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   FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99   

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FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99 (https://dejure.org/2000,11576)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2000 - II 349/99 (https://dejure.org/2000,11576)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2000 - II 349/99 (https://dejure.org/2000,11576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 a; EStG § 34
    Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung - keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 687
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 14.07.1993 - I R 84/92

    Entschädigung zum Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - Zahlung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, setzt eine Entschädigung voraus, dass die Leistung als Ersatz an die Stelle eines ursprünglich vorhandenen Anspruchs getreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.7. 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 23 m. w. N.).

    Für die Praxis: Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG setzen voraus, dass die Leistung als Ersatz an die Stelle eines ursprünglich vorhandenen Anspruchs getreten ist (BFH v. 14.7.1993, BFH/NV 1994, 23).

  • BFH, 21.06.1990 - X R 45/86

    Besteuerung von Übergangsgeldern

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Ist dies der Fall, muss der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht etwa aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 21.Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 21.Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370 , BStBl II 1990, 1020 ; vom 24.Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329 , BStBl II 1991, 337 , und vom 18.September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285 , BStBl II 1992, 34 ) 9.Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338 , BStBl II 1993, 27 ).

    Dieser Nachteil soll durch die Milderung der Tarifprogression ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1982 III R 136/79, BStBl II 1983, 221 und vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88).

  • BFH, 11.07.1985 - IV R 61/83

    Feststellungsbescheid - Einkünfte - Wissenschaftliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    In einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO können neben Art. und Höhe der Einkünfte in einer für die Veranlagung zur Einkommensteuer bindenden Weise auch noch andere Entscheidungen getroffen werden, z.B. die Feststellung, ob in den Einkünften Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 16 EStG enthalten sind, die als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG tarifbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577 ) Der Grund dafür, dass solche Feststellungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit verbindlicher Wirkung für das Veranlagungsverfahren getroffen werden, liegt - abgesehen von der Notwendigkeit einer einheitlichen Feststellung gegenüber allen an den Einkünften Beteiligten - vor allem darin, dass über die genannten Fragen am besten das mit den Verhältnissen des Betriebs vertraute Betriebs-Finanzamt entscheiden kann und es zweckmäßig ist, diese Entscheidung mit den übrigen vom Gesetz geforderten Feststellungen zu verbinden (BFH-Urteil vom 9. November 1978 IV R 185/74, BFHE 127, 96 , BStBl II 1979, 330 ).

    Daneben sind bei der Abgrenzung der "gemeinschaftlichen" von den "eigenen" Einkünften eines Gesellschafters auch ergänzende (mündliche oder schriftliche) Abreden in Betracht zu ziehen (BFH-Urteil vom 11.7.1995 IV R 61/83 BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577 ).

  • BFH, 26.02.1988 - III R 241/84

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Kammerpräsidenten mit

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Zur Begründung verwies sie unter Hinweis auf eine BFH-Entscheidung vom 26.2.1988 (Az.: III R 241/84) darauf, dass die Prüferentschädigung der Steuerberatersozietät zuzurechnen seien, da die ehrenamtliche Tätigkeit Ausfluss der beruflichen Arbeit als Steuerberater sei.

    Zwar hat der BFH in einer älteren Entscheidung zu dem insoweit vergleichbaren Fall eines Präsidenten einer Berufskammer angenommen, die Übertragung eines Ehrenamtes sei auch dann nicht aus eigenem Antrieb erfolgt, wenn der Betroffene sich selbst um das Amt bemüht hätte, da für diese die unmittelbar von der Willensentscheidung des Kammervorstandes abhängige Wahl des Kammerpräsidenten entscheidend gewesen sei (BFH-Urteil vom 26. Februar 1988 III R 241/84, BFHE 153, 33 , BStBl II 1988, 615 ).

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Dementsprechend führt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann zu außerordentlichen Einkünften, wenn sie entweder für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahr verteilt hätten, vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird oder aber nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497 und vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92

    Steuertarif - Entschädigung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Dementsprechend führt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann zu außerordentlichen Einkünften, wenn sie entweder für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahr verteilt hätten, vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird oder aber nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497 und vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Die genannten Voraussetzungen liegen vor, wenn mehrere Personen gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen und somit gemeinschaftliche Einkünfte erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180 , BStBl II 1981, 602 ; Beschluss vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 ).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 8/90

    Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Ist dies der Fall, muss der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht etwa aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 21.Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 21.Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370 , BStBl II 1990, 1020 ; vom 24.Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329 , BStBl II 1991, 337 , und vom 18.September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285 , BStBl II 1992, 34 ) 9.Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338 , BStBl II 1993, 27 ).
  • BFH, 11.03.1996 - IV B 55/95

    Ablösung einer Versorgungsleistung durch Kapitalabfindung als

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Diese Voraussetzung ist immer gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (BFH-Beschluss vom 11.3. 1996 IV B 55/95, BFH/NV 1996, 737; BFH-Urteil vom 21.9. 1987 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308 m. w. N.).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93

    Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs.

    Auszug aus FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99
    Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger gerade im Rahmen seiner typischen beruflichen Geschäftsvorfälle erhält, sind dagegen keine Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308 , HFR 1999, 178; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455 und vom 25. August 1993 XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167 ).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

  • BFH, 21.06.1990 - X R 46/86

    Pensionsabfindung regelmäßig keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a

  • BFH, 27.11.1991 - X R 10/91

    Konkretisierung des Begriffs Entschädigung im Sinne der Einkünfte aus

  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der

  • BFH, 09.11.1978 - IV R 185/74

    Gewerbebetrieb - Besteuerungsverfahren - Gewinnfeststellung

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 19/96

    Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines

  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 273/81

    Erhaltungsaufwand - Gebäude - Vergrößerung durch Baumaßnahmen

  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

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