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   FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13   

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https://dejure.org/2013,32494
FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13 (https://dejure.org/2013,32494)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2013 - 4 K 122/13 (https://dejure.org/2013,32494)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2013 - 4 K 122/13 (https://dejure.org/2013,32494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 107 AEUV, Art 267 AEUV, Art 1 EAGVtr, Art 2b EAGVtr, Art 52 Abs 2a EAGVtr
    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes - Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbrauchsteuerrecht: Vorabentscheidungsersuchen - Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verbrauchsteuerrecht: Vorabentscheidungsersuchen - Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brennelementesteuer bleibt umstritten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuchen: Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Europarechtswidrigkeit der Kernbrennstoffsteuer? Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kernbrennstoffsteuergesetz europarechtswidrig?

  • taz.de (Pressebericht, 20.11.2013)

    Brennelemente-Steuer vor EU-Gericht

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.11.2013)

    Energiekonzerne hoffen auf Rückzahlung der Atomsteuer

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.04.2014)

    Atomsteuer: AKW-Betreiber können auf Milliardenrückzahlung hoffen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Atomsteuer: RWE und E.on ziehen vor den EuGH

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Pressekommentar, 14.04.2014)

    Brennelementesteuer: Gesetzlos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 320
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auch die Erhebung einer Steuer eine Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2008, C-169/08, Rz. 57 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 08.11.2001, C-143/99, Rz. 38).

    Für die Anwendung des Beihilfeverbots kommt es nicht darauf an, ob sich die Situation des durch die Maßnahmen angeblich Begünstigten im Vergleich zur vorigen Rechtslage verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie im Gegenteil unverändert geblieben ist; es reicht festzustellen, dass eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne der Beihilfevorschrift gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2008, C-169/08, Rz. 62).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auch die Erhebung einer Steuer Beihilfe sein, nämlich Beihilfe für einen Wettbewerber, sofern bei ihm diese Steuer nicht im gleichen Maße erhoben wird und die betroffene Körperschaften damit auf Steuereinnahmen verzichtet, die sie normalerweise hätten erzielen können (vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2008, C-169/08, Rz. 57 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 08.11.2001, C-143/99, Rz. 38).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für den Fall von Beihilfen, die durch Abgabenbefreiung gewährt werden, wiederholt klargestellt, dass die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen können, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu verlangen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-526/04, Rz. 30 m. w. N.).

    Von dem vorstehend skizzierten Grundsatz für die Fälle, in denen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einer allgemeinen Abgabe befreit werden, hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings in der Rechtssache C-526/04 für die Fallgruppe der sog. asymmetrischen Besteuerung eine Ausnahme zugelassen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache C-526/04 seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt, nach der die nationalen Gerichte zwar grundsätzlich die Erstattung von Abgaben oder Beiträge anzuordnen haben, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der unzulässigen Beihilfemaßnahme ist, nach der eine Abgabe jedoch nur dann als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (Rz. 43, 44).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auch die Erhebung einer Steuer eine Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2008, C-169/08, Rz. 57 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 08.11.2001, C-143/99, Rz. 38).

    Die für das Vorliegen einer Beihilfe somit vorausgesetzte Selektivität ist bei einer Maßnahme allerdings dann nicht gegeben, wenn diese zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, der aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 08.11.2001, C-143/99, Rz. 41 f. m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auch die Erhebung einer Steuer Beihilfe sein, nämlich Beihilfe für einen Wettbewerber, sofern bei ihm diese Steuer nicht im gleichen Maße erhoben wird und die betroffene Körperschaften damit auf Steuereinnahmen verzichtet, die sie normalerweise hätten erzielen können (vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2008, C-169/08, Rz. 57 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 08.11.2001, C-143/99, Rz. 38).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    Der ersuchende Senat hat auch die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12) in seine Überlegungen einbezogen.

    Nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Urteil reicht es jedoch für die Abwälzbarkeit aus, wenn sich die geschuldete Mehrwertsteuer aus der Anwendung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes auf die Nettokasse als Bemessungsgrundlage ergibt; dann werde die Steuer auch tatsächlich von den Endverbrauchern gezahlt und es könne nicht erkannt werden, dass die Preisregulierung die Abwälzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher verhindere (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Rz. 50 f.).

  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    In einem Parallelverfahren eines anderen Kernkraftwerkbetreibers hat der ersuchende Senat - allerdings in einer zum Teil anderen Besetzung - mit Beschluss vom 29.01.2013 (Az. 4 K 270/11 [2]) das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. dort: 2 BvL 6/13).

    Im Rahmen seiner Überprüfung, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz in Übereinstimmung mit der deutschen Verfassung erlassen wurde, hat der ersuchende Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11, s. o.) geprüft, ob die KernbrSt im Sinne des Verbrauchsteuerbegriffs des deutschen Grundgesetzes auf Überwälzung auf den privaten Verbraucher angelegt ist, und hat dies im Ergebnis verneint:.

