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   FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08   

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https://dejure.org/2009,18534
FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08 (https://dejure.org/2009,18534)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2009 - 5 K 119/08 (https://dejure.org/2009,18534)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2009 - 5 K 119/08 (https://dejure.org/2009,18534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz einer GbR - Klagebefugnis bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den unbekannten Erben eines verstorbenen Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 728; BGB § 730
    Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 255/07

    Zur Alleinvertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers bei Liquidation

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Ebenso wenig spricht eine Vermutung dafür, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, dass eine einem Gesellschafter eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis ohne weiteres auch nach Eintritt der Insolvenz und Auflösung der Gesellschaft fortbesteht (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2008 II ZR 255/07, DStR 2009, 174).

    Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht mit Rücksicht auf den größeren Beteiligungsanteil des Klägers zu 2) an der Klägerin zu 1) oder die von den Klägern vorgetragene allgemein gehandhabte Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger zu 2) und Herrn A. Eine solche Vermutung ist insbesondere deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein kann (BGH Urteil vom 27.10.2008 a. a. O.).

    Allerdings ist hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nach Eintritt der Liquidation auch eine stillschweigende Regelung möglich (BFH Urteil vom 01.07.2004 IV R 4/03, NV 2005, 162 mit Hinweis auf OLG Köln Urteil vom 29.05.1995 a. a. O.; möglicherweise enger BGH Urteil vom 27.10.2008 a. a. O. für die Liquidation einer GmbH: Im Interesse des Rechtsverkehrs an der Klarheit der Vertretungsverhältnisse in der Abwicklungsphase Beschlussfassung zumutbar).

    Eine vergleichbare Situation besteht im Streitfall in der Situation unbekannter Erben schon deshalb nicht, weil zum einen in der Phase der Liquidation die kurzfristige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht im Vordergrund steht (s. o. BGH Urteil vom 27.10.2008 a. a. O.) und zum anderen gerade für den Fall des Handlungsbedarfs, insbesondere auch für eine erforderliche Prozessführung, die Möglichkeit der Nachlasspflegschaft geschaffen ist.

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Vollbeendigung und eine damit verbundene Klagebefugnis der von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO (vgl. BFH Urteil vom 25.04.2006 VIII R 52/04, BStBl II 2006, 847, 848 f.) war wie dargelegt auch durch den Tod des Gesellschafters A nicht eingetreten.

    Auch wenn das Verfahren gem. §§ 1964, 1965 BGB im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen würde, beseitigte die damit begründete prozessuale Rechtsnachfolge durch den Kläger zu 2) (vgl. dazu Brandis in: Tipke/Kruse FGO § 48 Lfg. Juli 2007 Tz. 15; BFH Urteil vom 25.04.2006 VIII R 52/04, BStBl II 2006, 847, 848 f.) nicht rückwirkend Mängel der Klagerhebung und führte mithin nicht zur Zulässigkeit einer vormals etwaigen unzulässigen Klage der Gesellschaft.

  • OLG Köln, 29.05.1995 - 19 U 83/94

    Abgrenzung der (Innen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der stillen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss aus dem Jahre 2001 quasi schon in Erwartung der Auflösung die Liquidation mit umfassen sollte (vgl. OLG Köln Urteil vom 29.05.1995 19 U 83/94, WM 1995, 1881).

    Allerdings ist hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nach Eintritt der Liquidation auch eine stillschweigende Regelung möglich (BFH Urteil vom 01.07.2004 IV R 4/03, NV 2005, 162 mit Hinweis auf OLG Köln Urteil vom 29.05.1995 a. a. O.; möglicherweise enger BGH Urteil vom 27.10.2008 a. a. O. für die Liquidation einer GmbH: Im Interesse des Rechtsverkehrs an der Klarheit der Vertretungsverhältnisse in der Abwicklungsphase Beschlussfassung zumutbar).

  • BFH, 19.05.2008 - IV B 88/07

    Unterlassen einer Beteiligtenvernehmung durch das FG: Nachprüfung durch den BFH -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht (BFH Beschluss vom 19.05.2008 IV B 88/07, NV 2008, 1685).
  • BFH, 06.10.2004 - IX R 68/01

    Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR - Schuldzinsen als

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO im Falle nur gemeinschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hat der BFH mit Urteilen vom 06.10.2004 (IX R 68/01, BStBl II 2005, 324) und vom 26.06.2004 (IX R 39/03, NV 2004, 1371) gegen andere Stimmen in der Literatur allein auf Publikumsgesellschaften beschränkt, bei denen es im Falle nur gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis ggf. an Personen fehle, die entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des vertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Lage seien, kurzfristig für die Gesellschaft zu handeln (s. dazu insbesondere BFH Beschluss vom 15.01.1998 IX B 25/97, NV 1998, 994).
  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO im Falle nur gemeinschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hat der BFH mit Urteilen vom 06.10.2004 (IX R 68/01, BStBl II 2005, 324) und vom 26.06.2004 (IX R 39/03, NV 2004, 1371) gegen andere Stimmen in der Literatur allein auf Publikumsgesellschaften beschränkt, bei denen es im Falle nur gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis ggf. an Personen fehle, die entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des vertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Lage seien, kurzfristig für die Gesellschaft zu handeln (s. dazu insbesondere BFH Beschluss vom 15.01.1998 IX B 25/97, NV 1998, 994).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 39/03

    Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR für VuV-Einkünfte

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO im Falle nur gemeinschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hat der BFH mit Urteilen vom 06.10.2004 (IX R 68/01, BStBl II 2005, 324) und vom 26.06.2004 (IX R 39/03, NV 2004, 1371) gegen andere Stimmen in der Literatur allein auf Publikumsgesellschaften beschränkt, bei denen es im Falle nur gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis ggf. an Personen fehle, die entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des vertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Lage seien, kurzfristig für die Gesellschaft zu handeln (s. dazu insbesondere BFH Beschluss vom 15.01.1998 IX B 25/97, NV 1998, 994).
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85

    1. Zur Mitunternehmerschaft von Treugebern einer Publikumsgesellschaft - 2. Ein

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Als Unterbeteiligter ist er zivilrechtlich nicht Mitgesellschafter (s. ausdr für offene Treuhand BStBl II 1989, 722, 724; BStBl II 1984, 751, 768) und damit nicht Mitgeschäftsführer/Mitliquidator.
  • BFH, 16.09.1992 - X R 171/90

    Rückwirkende Heilung eines Vertretungsmangels einer Einspruchseinlegung durch

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Der Nachlasspfleger wäre gemeinsam mit dem Kläger zu 2) zur Geschäftsführung befugt gewesen und hätte ggf. die Klagerhebung durch den Kläger zu 2) auch nachträglich und nach Ablauf der Klagfrist mit rückwirkender Wirkung erteilen können (vgl. Beermann § 48 FGO Rn. 78; BFH Urteil vom 16.09.1992 X R 171/90, NV 1993, 453).
  • BFH, 15.03.2007 - IV R 52/04

    Beiladung; ausgeschiedene Gesellschafter

    Auszug aus FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08
    Die Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft berührt das Verfahren der Gewinnfeststellung nicht, da seine steuerlichen Folgen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft betreffen (vgl. BFH Beschluss vom 15.03.2007 IV R 52/04, NV 2007, 1332).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 5/03

    Ausgaben im Zusammenhang mit einer tarifbegünstigten Entschädigung - Zeitpunkt

  • BFH, 30.04.2008 - X S 14/07

    Unzulässigkeit eines nach Insolvenzeröffnung gestellten

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

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