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   FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07   

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FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07 (https://dejure.org/2008,4883)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 2 K 216/07 (https://dejure.org/2008,4883)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 2 K 216/07 (https://dejure.org/2008,4883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 8 Abs. 2; ; EStG § 50a Abs. 5; ; AO § 119; ; EG Art. 49; ; EG Art. 50; ; GG Art. 3; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 50a; EG Art. 49; EG Art. 50
    Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 401
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 12.03.2003 (C-234/01) und vom 03.10.2006 (C- 290/04) sei das Quellensteuerabzugsverfahren für Künstlergruppen, die dem Schutz des Gemeinschaftsrechts unterlägen, in jedem Fall wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49, 50 EG gemeinschaftswidrig.

    Selbst auf der Grundlage des Steuerabzugsverfahrens bestehe nach der Entscheidung des EuGH C-290/04 ein Anspruch auf Nettobesteuerung schon an der Quelle.

    Nach der Rechtsprechung des EUGH in dem Verfahren C-290/04 sei der Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs beim Quellensteuereinbehalt gemeinschaftswidrig.

    Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 03.10.2006 (C-290/04, BStBl II 2007, 352) stellt die Tatsache, dass die Vergütungen beschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger anders als die unbeschränkt steuerpflichtiger Vergütungsgläubiger dem Steuerabzugsverfahren unterliegen, eine nach den Art. 59 und 60 EWG-Vertrag (jetzt: Art. 49, 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. vom 02.10.1997 - EG -) grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

    Dabei ist zu beachten, dass der von dem EuGH in dem Verfahren C-290/04 als entscheidungserheblich bezeichnete Zeitraum 1993 das Jahr des Entstehens des Steueranspruchs und der Steueranmeldung war, nicht dagegen der spätere Zeitpunkt (1997), in dem der auch dort streitgegenständliche Haftungsbescheid erlassen worden war.

    Zwar hat der EuGH in dem genannten Verfahren C-290/04 das Abzugsverfahren in Bezug auf den fehlenden Betriebsausgabenabzug beanstandet und für erforderlich gehalten, dass unmittelbar mit der Leistung zusammenhängende, dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Aufwandpositionen schon im Abzugsverfahren berücksichtigt werden (Tz. 48 ff.).

    a) Nach der Entscheidung des EuGH vom 03.10.2006 (C-290/04) hat der EuGH zwar für das dort maßgebliche Streitjahr das Steuerabzugsverfahren gebilligt.

    In den zum Abzugsverfahren entschiedenen Verfahren (Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95) hat er im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 C 290/04 sowie im Beschluss vom 29.11.2007 I B 181/07, DStR 2008, 41) den Steuersatz im Ergebnis nicht beanstandet.

  • BFH, 28.04.2004 - I R 39/04

    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Dies habe auch der BFH mit den Entscheidungen vom 28.04.2004 (I R 39/04) und vom 29.11.2007 bestätigt.

    Aufgrund der eindeutigen verbindlichen Vorgaben des EuGH genügt es vielmehr, den Tatbestand des § 50 a EStG nach Maßgabe dieser aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts verbindlichen Auslegung durch den EuGH in normerhaltender Weise zu reduzieren (BFH Urteil vom 24.04.2007, I R 39/04, BStBl II 2008, 95; Gosch a.a.O. § 50 a, 36).

    Hier wird auf der Ebene der Steuererhebung quasi eine Begleichung der Umsatzsteuerschuld der Künstler im Wege des abgekürzten Zahlungsweges angenommen und den Künstlern die ihnen gegenüber entstandene Umsatzsteuer als Einnahme zugerechnet (s. BFH Urteil vom 08.05.1991 I R 14/90, NV 1992, 291; BFH Urteil vom 19.11.2003 a.a.O. Tz. 20 bei [...]; BFH Beschluss vom 17.11.2004 I R 75/01, NV 2005, 690; Beschluss vom 28.04.2004 I R 39/04, BStBl II 2004, 878; FG Hamburg Urteil vom 26.07.2001 II 377/00 a.a.O. S. 7; dagegen Gosch a.a.O. § 50 a Rn. 32, 11 und Frotscher a.a.O. § 50 a Rn. 8 ff.: aufgrund der zulässigen Gestaltung durch die Parteien sei die USt bei der Nullregelung gar nicht erst entstanden, die Annahme eines fiktiven Zuflusses nicht gerechtfertigt).

