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   FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09   

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https://dejure.org/2011,28467
FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09 (https://dejure.org/2011,28467)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2011 - 6 K 192/09 (https://dejure.org/2011,28467)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 6 K 192/09 (https://dejure.org/2011,28467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 auch auf sog. Down-stream-merger - Verhältnis zwischen dem Wertaufholungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG und § 13 Abs. 1 UmwStG 1995

  • Justiz Hamburg

    § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG 1997, § 13 Abs 1 UmwStG 1995
    Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 auch auf sog. Down-stream-merger - Verhältnis zwischen dem Wertaufholungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG und § 13 Abs. 1 UmwStG 1995

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Down-stream-merger und Wertaufholungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.04.2007 - I R 16/06

    Anwendung des Wertaufholungsgebots auf unter Buchwertfortführung getauschte

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09
    Dies ist verfassungsgemäß, da es sich insoweit um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urteile des BFH vom 24.04.2007 (I R 16/06, BStBl. II 2007, 707, Tz. 25 ff.) und vom 25.02.2010 (IV R 37/07, BStBl. II 2010, 784) Bezug genommen.

    Allerdings hat der BFH für den Fall, dass eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter einer auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützten Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung einer anderen Gesellschaft getauscht wurde, entschieden, dass für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegeben Beteiligung abzustellen ist, nicht auf den fortgeführten Buchwert (BFH-Urteil vom 24.04.2007, I R 16/06, BStBl. II 2007, 707).

    Sei aber demnach bei Anwendung der Grundsätze des Tauschgutachtens in den Fällen der wirtschaftlichen Identität der getauschten Beteiligungen ertragsteuerlich nicht von einer Veräußerung bzw. Neuanschaffung auszugehen, führe das in Bezug auf die Bemessung der Anschaffungskosten der Beteiligung in der Konsequenz dazu, dass sich "die Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung - wie in sonstigen Fällen der Surrogation von Wirtschaftsgütern - im Ersatzwirtschaftsgut fortsetzen" (BFH-Urteil vom 24.04.2007, a. a. O., Tz. 16 f. mit weiteren Nachweisen).

    Aus derselben Überlegung heraus kann auch nicht auf die Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung vom 24.04.2007 (I R 16/06, BStBl. II 2007, 707 - s. o.: 2.b) zurückgegriffen werden.

  • BFH, 28.10.2009 - I R 4/09

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09
    Ergänzend trägt sie vor, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.10.2009 (I R 4/09, BStBl. II 2011, 315) die §§ 11 bis 13 UmwStG unmittelbar auf einen down-stream-merger angewandt habe.

    Dementsprechend hat auch der BFH mit Urteil vom 28.10.2009 (I R 4/09 BStBl. II 2011, 315) die Regelungen des Dritten Teils des UmwStG 1995 (konkret: § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995) auf den Fall einer entsprechenden Abwärtsverschmelzung angewendet.

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09
    Ob in dem vorliegenden Verfahren, das sich gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 vom 27.12.2007 richtet, überhaupt über eine - wie auch immer geartete - Billigkeitsmaßnahme entschieden werden kann, da Entscheidungen nach den §§ 163 und 227 AO grundsätzlich materiell- und formell-rechtlich unabhängig von der Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, 298; FG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010 - 6 K 193/09, EFG 2011, 116), lässt der Senat dahingestellt.
  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 6 K 193/09

    Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09
    Ob in dem vorliegenden Verfahren, das sich gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 vom 27.12.2007 richtet, überhaupt über eine - wie auch immer geartete - Billigkeitsmaßnahme entschieden werden kann, da Entscheidungen nach den §§ 163 und 227 AO grundsätzlich materiell- und formell-rechtlich unabhängig von der Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, 298; FG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010 - 6 K 193/09, EFG 2011, 116), lässt der Senat dahingestellt.
  • BFH, 25.01.1984 - I R 183/81

    Wird eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage verwendet,

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09
    Zur Begründung führt der BFH (u. a.) unter Hinweis auf sein Urteil vom 25.01.1984 (I R 183/81, BStBl II 1984, 422; später kodifiziert in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG 1997) aus, dass nach den Grundsätzen des Tauschgutachtens bei einem Anteilstausch in Abweichung von der zivilrechtlichen Lage ertragsteuerlich kein eigentlicher Tauschvorgang anzunehmen sei, wenn die frühere Beteiligung "weil wirtschaftlich wert-, art- und funktionsgleich" in anderer Hülle weiter bestanden habe.
  • BFH, 25.02.2010 - IV R 37/07

    Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß - Keine besonderen Gründe des

    Auszug aus FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09
    Dies ist verfassungsgemäß, da es sich insoweit um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urteile des BFH vom 24.04.2007 (I R 16/06, BStBl. II 2007, 707, Tz. 25 ff.) und vom 25.02.2010 (IV R 37/07, BStBl. II 2010, 784) Bezug genommen.
  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 119/10

    Beteiligungskorrekturgewinn nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995

    Diese Regelung fingiert die Veräußerung und Anschaffung der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft jeweils zum Buchwert (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2011 - 6 K 192/09, juris).

    f) Des Weiteren enthält auch § 13 UmwStG 1995 keinen "allgemeinen Infizierungsgrundsatz" dergestalt, dass sämtliche mit den Anteilen verbundenen Möglichkeiten einer Wertaufholung auf die neuen Anteile übergingen (s. auch FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2011 - 6 K 192/09, juris); vielmehr wird im Gegenteil durch die in § 13 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 enthaltene Anschaffungskostendefinition gerade ausgeschlossen, dass eine Teilwertabschreibung, die auf die alten Anteile vorgenommen wurde, bei der Bewertung der neuen Anteile aufgeholt werden kann.

  • BFH, 11.07.2012 - I R 50/11

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Urteil vom 16. Juni 2011  6 K 192/09 statt. Es war der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. nicht erfüllt seien, da § 13 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4133, ber. BGBl I 2003, 738) --UmwStG 2002-- die Buchwerte der Anteile an der übertragenden Gesellschaft als fiktive Anschaffungskosten der neuen Anteile festlege und daher ein Rückgriff auf die historischen Anschaffungskosten der A-GmbH nicht möglich sei.
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