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   FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01   

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https://dejure.org/2002,14314
FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01 (https://dejure.org/2002,14314)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2002 - II 283/01 (https://dejure.org/2002,14314)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2002 - II 283/01 (https://dejure.org/2002,14314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 223a; AO § 227a
    Nachzahlungszinsen und späte Veranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachzahlungszinsen und späte Veranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Nachforderungszinsen als steuerliche Nebenleistungen gemäß §§ 3 , Abs. 3, 37 Abs. 1 AO gehören (BFH-Urteil v. 05. Juni 1996 X R 234/93, BStBl II 1996, 503), ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.

    Die Erhebung der Zinsen ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Verantwortung hierfür das Finanzamt trifft (BFH-Urteil v. 05. Juni 1996 X R 234/93, BStBl II 1996, 503).

    Auch sind die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich (BFH-Urteil vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240 , BStBl II 1996, 503; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 ).

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber den auszugleichenden Zinsvor- und -nachteil auf 0, 5 v. H. pro Monat festgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).

    Aus Gründen der Gleichmäßigkeit sollen unter Umständen auch nur potentielle Vorteile (Liquiditätsvorteile, Zinsvorteile), die durch den verspäteten Erlass eines Steuerbescheides entstanden sind, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuern abgeschöpft werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BStBl II 1996, 53 und vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).

    Unerheblich ist es wegen der aus § 233a Abs. 1, 3 und 5 AO folgenden Sollverzinsung, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Liquiditäts- oder Zinsvorteil erlangt hat (BFH-Urteil vom 19 März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Auf den im Einzelfall von dem Steuerpflichtigen konkret erzielten oder von dem Steuergläubiger konkret erlittenen Zinsvor- oder -nachteil kommt es daher nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555 , BStBl II 1996, 53).

    Aus Gründen der Gleichmäßigkeit sollen unter Umständen auch nur potentielle Vorteile (Liquiditätsvorteile, Zinsvorteile), die durch den verspäteten Erlass eines Steuerbescheides entstanden sind, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuern abgeschöpft werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BStBl II 1996, 53 und vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).

  • BFH, 15.04.1999 - V R 63/97

    Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO ,

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Ein Verschulden ist prinzipiell irrelevant, unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich ein mögliches Fehlverhalten fiele (BFH-Urteil vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392 und Beschluss vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657).
  • BFH, 24.11.1988 - V R 186/83

    Erlass von Umsatzsteuer wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises wegen Verlorengehens

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Gründe für einen Erlass der Zinsen aus persönlichen Billigkeitsgründen, die im Übrigen durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden sein müssten (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419), hat er auch während des Einspruchsverfahrens nicht vorgetragen.
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Die Billigkeitsprüfung darf nicht dazu führen, dass die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes unterlaufen wird (BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524 , BStBl II 1997, 259).
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Auch sind die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall unbeachtlich (BFH-Urteil vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240 , BStBl II 1996, 503; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 ).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97

    Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Bei der Prüfung, ob Nachforderungszinsen wegen Unbilligkeit zu erlassen sind, kann eine Ermessensreduzierung auf Null allenfalls dann vorliegen, wenn in besonders gelagerten Fällen ein Liquiditätsvorteil auch potentiell nicht entstanden sein kann (BFH-Urteil vom 15.10.1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198 , DB 1999, 29 ).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH-Urteil vom 20 Januar 1997 V R 28/95, BFH/NV 1997, 720).
  • BFH, 30.11.2000 - V B 169/00

    § 163 AO; Erhebung von Nachforderungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01
    Ein Verschulden ist prinzipiell irrelevant, unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich ein mögliches Fehlverhalten fiele (BFH-Urteil vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392 und Beschluss vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657).
  • BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05

    Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage -

    Im Übrigen haben sich die Kläger auch nicht mit der Rechtsprechung des FG Hamburg (Urteil vom 18. September 2002 II 283/01, juris) auseinandergesetzt, das den Erlass von Nachzahlungszinsen in einem Fall abgelehnt hat, in dem zwischen dem Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt und der Bekanntgabe des Steuerbescheids ein Zeitraum von 37 Monaten lag.
  • VG Köln, 13.03.2017 - 24 L 162/17
    In der Rechtsprechung sind deshalb auch Verzögerungen von deutlich längerer Dauer als im vorliegenden Fall als unerheblich angesehen worden, vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 18. September 2002 - II 283/01 -, juris Rn. 14 ff. (37 Monate - vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - VIII B 253/05 -, juris Rn. 10 m.w.N.); FG München, Urteil vom 12. Mai 2009 - 13 K 3751/08 -, juris Rn. 35 (57 Monate).
  • FG Hamburg, 15.01.2003 - II 418/02

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei überlanger Verfahrensdauer

    Im Übrigen hätten die Ast es in der Hand gehabt, das Risiko der Belastung mit Aussetzungszinsen dadurch abzumildern, dass sie unter Verzicht auf die Aussetzung der Vollziehung während des Laufs des Rechtsbehelfsverfahrens freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld entrichteten oder aber den ausgesetzten und für den Fall eines Unterliegens bereitzuhaltenden Betrag zinsgünstig anlegten (vgl. a. Urteil des Senats vom 18.09.2002 II 283/01 zu § 233a AO ).
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