Rechtsprechung
FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 261/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 233a; KStG § 27 Abs. 4
Abweichender Zinslauf bei Vorabausschüttungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abweichender Zinslauf bei Vorabausschüttungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abweichender Zinslauf bei Vorabausschüttungen
- FG Hamburg (Leitsatz)
Körperschaftsteuer-Zinsen:
Papierfundstellen
- EFG 2003, 970
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.11.2000 - I R 45/00
Vollverzinsung nach Gewinnausschüttung
Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 261/00
Gleichwohl löst nach der Rechtsprechung des BFH ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr keinen abweichenden Zinslauf gem. § 233 a Abs. 2 a AO aus, sofern dieser Beschluss ein erstmaliger ist (BFH-Urteil vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl. II 1999, 634; BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 45/00, BStBl. II 2001, 326).Der BFH hält in Anbetracht der körperschaftssteuerrechtlichen Besonderheiten und nach Sinn und Zweck der gesamten in § 233a AO enthaltenen Zinsregelungen ein eingeschränktes Verständnis von Abs. 2a für den Fall geboten , dass es sich für das betreffende Wirtschaftsjahr um einen Erstbeschluss und die erstmalige Ausschüttung und nicht um die Änderung eines ursprünglich gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses und der ursprünglichen Ausschüttung handelt (wegen der Einzelheiten wird auf die BFH-Urteile vom 18.5.1999 I R 60/98, BStBl. II 1999, 634; BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 45/00, BStBl. II 2001, 326 verwiesen).
Dieser Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 29.11.2000 ( I R 45/00, a.a.O.) eine Absage erteilt.
Zwar besteht nach dem Urteil des BFH v. 29.11.2000 ( I R 45/00 a.a.O.) für erstmalige Beschlüsse keine definitive zeitliche Grenze, innerhalb derer die Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung erfolgen muss, ohne den abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO auszulösen.
- BFH, 18.05.1999 - I R 60/98
Vollverzinsung bei offener Gewinnausschüttung
Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 261/00
Gewinnverteilungsbeschluss und Gewinnausschüttung stellen damit rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteile vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl. II 1999, 634; vom 02.07.1997 I R 25/96, BStBl II 1997, 714).Gleichwohl löst nach der Rechtsprechung des BFH ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr keinen abweichenden Zinslauf gem. § 233 a Abs. 2 a AO aus, sofern dieser Beschluss ein erstmaliger ist (BFH-Urteil vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl. II 1999, 634; BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 45/00, BStBl. II 2001, 326).
Der BFH hält in Anbetracht der körperschaftssteuerrechtlichen Besonderheiten und nach Sinn und Zweck der gesamten in § 233a AO enthaltenen Zinsregelungen ein eingeschränktes Verständnis von Abs. 2a für den Fall geboten , dass es sich für das betreffende Wirtschaftsjahr um einen Erstbeschluss und die erstmalige Ausschüttung und nicht um die Änderung eines ursprünglich gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses und der ursprünglichen Ausschüttung handelt (wegen der Einzelheiten wird auf die BFH-Urteile vom 18.5.1999 I R 60/98, BStBl. II 1999, 634; BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 45/00, BStBl. II 2001, 326 verwiesen).
- BFH, 27.01.1977 - I R 39/75
Vorabausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den …
Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 261/00
Ein entsprechender Beschluss ist ein den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss, der einer späteren Bestätigung nicht bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.1977, I R 39/75, BStBl. II 1977 491). - BFH, 02.07.1997 - I R 25/96
Vollverzinsung bei nachträglichem Ausschüttungsbeschluß
Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 261/00
Gewinnverteilungsbeschluss und Gewinnausschüttung stellen damit rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteile vom 18.05.1999 I R 60/98, BStBl. II 1999, 634; vom 02.07.1997 I R 25/96, BStBl II 1997, 714).