    Weder kommt diese Intention in dem Gesetzestext zum Ausdruck (so auch Gosch a.a.O. Rn. 36; offen gelassen BFH Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95, 99) noch lässt sich dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 die Billigung einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit in diesem Sinne entnehmen.

    Zwar ist nicht ersichtlich, dass sie der Klägerin als der Vergütungsgläubigerin mitgeteilt worden sind (dazu s. a. BFH Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95).

    Sie ist vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung nach Ansicht des Senats auch nicht zur Herstellung der Gemeinschaftskonformität des Abzugsverfahrens erforderlich (offen gelassen, da dort kein Anhaltspunkt für eine Schätzung bestand BFH Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04 a.a.O.).

    In den zum Abzugsverfahren entschiedenen Verfahren (Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95) hat er im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 C 290/04 sowie im Beschluss vom 29.11.2007 I B 181/07, DStR 2008, 41) den Steuersatz im Ergebnis nicht beanstandet.

  • BFH, 19.11.2003 - I R 22/02

    Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Differenzierungskriterium faktisch in der Regel nur von Staatsangehörigen erfüllt wird (vgl. Rust in: Vogel/Lehner DBA zu Art. 24 des Musterabkommens 5. Aufl. Rn. 4 f., 48 ff.; BFH Urteil vom 19.11.2003 I R 22/02, BStBl II 2004, 560 Tz. 23 ff. bei [...]).

    a) Im Einklang mit den Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 19.11.2003 (I R 22/02, BStBl II 2004, 560) liegen in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Beurteilung von Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit nur dann keine Einnahmen vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen im ganz überwiegenden Interesse des zahlenden Veranstalters erfolgt ist (vgl. a. Gosch a.a.O. Rn. 33: Frotscher in: Vogel/Schwarz EStG § 50 a Lfg.1/2008 Rn. 23).

    Dass § 50 a Abs. 4 EStG für die Bezeichnung der einzubeziehenden Einnahmen auf die grundsätzlich Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften in § 3 Nr. 13 und 16 EStG Bezug nimmt, steht dem Einnahmecharakter nicht entgegen; nach der Formulierung des § 50 a Abs. 4 EStG ("Beträge im Sinne des § ...") erfolgt die Bezugnahme allgemein hinsichtlich der Art der Kosten, nicht aber beschränkt auf die Einkunftsart der nichtselbständigen Tätigkeit (vgl. BFH Urteil vom 19.11.2003 a.a.O. Tz. 13).

    Hier wird auf der Ebene der Steuererhebung quasi eine Begleichung der Umsatzsteuerschuld der Künstler im Wege des abgekürzten Zahlungsweges angenommen und den Künstlern die ihnen gegenüber entstandene Umsatzsteuer als Einnahme zugerechnet (s. BFH Urteil vom 08.05.1991 I R 14/90, NV 1992, 291; BFH Urteil vom 19.11.2003 a.a.O. Tz. 20 bei [...]; BFH Beschluss vom 17.11.2004 I R 75/01, NV 2005, 690; Beschluss vom 28.04.2004 I R 39/04, BStBl II 2004, 878; FG Hamburg Urteil vom 26.07.2001 II 377/00 a.a.O. S. 7; dagegen Gosch a.a.O. § 50 a Rn. 32, 11 und Frotscher a.a.O. § 50 a Rn. 8 ff.: aufgrund der zulässigen Gestaltung durch die Parteien sei die USt bei der Nullregelung gar nicht erst entstanden, die Annahme eines fiktiven Zuflusses nicht gerechtfertigt).

    Weitere Voraussetzung für die Hinzurechung zusätzlicher Umsatzsteuer zu der Bemessungsgrundlage ist das Vorliegen einer Nettovereinbarung, d.h. die Annahme, dass die Zahlungen an die Künstler (hier: in Form der Kostenübernahme bzw. Cateringpauschale) Nettobeträge darstellen (vgl. BFH Urteil vom 19.11.2003 a.a.O.), die nicht um die geschuldete Umsatzsteuer zu mindern sind, d.h. die Umsatzsteuer nicht einschlossen.

    Auch im Falle des hier vorliegenden abgekürzten Vertragsweges (unmittelbarer Vertragsschluss der Klägerin mit den Hotels bzw. Restaurants oder Cateringunternehmens im eigenen Namen, aber im Interesse der Vergütungsschuldner) können die Vergütungsgläubiger die Kosten für die ihnen zugewendeten Leistungen als eigene Aufwendungen geltend machen (vgl. BFH Urteil vom 15.01.2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572; vgl. auch Hinweis im Urteil des BFH vom 19.12.2003 BStBl II 2004, 560 Tz. 11 auf die rechtssystematische Einordnung der vom Veranstalter getragenen Reisekosten als Betriebsausgaben).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Aufgrund der eindeutigen verbindlichen Vorgaben des EuGH genügt es vielmehr, den Tatbestand des § 50 a EStG nach Maßgabe dieser aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts verbindlichen Auslegung durch den EuGH in normerhaltender Weise zu reduzieren (BFH Urteil vom 24.04.2007, I R 39/04, BStBl II 2008, 95; Gosch a.a.O. § 50 a, 36).

    Weder kommt diese Intention in dem Gesetzestext zum Ausdruck (so auch Gosch a.a.O. Rn. 36; offen gelassen BFH Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95, 99) noch lässt sich dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 die Billigung einer Beschränkung der Abzugsfähigkeit in diesem Sinne entnehmen.

    Zwar ist nicht ersichtlich, dass sie der Klägerin als der Vergütungsgläubigerin mitgeteilt worden sind (dazu s. a. BFH Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95).

    In den zum Abzugsverfahren entschiedenen Verfahren (Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95) hat er im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 C 290/04 sowie im Beschluss vom 29.11.2007 I B 181/07, DStR 2008, 41) den Steuersatz im Ergebnis nicht beanstandet.

  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Dieses Ergebnis werde durch den Beschluss des BFH vom 29.11.2007 (I B 181/07) nicht in Frage gestellt.

    Dies deutet darauf hin, dass er den durch diese Richtlinie ermöglichten Informationen allein keine maßgebliche Bedeutung beimisst (vgl. a. Anm. zum Beschluss des BFH vom 29.11.2007 I B 181/07 in DStR 2008, 44; Gosch in: Kirchhof EStG 8. Aufl. § 50 a, 2).

    Für die Würdigung ist zudem hier die von dem BFH in dem Beschluss vom 29.11.2007 I B 181/07 (DStR 2008, 41 betreffend Vergütungsgläubiger aus GB; krit. hierzu FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.07.2008 13 V 9389/07, [...]) generell für die Zeit nach Geltung der Beitreibungsrichtlinie aufgeworfene Frage von Bedeutung, ob das Abzugsverfahren ungeachtet der - hier zudem nur bilateralen - Vollstreckungshilfevereinbarung insbesondere wegen eines noch bestehenden, möglicherweise strukturellen Vollzugsdefizits weiterhin nicht entbehrlich ist und jedenfalls unter Berücksichtigung der Erstattungs- bzw. Freistellungsmöglichkeit ( §§ 50 Abs. 5, 50 d EStG) bzw. angesichts des im Wege der normerhaltenden Reduktion zu ermöglichenden Abzugs unmittelbar mit der Leistung zusammenhängender Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren gemeinschaftskonform und verhältnismäßig ist.

    In den zum Abzugsverfahren entschiedenen Verfahren (Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl II 2008, 95) hat er im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom 03.10.2006 C 290/04 sowie im Beschluss vom 29.11.2007 I B 181/07, DStR 2008, 41) den Steuersatz im Ergebnis nicht beanstandet.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Allerdings sei die in dem BMF-Schreiben geregelte Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf Ausgaben, die über 50% der Einnahmen lägen, nicht mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar (s. EuGH Urteil vom 15.02.2007 C-345/04).

    Mit Urteil vom 15.02.2007 (C-345/04, IStR 2007, 212 Tz. 25ff) konkretisiert der EuGH den Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs.

