Rechtsprechung
   FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15226
FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03 (https://dejure.org/2004,15226)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - VI 94/03 (https://dejure.org/2004,15226)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - VI 94/03 (https://dejure.org/2004,15226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,15226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15
    Voraussetzung für gewerblichen Grundstückshandel bei zeitweilig eigengenutzter Immobilie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzung für gewerblichen Grundstückshandel bei zeitweilig eigengenutzter Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb bei Veräußerung von Grundbesitz (Drei-Objekt-Grenze); Indizielle Bedeutung der Zahl der Objekte und des zeitlichen Abstands der maßgebenden Tätigkeiten für die ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, und zwar nicht nur der streitigen Feststellungszeiträume, sondern auch diejenigen der gesamten überschaubaren Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 23.4.1996, VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).

    Werden vom Steuerpflichtigen nur vorübergehend selbst genutzte Objekte veräußert, ohne dass hierfür offensichtliche Sachzwänge, wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible private Gründe bestehen, sind sie nicht in dem notwendigen Privatvermögen, sondern dem notwendigen Betriebsvermögen in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen (vgl. im BFH-Urteile vom 23.4.1996, VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170; vom 28.10.1993, IV R 66-67/91, BStBl II 1994, 463 ; vom 2.9.1992, XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24).

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Ein Kredit hat nur dann Dauerschuldcharakter, wenn die Valuta zur Schaffung des eigentlichen Dauerkapitals dient, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach ständig zur Verfügung haben muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18.4.1991, IV R 6/90, BStBl II 1991, 584 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass vertraglich vereinbart wird, dass das Darlehen aus dem Verkaufserlös zu tilgen ist (BFH-Urteil vom 18.4.1991, IV R 6/90, BStBl II 1991, 584 ; Urteil vom 7.8.1990, VIII R 423/83, BStBl II 1991, 23 ; Urteil vom 17.6.1993, IV R 10/92, BStBl II 1993, 843 ).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 46/91

    Zuordnung einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit beim Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Geschäftsvorfälle, die ihrer Art. nach ständig in einem Gewerbebetrieb anfallen, können danach nur dann der privaten Vermögensverwaltung eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden, wenn sie eindeutig privat veranlasst sind und aufgrund der vorliegenden Tatsachen klar von betrieblich veranlassten Geschäftsfällen zu unterscheiden sind (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2002, III R 20/01, BStBl II 2003, 297; vom 27.2.1991, XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; vom 2.9.1992, XI 46/91, BFH/NV 1993, 24).

    Werden vom Steuerpflichtigen nur vorübergehend selbst genutzte Objekte veräußert, ohne dass hierfür offensichtliche Sachzwänge, wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible private Gründe bestehen, sind sie nicht in dem notwendigen Privatvermögen, sondern dem notwendigen Betriebsvermögen in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen (vgl. im BFH-Urteile vom 23.4.1996, VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170; vom 28.10.1993, IV R 66-67/91, BStBl II 1994, 463 ; vom 2.9.1992, XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Beschluss vom 10.12.2001, Grs RS 1/98, BStBl II 2002, 291 m.w.N.).

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats vom 3.7.1995 ( GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 ) und vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II in 2002, 291 ) haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, eine indizielle Bedeutung.

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Die knapp fünfjährige Nutzung des Klägers zu eigenen Wohnzwecken erweist sich nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH noch nicht als langfristig (BFH-Urteile vom 16.10.2002, X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 28.7.1993, XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463; vom 28.11.1991, XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310 m.w.N.).

    d.) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 16.10.2002, X R 74/99, BStBl II 2003, 245 m.w.N.) soll eine Zuordnung eines Objektes zum gewerblichen Grundstückshandel auch bei einer nur vorübergehenden, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren dauernden Eigennutzung allerdings dann ausscheiden, wenn der Verkauf auf offensichtlichen Sachzwängen beruht (dagegen z.B. Weber-Grellet/Schmidt § 15 EStG Rz. 55 m.w.N.).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 40/87

    Wechselkredite zur Finanzierung von Warengeschäften können in Höhe des

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Der Zusammenhang mit dem einzelnen Geschäftsvorfall und dem in Anspruch genommenen Kredits muss vertraglich begründet und bei Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.1990, VIII R 40/97 BStBl II 1990, 1077 ).
  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 40/97
    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Der Zusammenhang mit dem einzelnen Geschäftsvorfall und dem in Anspruch genommenen Kredits muss vertraglich begründet und bei Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.1990, VIII R 40/97 BStBl II 1990, 1077 ).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Nach den Beschlüssen des Großen Senats vom 3.7.1995 ( GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 ) und vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II in 2002, 291 ) haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, eine indizielle Bedeutung.
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 21/92

    Betätigung als gewerblicher Grundstückshändler - Begriff des Gewerbebetriebes -

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Die knapp fünfjährige Nutzung des Klägers zu eigenen Wohnzwecken erweist sich nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH noch nicht als langfristig (BFH-Urteile vom 16.10.2002, X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 28.7.1993, XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463; vom 28.11.1991, XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310 m.w.N.).
  • BFH, 07.08.1990 - VII R 120/89

    Bestimmte Äußerung des Finanzamtes als Abrechnungsbescheid - Bindung an die

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03
    Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, aus denen sich ein anderer Sachverhalt ergibt (vgl. BFH-Beschluss v. 11.6.1987, VIII B 16/87, BFH/NV 1987, 803; BFH-Urteil v. 7.8.1990, VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92

    Darlehen zur Finanzierung der Kommanditeinlage sind in der Regel Dauerschulden

  • BFH, 11.06.1987 - VIII B 16/87

    Anforderungen hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 28.11.1991 - XI R 39/89
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht