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   FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17   

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https://dejure.org/2018,32657
FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17 (https://dejure.org/2018,32657)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2018 - 6 K 32/17 (https://dejure.org/2018,32657)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2018 - 6 K 32/17 (https://dejure.org/2018,32657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Widerruf einer Steuerberaterbestellung: Keine Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Löschungsfähigkeit aller Einträge im Schuldnerverzeichnis

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17
    Nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO unabhängig von den Gründen, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten (zum Ganzen: BFH-Beschluss vom 22. August 2017 VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633; BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

    Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Ein Vermögensverfall liegt unabhängig von der Vermutung vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss grundsätzlich die Löschungsbestätigung vorgelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

    Selbst wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht bzw. Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598 m. w. N.).

    Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17
    Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Ein Vermögensverfall liegt unabhängig von der Vermutung vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH-Urteil vom6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17
    Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Ein Vermögensverfall liegt unabhängig von der Vermutung vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH-Urteil vom6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

  • BFH, 22.08.2017 - VII B 23/17

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Anforderungen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17
    Nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO unabhängig von den Gründen, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten (zum Ganzen: BFH-Beschluss vom 22. August 2017 VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633; BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

    Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (zum Ganzen: BFH-Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17 BFH/NV 2017, 1633).

    Steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis materiellrechtlich nicht mehr begründet sind, wäre es im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen des Widerrufs der Steuerberaterbestellung für die Berufsausübung unverhältnismäßig, an dem Widerruf alleine und ausschließlich wegen der noch nicht erfolgten Löschung der Eintragungen festzuhalten (offen gelassen vom BFH-Beschluss vom 22. August 2017 VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633).

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17
    Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).
  • BFH, 05.06.2015 - VII B 181/14

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermutung des Vermögensverfalls -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17
    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH-Urteil vom6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17
    Ein Vermögensverfall ist insbesondere gegeben angesichts erheblicher Schulden (u. a. Steuerschulden), wenn keine Aktiva festgestellt werden können, die es dem Schuldner ermöglichen, die Schulden zu bezahlen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017 6 K 53/17, juris).
  • FG Hamburg, 12.08.2021 - 6 K 152/20

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Außerdem muss bei solchen Indizien ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt werden und konkret dargelegt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geordnet sind (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2018, 6 K 32/17, juris Rn. 64f.; vgl. für Rechtsanwälte: BGH, Beschluss vom 17. November 2020, AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 10. November 2020, AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 10).
  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

    Außerdem muss bei solchen Indizien ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt werden und konkret dargelegt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geordnet sind (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2018, 6 K 32/17, juris Rn. 64f.).
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