  • EuGH, 20.06.2013 - C-186/12

    Impacto Azul - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Gesamtschuldnerische

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist deshalb, dass die Maßnahme eines Mitgliedstaats grenzüberschreitende Wirkungen entfaltet (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-186/12, Rz. 20), welche geeignet sind, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer in der Wahrnehmung der Vorteile des Binnenmarktes zu beeinträchtigen (Generalanwalt Maduro a. a. O.).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    In seinem Urteil vom 18.07.2013, "Consiglio nazionale dei geologi", C-136/12), hat der Gerichtshof zudem hervorgehoben, dass.
  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff der Beihilfe neben positiven Leistungen, wie z. B. Subventionen, auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig (sonst) zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subvention im strengen Sinne des Wortlautes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 08.12.2011, C-81/10 P).
  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    Kein besonderer, sondern ein allgemeiner Steuerzweck im Sinne der Verbrauchsteuerrichtlinie ist allerdings die Absicht, mit einer Steuer Einnahmen zu erzielen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2000, C-437/97, Rz. 33; Urteil vom 24.02.2000, C-434/97 m. w. N.).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
    aa) Allerdings ist durch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Grundsatz bereits geklärt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme eine Beihilfe ist (vgl. Urteil vom 15.06.2006, C-393/04 und C-41/05, Rz. 27 f.), und dass es Sache der nationalen Gerichte ist, anhand dieser Auslegungskriterien in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob in den Ausgangsverfahren eine staatliche Beihilfe vorliegt (Urteil vom 15.06.2006, C-393/04 und C-41/05, Rz. 37).
  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-115/08

    CEZ

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Es ist durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst (im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg an den EuGH vom 19.11.2013, 4 K 122/13).

    In einem Parallelverfahren eines anderen Kernkraftwerksbetreibers hat der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss 19.11.2013 (4 K 122/13) das Verfahren ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Zum anderen stehe mit dem Vorabentscheidungsersuchen des beschließenden Senats vom 19.11.2013 (FG Hamburg, 4 K 122/13, s. o.) fest, dass die Europarechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes ebenfalls zweifelhaft sei.

    Zum anderen haben sich die Umstände zusätzlich dadurch verändert, dass der beschließende Senat zwischenzeitlich auch für dieses Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (Beschluss vom 19.11.2013, 4 K 122/13).

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Ein Parallelverfahren hat das FG mit Beschluss vom 19. November 2013  4 K 122/13 (EnWZ 2014, 233) ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des KernbrStG mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51) und mit Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestellt.

    Denn selbst wenn aufgrund des an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des KernbrStG mit unionsrechtlichen Vorgaben bestehen sollten (zu den verschiedenen Rechtsauffassungen hinsichtlich der sekundärrechtlichen und beihilfenrechtlichen Problemstellungen vgl. Kube, Kernbrennstoffsteuer und EU-Sekundärrecht, Internationales Steuerrecht 2012, 553; Englisch, Steuerliche Sonderbelastung als verbotene Beihilfe - eine unionsrechtliche Achillesverse der Kernbrennstoffsteuer, Steuer und Wirtschaft 2012, 318; Kühling, Die beihilfenrechtliche Bewertung der Kernbrennstoffsteuer - Zeit für eine Ausdehnung der steuerlichen Kontrolle durch das Europarecht?, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2013, 113; Jatzke, Grenzen des mitgliedschaftlichen Steuerfindungsrechts am Beispiel der Kernbrennstoffsteuer, ZfZ 2012, 150, und Schröer-Schallenberg, Anmerkung zum Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 19. November 2013  4 K 122/13 zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht, EnWZ 2014, 239), wäre die beantragte AdV unter den besonderen Umständen des Streitfalls nur dann zu gewähren, wenn zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestünde.

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 3/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (4 K 122/13, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 2014, 233; Rs. C-5/14) ersuchte das Finanzgericht Hamburg den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG.

    Zum anderen hat das Finanzgericht Hamburg dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorgelegt und insgesamt um Prüfung ersucht, ob das KernbrStG unionsrechtmäßig ist (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 4 K 122/13, a. a. O.).

    Darüber hinaus hat das Finanzgericht Hamburg den EuGH mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (4 K 122/13, a. a. O.; Rs. C-5/14) um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG ersucht.

    43 c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldungen vom ... ergeben sich auch dadurch, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Az. 4 K 122/13, a. a. O., bzw. Rs. C-5/14) den EuGH um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG ersucht hat.

  • FG München, 17.07.2014 - 14 V 10/14

    Kernbrennstoffsteuer

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (4 K 122/13, Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft 2014, 233; Rs. C-5/14) ersuchte das Finanzgericht Hamburg den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG.

    Zum anderen hat das Finanzgericht Hamburg dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorgelegt und insgesamt um Prüfung ersucht, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz unionsrechtmäßig ist (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 4 K 122/13, a. a. O.).

    36 Darüber hinaus hat das Finanzgericht Hamburg den EuGH mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (4 K 122/13, a. a. O.; Rs. C-5/14) um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG ersucht.

    c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung vom ... ergeben sich auch dadurch, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Az. 4 K 122/13, a. a. O., bzw. Rs. C-5/14) den EuGH um Vorabentscheidung im Hinblick auf eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des KernbrStG ersucht hat.

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 153/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Es ist durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst (im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg an den EuGH vom 19.11.2013, 4 K 122/13).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens in der Sache 4 K 122/13 und - hier wie auch im Folgenden - auf die ausführliche Begründung des Senatsbeschlusses in der Parallelsache 4 V 154/13.

  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15

    Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

    Im Verfahren wegen der Hauptsache legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend Klage (4 K 93/15 = 4 K 122/13 = 4 K 275/11).
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