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   FG Hamburg, 14.08.1997 - VI 102/94   

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https://dejure.org/1997,13621
FG Hamburg, 14.08.1997 - VI 102/94 (https://dejure.org/1997,13621)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.1997 - VI 102/94 (https://dejure.org/1997,13621)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 1997 - VI 102/94 (https://dejure.org/1997,13621)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Folgen einer Sozietätsauflösung; Eigenverbrauch bei privater Nutzung eines Telefons; Aktivierung halbfertiger Arbeiten; Bestehen eines selbständigen Honoraranspruchs; Gewinnbeteiligung an schwebenden Geschäften; Berücksichtigung des Barwerte einer ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

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  • BFH, 03.08.1967 - IV 30/65

    Bestimmung der Einkommensteuer bei Veräußerung eines Betriebes

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  • BFH, 23.08.1991 - IV B 69/90

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Betrieb

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  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

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  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

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  • BFH, 28.01.1960 - IV 226/58 S

    Personeller Anwendungsbereich der Vorschriften über die Ermittlung der

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  • BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76

    Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils richtet sich die Höhe des anteiligen

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  • BFH, 13.12.1979 - IV R 69/74

    Freiberufliche Praxis - Veräußerungsgewinn - Teilleistung - Personengesellschaft

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  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Hamburg vom 14. August 1997 VI 102/94, soweit es die Verteilung des laufenden Gewinns der Sozietät und die Höhe des Veräußerungsgewinns von FT betrifft, den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1984 vom 7. März 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 1994 (ergänzt um die Feststellung vom 22. Juni 1994) dahin zu ändern, daß der auf FT entfallende Anteil am laufenden Gewinn um den ihr zugerechneten Anteil an den zur Ermittlung des Übergangsgewinns aktivierten Forderungen und halbfertigen Arbeiten von 46 638 DM vermindert wird und der Veräußerungsgewinn dadurch ermäßigt wird, daß als Veräußerungspreis ein Rentenbarwert gemäß der Berechnungsformel im Schreiben des Finanzamts für Prüfungsdienste in Hamburg vom 8. März 1991 für eine abgekürzte Leibrente über einen monatlichen Betrag von 5 023 DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren, zwei Monaten und 14 Tagen angesetzt wird, höchstens ein Rentenbarwert von 210 868 DM.
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