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   FG Hamburg, 18.12.1996 - V 152/95   

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FG Hamburg, 18.12.1996 - V 152/95 (https://dejure.org/1996,10971)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.1996 - V 152/95 (https://dejure.org/1996,10971)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - V 152/95 (https://dejure.org/1996,10971)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 536
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

    Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 536.
  • BFH, 28.11.2001 - X R 49/97

    Zwischengesellschaft: personelle Verflechtung

    Die Begründung ergibt sich aus dem in der Parallelsache ergangenen Urteil vom 9. Januar 1997 8 K 3273/94 G, BB, das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 536 veröffentlicht ist.
  • LSG Bayern, 11.06.2002 - L 15 V 6/99

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Tod infolge wehrdienstlicher Einwirkungen

    In beiden Verfahren (S 26 V 551/95 und S 26 V 152/95) wurde mit Beschluss vom 08.12.1995 das Ruhen angeordnet; nach Ablauf von 6 Monaten wurden die Verfahren als erledigt ausgetragen.

    Zum Verfahren beigezogen wurden die Schwerbehinderten- und Versorgungsakten des VB und der Klägerin beim Beklagten, die Akten des Sozialgerichts München, Az.: S 26 V 151/95, S 26 V 152/95, S 29 V 117/96 und S 29 V 118/96 sowie die von der Klägerin übersandten Aufzeichnungen, Unterlagen und Tagebücher des VB.

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97

    Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale;

    Dies stellt eine zwischen Fremden unübliche Abrede dar, die auch ins Gewicht fällt (FG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 1996 V 152/95, EFG 1997, 536; Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 7. Mai 1998 IX B 22/97 als unbegründet zurückgewiesen).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2000 - 16 K 3974/94

    Mietverhältnis unter Angehörigen; Fremdvergleich; Nebenkostenabrechnung -

    Nach dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG könnte zwar auch eine - durch jährliche Nebenkostenabrechnungen tatsächlich durchgeführte - Vereinbarung anzuerkennen sein, daß der Mieter nur 50 v.H. der Betriebskosten zu tragen hat (so Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz , 18. Aufl., 1999, § 21 Rz. 63; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 8.12.1996 V 152/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 536 - Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluß vom 7.5.1998 IX B 22/97 als unbegründet zurückgewiesen).
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