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   FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18   

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https://dejure.org/2020,47210
FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18 (https://dejure.org/2020,47210)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2020 - 2 K 143/18 (https://dejure.org/2020,47210)
FG Hamburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 2 K 143/18 (https://dejure.org/2020,47210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG 2009, § 34 EStG 2009, § 16 EStG 2009, § 5a Abs 4 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2015
    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags - Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a; EStG § 16 ; EStG § 34
    Einkommensteuer, Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags; Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn

  • rechtsportal.de

    EStG § 5a; EStG § 16 ; EStG § 34
    Gewinn aus Auflösung des Unterschiedsbetrags als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG - Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    In seinen Urteilen vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05) und 19. Juli 2011 (IV R 42/10) habe der BFH entschieden, dass eine Gewinnrealisierung nur dann Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn sei, wenn sie auch einen sachlichen Bezug zu einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe habe.

    Gemäß der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878) führe die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nicht zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG.

    Dies gilt grundsätzlich auch für den hier gegebenen Fall der Qualifikation eines nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrags (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878).

    Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2011 hat er dies auch für einkommensteuerliche Zwecke bekräftigt und zudem auf den Fall der Veräußerung des Mitunternehmeranteils übertragen (BFH, Urteile und vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878 und IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393).

    Es muss sich um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878).

    Der tatsächliche Wert des Handelsschiffs im Zeitpunkt der Veräußerung ist bei dieser Betrachtung irrelevant; zwischen der Auflösung des Unterschiedsbetrags und der Betriebsveräußerung, einer -aufgabe oder eine Anteilsveräußerung besteht allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang (vgl. BFH, Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878).

    Durch den eindeutigen Verweis lediglich auf Absatz 1 sei mithin ausgeschlossen, dass es sich bei dem nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG aufzulösen Unterschiedsbetrag um einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn handele (offengelassen in BFH, Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878; vgl. auch Bartsch, BB 2009, 1049).

    In seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. Juli 2011 (IV R 42/10, BStBl II 2011, 878) hat der BFH dargestellt, dass der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für die Einführung einer neuen Gewinnermittlungsart ausdrücklich nicht Merkmale des Betriebsvermögensvergleichs mit solchen der Tonnagebesteuerung vermischen bzw. mit der möglichen Wirkung einer noch weitergehenden Steuerentlastung mit Begünstigungstatbeständen nach §§ 16, 34 EStG kombinieren wollte.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des BFH (Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878, Rn. 32) verwiesen.

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    In seinen Urteilen vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05) und 19. Juli 2011 (IV R 42/10) habe der BFH entschieden, dass eine Gewinnrealisierung nur dann Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn sei, wenn sie auch einen sachlichen Bezug zu einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe habe.

    Ausdrücklich habe er dies für die Auflösung des Unterschiedsbetrags aufgrund Veräußerung des Schiffes bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05, BStBl II 2007, 583) entschieden.

    a) Bereits mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05, BStBl II 2008, 583) hat der BFH im Rahmen der Gewerbesteuer entschieden, dass die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags aufgrund der Veräußerung des (einzigen) Handelsschiffes nicht zu einem Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG führt.

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    Insoweit entfaltet dieser Bescheid als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für spätere Gewinnfeststellungsbescheide, in denen (ggf. anteilig) aufgelöste Unterschiedsbeträge dem Gewinn hinzugerechnet werden (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 468).

    Ob und ggf. in welchem Umfang welcher Unterschiedsbetrag aufzulösen und wem der aufgelöste Unterschiedsbetrag (ggf. anteilig) zuzurechnen ist, ist Gegenstand des Bescheids über die gesonderte und einhellige Feststellung, wobei die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 468).

    In seiner Entscheidung vom 28. November 2019 (IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412) hat der BFH demgemäß noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die Auflösung des Unterschiedsbetrages zu einem laufenden und nicht zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gemäß § 16 EStG führt.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    In seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334) betont der BFH erneut die Zäsur, die beim Wechsel der Gewinnermittlungsarten eintritt: Die dem Betrieb von Handelsschiffen dienenden Wirtschaftsgüter sind im Zeitpunkt des Übergangs von der allgemeinen Gewinnermittlung zur Tonnagebesteuerung so zu behandeln, als wären sie Gegenstand einer Betriebseinstellung.

    Sie werden vielmehr bei Übergang zur pauschalen Gewinnermittlung endgültig aufgedeckt und lediglich zeitversetzt besteuert (BFH, Urteil vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rn. 30 f.).

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 74/02

    Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    Wegen des Bezugs auf § 5a Abs. 1 EStG würden die nach Satz 2 ausgeschlossenen Begünstigungen nur für den tatsächlich nach der Tonnage ermittelten Gewinn, nicht hingegen auch für Hinzurechnungen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG gelten (Hofmeister in Blümich, EStG, Kommentar, § 5a Rn. 98, Stand Oktober 2018; Gosch in Kirchhoff, EStG, Kommentar, 16. Aufl. 2017, § 5a, Rn. 15 a.A. indes unter Rn. 21; nunmehr gänzlich a.A. Schindler in Kirchhoff, EStG, Kommentar, 19. Aufl. 2020, § 5a, Rn. 28; vgl. auch BFH, Urteil vom 6. Juli 2005, VIII R 74/02, BStBl II 2008, 180 zu Tarifbegünstigung bei Sondervergütungen gemäß § 5a Abs. 4a EStG).
  • BFH, 21.02.2007 - VII B 84/06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils -

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    Ausdrücklich habe er dies für die Auflösung des Unterschiedsbetrags aufgrund Veräußerung des Schiffes bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05, BStBl II 2007, 583) entschieden.
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    Mit zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2011 hat er dies auch für einkommensteuerliche Zwecke bekräftigt und zudem auf den Fall der Veräußerung des Mitunternehmeranteils übertragen (BFH, Urteile und vom 19. Juli 2011, IV R 42/10, BStBl II 2011, 878 und IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393).
  • BFH, 07.11.2007 - III R 7/07

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach

    Auszug aus FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18
    Wohl letztmalig habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2007 (III R 7/07) so entschieden.
  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Denn der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags ist nicht der Gewinnermittlung nach der Tonnage, sondern noch der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zuzurechnen (BFH-Urteile vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412, Rz 53; vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 28; Barche in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 5a EStG Rz 70; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2020 - 2 K 143/18).
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