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   FG Hamburg, 19.05.1995 - IV 119/95 H   

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FG Hamburg, 19.05.1995 - IV 119/95 H (https://dejure.org/1995,3840)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.1995 - IV 119/95 H (https://dejure.org/1995,3840)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Mai 1995 - IV 119/95 H (https://dejure.org/1995,3840)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.2.1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen und die darauf gestützte Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1.3.1995 in der Bundesrepublik Deutschland; Gemeinsame Marktorganisation für ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bananenmarktordnung und GATT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-mannheim.de PDF, S. 180 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Integration des nationalen Wirtschaftsrechts in die internationale Wirtschaftsordnung (Ralph Alexander Lorz; mzes Jahrbuch 01, 180)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1995, 413
  • BB 1995, 784
  • EFG 1995, 730
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 22.09.1995 - IV 223/95

    Aussetzung der Vollziehung der Zollnacherhebung; Nachträgliche buchmäßige

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  • BFH, 09.01.1996 - VII B 225/95

    Bananenmarktordnug

    Auf diesen, von der Antragstellerin mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angegriffenen Beschluß (vom 22. August 1995 VII B 153, 154,167,172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645) sowie auf den Beschluß der Vorinstanz in EFG 1995, 730 wird verwiesen.

    Diese in EuGHE 1991, I-534, 544 aufgestellten Voraussetzungen, sollten sie auch bei den im Streitfall im Vordergrund stehenden Anwendungszweifeln zu beachten sein, hält der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für gegeben (Hinweis insbesondere auf deren Vorlagebeschluß in EFG 1995, 730; vgl. auch BFHE 178, 15, 21, mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 730).

    Die Zweifel des Senats gründen sich auf den im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens nach Art. XXIII Abs. 2 GATT am 18. Januar 1994 vorgelegten "Panel"-Bericht (EFG 1995, 730 f.; Kuschel, Recht der internationalen Wirtschaft 1995, 218, 221), nach dem folgende Regelungen GATT-widrig sind:.

    Das FG hat diese vom EuGH bislang nicht entschiedene Frage in einem anderen Verfahren zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV vorgelegt (EFG 1995, 730, 732 f.).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einfuhrverpflichtungen, wie hier (EFG 1995, 730 f.), vor Inkrafttreten bzw. Anwendbarkeit der streitigen Abgabenregelung entstanden waren.

  • BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95

    Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache

    Der Beschluß des FG ist mit Gründen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 730 veröffentlicht; auf ihn und seine Begründung wird verwiesen.

    Für die Berechtigung der vom FG in seinem Vorlagebeschluß (EFG 1995, 730, 732 f.) gestellten Fragen - insbesondere derjenigen zum Anwendungsvorrang des GATT - mögen gute Gründe sprechen.

  • FG Hamburg, 08.06.1995 - IV 154/95

    Abfertigung von Drittlandsbananen ohne Lizenzvorlage

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  • FG Hamburg, 19.04.1996 - IV 63/96

    Rechtmäßige Einschränkung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft im externen

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  • FG Hamburg, 25.10.1995 - IV 214/95

    Einfuhr von Drittlandsbananen außerhalb des Zollkontingents zum Regelzollsatz;

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  • BFH, 20.08.1996 - VII B 125/96

    Voraussetzungen der zeitweiligen Untersagung der Inanspruchnahme einer

    Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag teilweise statt, indem es die Vollziehung der Teilwiderrufsverfügung vom ... bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über diesem gemäß dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 730 abgedruckten Beschluß vom 19. Mai 1995 IV 119/95 H vorgelegte Fragen, längstens bis zur Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung, ohne Sicherheitsleistung insoweit aussetzte, "als Nichtgemeinschaftsbananen ... , für die eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben berechnet auf der Basis des Kontingentzollsatzes in Form einer Einzelbürgschaft geleistet wird, von der Gesamtbürgschaft im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeschlossen werden".

    Begründete Zweifel beständen aber insoweit, als Drittlandsbananen vollen Umfangs aus dem System der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und nunmehr Einzelbürgschaften für die Eingangsabgaben, berechnet auf Grundlage des Regelzollsatzes von 822 ECU/t, der rechtlichen Bedenken begegne (FG in EFG 1995, 730; Senat, Beschluß vom 9. Januar 1996 VII B 225/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1996, 207), verlangt würden.

    Mit der hiernach gebotenen Aufhebung der stattgebenden Vorentscheidung und der Ablehnung des Antrags auch im übrigen erledigt sich das Verfahren insgesamt, damit auch die vom FG beschlossene Aussetzung bis zu einer Entscheidung des EuGH im FG-Verfahren IV 119/95 H. Ebenfalls erledigt sich der vom HZA gestellte Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO.

  • BFH, 22.08.1995 - VII B 179/95

    Ausspruch der Zulassung einer Beschwerde gegen eine in der Vorentscheidung

    Wegen des Anordnungsanspruchs und des Ersuchens um Vorabentscheidung bezog sich das FG auf seinen in dem Parallelverfahren ergangenen Beschluß (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 730).
  • BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95

    Anspruch eines Fruchtimporteurs auf Gewährung der Freistellung von gesetzlich

    Die Anordnung wurde befristet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vom FG (Beschluß vom 19. Mai 1995 IV 119/95 H, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 730) in einem Parallelverfahren vorgelegten Fragen; bis zu dieser Entscheidung wurde das Verfahren im übrigen ausgesetzt.
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