    In dem Urteil vom 15.02.2007 (C-345/04) hat er die entsprechende Hürde im Erstattungsverfahren beanstandet.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 12.03.2003 (C-234/01) und vom 03.10.2006 (C- 290/04) sei das Quellensteuerabzugsverfahren für Künstlergruppen, die dem Schutz des Gemeinschaftsrechts unterlägen, in jedem Fall wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49, 50 EG gemeinschaftswidrig.

    Zwar hat sich der EuGH im Urteil Gerritse vom 12.06.2003 (C 234/01, BStBl II 2003, 859, Tz. 54) auch zu dem Steuersatz i.S.v. § 50 a Abs. 4 EStG geäußert und für dessen Rechtfertigung eine dort im Einzelnen erläuterte Vergleichsrechnung für einen Gebietsansässigen verlangt.

    Der BFH hat in dem Schlussurteil i. S. Gerritse vom 10.01.2007 (I R 87/03, IStR 2007, 405, 407) für eine sich nach dem Urteil des EuGH C-234/01 ergebende Mindersteuer auf das Erstattungsverfahren verwiesen.

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05

    Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft - Wertaufstockung gemäß § 24

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Dies deutet darauf hin, dass er den durch diese Richtlinie ermöglichten Informationen allein keine maßgebliche Bedeutung beimisst (vgl. a. Anm. zum Beschluss des BFH vom 29.11.2007 I B 181/07 in DStR 2008, 44; Gosch in: Kirchhof EStG 8. Aufl. § 50 a, 2).

    Danach griff die präventive Abzugspflicht vom Arbeitsentgelt (15%) unabhängig vom Bestehen einer Steuerschuld des Leistungserbringers (Tz. 29; vgl. a. Anm. DStR 2008, 44) und neben einer hiervon unabhängigen gesamtschuldnerischen Haftung bis zur Höhe von 35% aller Steuerschulden des Beauftragten auch aus der Zeit der den Arbeiten vorangegangenen Besteuerungszeiträume und damit für Verträge, an denen der Auftraggeber möglicherweise nicht beteiligt war (Tz. 28).

  • BFH, 22.08.2007 - I R 46/02

    Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts, dass außerhalb der EU ansässige Künstler unter im Übrigen vergleichbaren Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als im Bereich der EU Ansässige gibt es nicht (vgl. BFH Urteil vom 22.08.2007 I R 46/02, IStR 2008, 147, 150).

    Grundsätzlich ist im Falle fehlender Zugriffsmöglichkeit auf die Steuerschuldner im Inland - auf die der Beklagte sich zudem in den Haftungsbescheiden ausdrücklich beruft - ohne weiteres auf die Ermessensfehlerfreiheit der Inanspruchnahme des inländischen Vergütungsschuldners zu schließen (vgl. Gosch a.a.O. § 50 a Rn. 56; BFH Urteil vom 22.08.2007 I R 46/02, IStR 2008, 147, 148 f.).

  • EGMR, 23.10.1990 - 11581/85

    DARBY v. SWEDEN

    Auszug aus FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07
    Es verletze die Eigentumsgarantie gem. Art. 1 Zusatzprotokoll Nr. 1 i.V.m. Art. 14 der Menschenrechtskonvention (MRK), wenn ein nicht im Besteuerungsstaat Ansässiger höhere Steuern zu entrichten habe als ein im Besteuerungsstaat Ansässiger (EGMR Urteil vom 23.10.1990 Fall Nr. 11581/85).

    Auch der EGMR weist in dem Urteil vom 23.10.1990 zu Art. 14 MRK (Nr. 17/1989/177/233, NJW 1991, 1404) ausdrücklich darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung nur dann diskriminierend ist, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung hat bzw. kein angemessener Grad der Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck besteht.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

  • BFH, 17.11.2004 - I R 75/01

    General Agreement on Trade in Services; GATS

  • BFH, 24.04.2007 - I R 93/03

    Erstattungsbeschränkungen in § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 teilweise

  • BFH, 23.10.1991 - I R 86/89

    Gesamthänderisch erzielte Einkünfte, für die die Einkommensteuer durch den gemäß

  • BFH, 25.11.2002 - I B 69/02

    Steueranmeldung im Abzugsverfahren nach § 50 a EStG

  • BFH, 03.12.1996 - I B 44/96

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

  • BFH, 07.11.2007 - I R 19/04

    Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 -

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

  • FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01

    Wirksamkeit des § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG

  • BFH, 08.05.1991 - I R 14/90

    Haftung für Steuern auf Vergütungen, die dem Gläubiger der Vergütungen zufließen

  • EuGH, 01.07.2004 - C-361/02

    Tsapalos

  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

  • FG Hamburg, 14.05.1998 - II 51/97

    Beanspruchung der Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides;

