ohnehin nicht bedurft, weil dann lediglich Einstellungs- bzw. Kostenbeschlüsse veranlasst gewesen wären - liegt auch keine wesentliche Änderung der Prozesslage vor, die ausnahmsweise zum Widerruf der Einwilligung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung berechtigen kann (BFH-Urteil vom 19.10.2000, III R 100/96, BFH/NV 2001, 487 ; BFH-Beschluss vom 05.10.2000 - V B 74/00, BFH/NV 2001, 330 ).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 123/86

    Irrtümliche Annahme eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung und

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie auch der Beklagtenvertreter - ausdrücklich, klar und vorbehaltlos und damit wirksam im Beweisaufnahmetermin am 8. Oktober 2002 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (vgl. BFH-Urteil v. 07.11.2000, III R 7/97, BFHE 193, 219 , BFH/NV 2001, 558 BStBl II 2001, 200; BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 123/86, BFH/NV 1990, 793).
  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 234/87

    Berufungsbeschwer bei Abweisung der Direktklage gegen einen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.01.2003 - VI 152/01
    Offenbare, insbesondere auf einem Versprechen, Verschreiben oder sonstigem Versehen beruhende Irrtümer können allenfalls dann richtiggestellt werden, wenn sie dem Empfänger der Erklärung bekannt oder erkennbar waren (vgl. BFH-Urteil v. 07.11.2000, a.a.O.; BGH-Urteil vom 08.03.1988, VI ZR 234/87, NJW 1988, 2540 , unter I. 3. der Gründe, m.w.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, a.a.O., § 65 V 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung , 59. Aufl., Grdz.
  • FG Düsseldorf, 22.10.2007 - 3 V 1703/07

    Erbringung stationärer wahlärztlicher Leistungen eines Chefarztes als

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 152/01 ergebe sich, dass folgende Merkmale für ein Vorliegen von Arbeitslohn sprächen: Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehöre zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht