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   FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15   

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https://dejure.org/2015,24749
FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15 (https://dejure.org/2015,24749)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2015 - 4 K 43/15 (https://dejure.org/2015,24749)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 4 K 43/15 (https://dejure.org/2015,24749)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 21 TabStG vom 15.07.2009, § 23 TabStG vom 15.07.2009, EGRL 118/2008, § 71 AO
    Tabaksteuerrecht: Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet - Umdeutung eines Tabaksteuerbescheids in einen Haftungsbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung für geschmuggelte Zigaretten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Hamburg, 15.07.2014 - 4 K 183/13

    Verbrauchsteuerrecht: Steuerschuldnerschaft nach dem TabStG - Umdeutung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Der Kläger wäre nur dann Steuerschuldner, wenn er alternativ die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllte (vgl. in diesem Sinne bereits FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014, 4 K 183/13, juris; Beschluss vom 09.01.2015, 4 V 138/14, n. v.).

    Der Beklagte, der insoweit beweisbelastet ist (FG Hamburg, Urt. v. 15.07.2014, 4 K 183/13, juris, Rn. 14), hat nicht nachgewiesen, dass § 23 TabStG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

    Gleichwohl ist es, wenn auch weniger wahrscheinlich, so doch nicht unmöglich, dass die Tabakwaren auf dem Luft- oder Seeweg direkt ins Steuergebiet importiert wurden (so bereits FG Hamburg, Urt. v. 15.07.2014, 4 K 183/13, juris, Rn. 15 f.; siehe auch Beschl. v. 09.01.2015 V 138/14, S. 10 f. BA; Beschl. v. 20.02.2015, 4 V 192/14, S. 13 f.).

    Selbst wenn man eine solche Umdeutung annehmen wollte, wäre der Bescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm gemäß § 191 Abs. 1 AO eröffnete Ermessen nicht ausgeübt hätte (so schon: FG Hamburg, Urt. v. 15.07.2014, 4 K 183/13, juris, Rn. 18; daran anschließend: Beschl. v. 09.01.2015 V 138/14, S. 10 f. BA; Beschl. v. 20.02.2015, 4 V 192/14, S. 14 BA).

  • BGH, 09.06.2011 - 1 StR 21/11

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Feststellungsvoraussetzungen bei

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Er sei auch in der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 09.06.2011,1 StR 21/11, juris, Rn. 6) als übliche Route des Zigarettenschmuggels anerkannt.

    Auch der vom Beklagten ins Feld geführte Beschluss des BGH vom 09.06.2011 (1 StR 21/11, juris, Rn. 5 f.) führt zu keiner anderen Einschätzung.

  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 21.02.2013, V R 27/11, juris, Rn. 29; Urt. v. 11.02.2010, V R 38/08, juris, Rn. 21) liegt eine Regelungslücke vor, wenn "eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d. h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht.
  • BFH, 19.05.1993 - V R 110/88

    Der Widerspruch gegen den gesonderten Steuerausweis in einer Gutschrift wirkt

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Eine analoge Anwendung einer Norm zulasten des Steuerbürgers hält der Senat jedoch auch dann für unzulässig, wenn es um die praktische Durchsetzung einer EU-Richtlinie geht, die unvollständig in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt worden ist (so auch: BFH, Urt. v. 15.02.2012,  XI R 24/09, juris, Rn. 19; EuGH-Vorlage v. 11.12.2013, XI R 38/12, juris, Rn. 81 [Die richtlinienkonforme Auslegung zulasten des Steuerbürgers finde im Wortlaut ihre Grenze]; daran anschließend FG Kassel, Urt. v. 07.04.2014, 6 K 430/10, juris, Rn. 46; siehe auch Urt. v. 08.10.1991,V R 95/89, juris, Rn. 22; Urt. v. 19.05.1993, V R 110/88, juris, Rn. 32 [danach gehe das gegenüber einer EU-Richtlinie günstigere nationale Recht der Richtlinie vor]).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Zwar kann sich eine Reduzierung des Beweismaßes auch aus der Verletzung von steuerlichen Mitwirkungspflichten ableiten (siehe BFH, Urt. v. 15.02.1989, X R 16/86, juris, Rn. 14; Seer, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.).
  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 430/10

    Zur Problematik der Vorsteuerkorrektur bei Gewährung sog. indirekter Rabatte

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Eine analoge Anwendung einer Norm zulasten des Steuerbürgers hält der Senat jedoch auch dann für unzulässig, wenn es um die praktische Durchsetzung einer EU-Richtlinie geht, die unvollständig in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt worden ist (so auch: BFH, Urt. v. 15.02.2012,  XI R 24/09, juris, Rn. 19; EuGH-Vorlage v. 11.12.2013, XI R 38/12, juris, Rn. 81 [Die richtlinienkonforme Auslegung zulasten des Steuerbürgers finde im Wortlaut ihre Grenze]; daran anschließend FG Kassel, Urt. v. 07.04.2014, 6 K 430/10, juris, Rn. 46; siehe auch Urt. v. 08.10.1991,V R 95/89, juris, Rn. 22; Urt. v. 19.05.1993, V R 110/88, juris, Rn. 32 [danach gehe das gegenüber einer EU-Richtlinie günstigere nationale Recht der Richtlinie vor]).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit von § 19 TabStG im Rahmen

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich gehalten, seine steuerlichen Erklärungspflichten zu erfüllen, ohne Rücksicht darauf, ob er hierdurch eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufdeckt (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2009, 2 BvL 19/08 juris, Rn. 77).
  • BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09

    Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Eine analoge Anwendung einer Norm zulasten des Steuerbürgers hält der Senat jedoch auch dann für unzulässig, wenn es um die praktische Durchsetzung einer EU-Richtlinie geht, die unvollständig in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt worden ist (so auch: BFH, Urt. v. 15.02.2012,  XI R 24/09, juris, Rn. 19; EuGH-Vorlage v. 11.12.2013, XI R 38/12, juris, Rn. 81 [Die richtlinienkonforme Auslegung zulasten des Steuerbürgers finde im Wortlaut ihre Grenze]; daran anschließend FG Kassel, Urt. v. 07.04.2014, 6 K 430/10, juris, Rn. 46; siehe auch Urt. v. 08.10.1991,V R 95/89, juris, Rn. 22; Urt. v. 19.05.1993, V R 110/88, juris, Rn. 32 [danach gehe das gegenüber einer EU-Richtlinie günstigere nationale Recht der Richtlinie vor]).
  • BFH, 11.02.2010 - V R 38/08

    Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 21.02.2013, V R 27/11, juris, Rn. 29; Urt. v. 11.02.2010, V R 38/08, juris, Rn. 21) liegt eine Regelungslücke vor, wenn "eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d. h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht.
  • BFH, 08.10.1991 - V R 95/89

    Überlassung eines Dauerparkplatzes als Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4

    Auszug aus FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15
    Eine analoge Anwendung einer Norm zulasten des Steuerbürgers hält der Senat jedoch auch dann für unzulässig, wenn es um die praktische Durchsetzung einer EU-Richtlinie geht, die unvollständig in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt worden ist (so auch: BFH, Urt. v. 15.02.2012,  XI R 24/09, juris, Rn. 19; EuGH-Vorlage v. 11.12.2013, XI R 38/12, juris, Rn. 81 [Die richtlinienkonforme Auslegung zulasten des Steuerbürgers finde im Wortlaut ihre Grenze]; daran anschließend FG Kassel, Urt. v. 07.04.2014, 6 K 430/10, juris, Rn. 46; siehe auch Urt. v. 08.10.1991,V R 95/89, juris, Rn. 22; Urt. v. 19.05.1993, V R 110/88, juris, Rn. 32 [danach gehe das gegenüber einer EU-Richtlinie günstigere nationale Recht der Richtlinie vor]).
  • LG Bochum, 15.01.2010 - 6 KLs 18/09

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BFH, 11.11.2014 - VII R 44/11

    Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner

  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 121/17

    Inhaftungnahme für Tabaksteuer: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner

    Zwar ergibt sich aus der im Senatsurteil vom 15.07.2015 (4 K 43/15, juris Rn. 29 f.) zitierten Studie, dass unverzollte und unversteuerte Zigaretten auf verschiedenen Wegen ins Bundesgebiet geschmuggelt werden.

    Auch hält der Senat den Umstand, dass Zigaretten osteuropäische Steuerzeichen tragen, allein nicht für ausreichend, von einer Verbringung über den Landweg auszugehen (FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2015, 4 K 43/15, juris, Rn. 31).

  • FG Hamburg, 18.11.2016 - 4 V 142/16

    Aussetzung der Vollziehung: Tabaksteuerrecht - Auch ein Steuerschuldner kann

    Zwar ergibt sich aus der im Senatsurteil vom 15.07.2015 (4 K 43/15, juris Rn. 29 f.) zitierten Studie, dass unverzollte und unversteuerte Zigaretten auf verschiedenen Wegen ins Bundesgebiet geschmuggelt werden.
  • FG Hamburg, 22.02.2018 - 4 K 118/15

    Zollrecht; Tarifierung: Zur Bestimmung des Stärkegehalts bei

    Eine solche analoge Anwendung einer Abgabennorm zulasten einer Abgabenpflichtigen hält der Senat für generell unzulässig (FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2015, 4 K 43/15 juris Rn. 40 m. w. N.).

    Die Unvollständigkeit muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung ergeben und nicht nur aus einer selbständigen kritischen Würdigung des Gesetzes" (s. a. FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2015, 4 K 43/15 juris Rn. 41).

  • LG Bielefeld, 07.11.2018 - 9 KLs 15/18
    Die Kammer kann dabei dahinstehen lassen, ob die Zigaretten in den Fällen 1 bis 5 der Anklage direkt aus einem Drittland in das Steuergebiet i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 TabStG eingeführt wurden und die Steuer nach § 21 Abs. 1 S.1 TabStG entstanden ist oder ob diese Zigaretten über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Steuergebiet verbracht worden sind und die Steuer nach § 23 Abs. 1 S.1 TabStG entstanden ist, weil die Voraussetzungen beider Steuerentstehungstatbestände in den vorliegenden Fällen erfüllt sind und die Angeklagten B. und A. jeweils - entweder nach § 21 Abs. 2 S.1 Nr. 2 TabStG oder nach § 23 Abs. 1 S.2 TabStG - Schuldner der Tabaksteuer sind (vgl hierzu das Urteil des FG Hamburg vom 15.7.2014, Az. 4 K 183/13, juris Rn. 14 ff., das Urteil des FG Hamburg vom 15.7.2015, Az. 4 K 43/15, juris Rn. 18 ff. sowie das Urteil des FG Bremen vom 28.5.2015, Az. 4 K 7/12, juris Rn. 88 ff.).
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