  • BFH, 27.07.1988 - I R 130/84

    Sonstige juristische Person des privaten Rechts - Liechtenstein - Inländischer

  • FG Köln, 20.02.1997 - 4 K 5742/96
  • FG München, 26.11.1997 - 1 K 3660/94
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2008 - 13 V 9389/07

    Entstehen des Haftungstatbestandes und Umfang der Haftung nach § 48a EStG -

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 4/02

    Pauschale Kostenerstattung für Erziehungshelfer

  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

  • BFH, 22.05.1997 - I B 114/96

    Zulässigkeit der Auslegung von Verwaltungsakten

  • BFH, 03.02.1988 - I R 134/84

    Zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG einer

  • FG Hamburg, 26.07.2001 - II 377/00

    Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler verfassungs- und

  • BFH, 22.10.1986 - I R 261/82

    DBA-Frankreich - Verzicht auf Besteuerungsrecht - Inländischer

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

  • BFH, 05.05.2010 - I R 104/08

    Keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das

    Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 2 K 216/07 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 401) gab das FG Hamburg der Klage teilweise statt.
  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 3 KO 209/11

    FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

    Nach der anschließenden Entscheidung des BFH in dem Verfahren I R 39/04 vom 24. April 2007 (BFHE 218, 89; BStBl II 2008, 95) hat das FG das Verfahren der Klägerin am 5. Oktober 2007 nunmehr unter dem neu eingetragenen Aktenzeichen 2 K 216/07 wieder aufgenommen (FG-A I Bl. 89).

    Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 2 K 216/07 (EFG 2009, 401) auf die mündliche Verhandlung vom selben Tag hat das FG der Klage teilweise stattgegeben, indem es den Haftungsbescheid vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 hinsichtlich der Abzugsbeträge für das Kalenderjahr 1997 dahingehend geändert hat, dass sich ein Haftungsbetrag in Höhe von insgesamt 6.192,67 DM (3.166,26 EUR) ergeben hat, und den Haftungsbescheid vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 und der Fassung des Haftungsbescheides vom 24. Oktober 2002 hinsichtlich der Abzugsbeträge für das Kalenderjahr 1998 dahingehend geändert hat, dass sich ein Haftungsbetrag in Höhe von insgesamt 8.907,17 DM (4.554,16 EUR) ergeben hat.

  • FG München, 30.03.2009 - 7 K 3826/05

    Keine Künstlerabzugssteuer auf Vergütungen für technische Produktionsleistungen

    Auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2008 Az. 2 K 216/07 werde verwiesen.
  • FG Hamburg, 04.02.2010 - 3 V 254/09

    Vollstreckung ausländischer Steuerschulden - EU-Beitreibungshilfe: Übersendung

    Die falsche Bezeichnung der Steuerart allein ist in der Regel unschädlich (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 14. Mai 1998, II 51/97, EFG 1998, 1412, Juris; Urteil vom 15. Oktober 2008, 2 K 216/07, EFG 2009, 401, Juris Rn. 108, 120 m. w. N.).
  • FG München, 07.04.2010 - 7 V 508/10

    Nichtbenennung des Vergütungsgläubigers als Steuerschuldner im nach § 167 AO

    Dagegen hat das Finanzgericht Hamburg im nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. Oktober 2008 2 K 216/07 (EFG 2009, 401/406 unter III, 2., Az. des BFH: I R 104/08) die Auffassung vertreten, dass - bezogen auf einen Haftungsbescheid nach § 50a Abs. 5 EStG - die fehlende Angabe der Vergütungsgläubiger dann zur Nichtigkeit mangels Bestimmtheit führt, wenn diese in den dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Anmeldungen nach § 73e EStDV nicht erwähnt werden und sich weder aus den Anmeldungen noch aus dem Haftungsbescheid die Person des Vertragspartners des Vergütungsschuldners ergibt.
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