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   FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21   

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FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21 (https://dejure.org/2021,14701)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2021 - 4 V 33/21 (https://dejure.org/2021,14701)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 (https://dejure.org/2021,14701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zeitarbeiter dürfen wieder im Wurstbetrieb arbeiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft - Fremdpersonalverbot nicht für Tätigkeiten die nach Herstellung verpackten Produktes erfolgen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft: (Teilweise) Erfolgreicher Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 417
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG, Urteil vom 30.10.2019, 10 AZR 177/18, juris).

    Bei einem Betrieb mit mehreren Abteilungen kann eine selbständige Betriebsabteilung nur angenommen werden, wenn in den einzelnen Abteilungen - zusätzlich zu der räumlichen Abgrenzung - ein eigenständiger Leitungsapparat vorhanden ist, der die dort anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant und die der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt (BAG, Urteil vom 30.10.2019, 10 AZR 177/18, BAGE 168, 290-305, Rn. 30, 35, 36).

    Gegen eine selbständige Betriebsabteilung mag die geringe räumliche Trennung des Hauptkomplexes von dem Restaurant- und Werkverkaufsgebäude sprechen (vgl. zur Nutzung eines gemeinsamen Lagers und geringer räumlicher Trennung BAG, Urteil vom 30.10.2019, 10 AZR 177/18, BAGE 168, 290-305).

  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21
    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Die Antragstellerin hat am 5. Februar 2021 Klage (Az. des FG Hamburg 4 K 17/21) erhoben, mit der sie unter anderem die Feststellung begehrt, nicht unter das Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitern nach dem GSA Fleisch zu fallen, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 GSA Fleisch in Verbindung mit § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sei; über das Klageverfahren hat der Senat noch nicht entschieden.

    Schließlich meint die Antragstellerin, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz verfassungswidrig sei, weil es die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG verletze; insoweit wird auf die Klageschrift in dem Verfahren 4 K 17/21 verwiesen.

    Nach diesen Maßgaben geht der beschließende Senat auf der Basis der von der Antragstellerin in der Klageschrift (4 K 17/21, Bl. 6 ff., sowie Anlage K12) sowie im Schriftsatz vom 29. April 2021 beschriebenen Produktionsschritte davon aus, dass bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten in ihrem Betrieb im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung nicht überwiegend Tätigkeiten erbracht werden, die der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind.

  • BFH, 17.07.2019 - V B 28/19

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris).

    Die Entscheidung des Gerichts hat im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen des Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen (BFH, Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris).

  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Vorliegend kommt hinzu, dass mit der für eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann mit der Folge, dass der Anordnungsgrund bei einer solchen Sachlage von Verfassungs wegen indiziert ist (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009, 1 BvR 1702/09, NVwZ-RR 2009, 945).

    Mit Blick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutz muss auch im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung darauf geachtet und verhindert werden, dass zu Lasten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte eintritt, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009, 1 BvR 1702/09, NVwZ-RR 2009, 945).

  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Denn eine solche zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung notwendigerweise inne (BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1779/02, juris; BFH, Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris).

    Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris).

  • BAG, 13.10.2020 - 10 AZR 103/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Bankettfräsen als

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Der beschließende Senat hält ferner dafür, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten unterfallen dürften, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgen (vgl. zum Kriterium der Unmittelbarkeit in Bezug auf Straßenbauarbeiten BAG, Urteil vom 13.10.2020, 10 AZR 103/19, juris).

    Die in diesem Bereich anfallenden Tätigkeiten, wie insbesondere das Pellen des Schneidguts, das Bestücken der Schneidlinie, das Portionieren der Würste, das Korrigieren der geschnittenen Portionen in der Tiefziehschale sowie die vakuumdichte Versiegelung (Verpackung) des hergestellten Produkts erfolgen entweder unmittelbar am Produkt selbst oder weisen einen unmittelbar mit der Herstellung des Nahrungsmittels verbundenen Zweck auf (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Branchenzuordnung nach dem AEntG BAG, Urteil vom 13.10.2020, 10 AZR 103/19, LS 1, NZA 2021, 442).

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Eine einstweilige Anordnung kann vielmehr auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14; BVerfG, Urteil vom 18.12.1985, 2 BvR 116/84, BVerfGE 71, 305, Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 2 BvR 104/87, juris, Rn. 35; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.09.1986, BS V 144/86, NJW 1987, 1215).

    Aus Gründen des effektiven finanzgerichtlichen Rechtsschutzes ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, zunächst gegen die nach Ansicht des Antragsgegners auf ihren Betrieb anwendbare Vorschrift des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 GSA Fleisch zu begehen, um sich dann im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gerichtlich zu wehren (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Sie meint, dass die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 BvQ 165/20) zulässig sei.

    Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19).

  • BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 544/16

    Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische

    Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21
    Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck dient, also der Frage, ob der Betrieb dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anordnung der Prüfung auf einem unverhältnismäßigem, sachwidrigem oder willkürlichem Verhalten der Zollbehörde beruht (in diesem Sinne auch BFH, Beschluss vom 15.02.2008, II B 79/07, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018, 11 K 544/16, juris).
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 14/14

    Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

  • FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 759/08

    Betonsteinwerk - selbstständige Betriebsabteilung

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

  • FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16

    Zum Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Rückzahlung nach

  • LAG Hessen, 09.12.2002 - 16 Sa 777/02

    Geltungsbereich der Bautarifverträge; Schreinerhandwerk

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 362/09

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Einschränkung AVE

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

  • BFH, 15.02.2008 - II B 79/07

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an eine Prüfungsanordnung nach § 2 ff

  • ArbG Magdeburg, 28.01.2016 - 6 Ca 954/15

    Mindestlohn - Anwendbarkeit eines bundeseinheitlichen Tarifvertrags -

  • OVG Hamburg, 19.09.1986 - Bs V 144/86
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 64/15

    Zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 14.08.2013 - 2 BvR 1601/13

    Nichtannahmebeschluss: Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG auch dann

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BFH, 11.05.2009 - II S 6/09

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen - entsprechende Anwendung des § 126 Abs 4

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz -

  • BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
  • BVerfG - 2 BvR 116/84 (anhängig)
  • FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von

    Nach der Rechtsprechung sei ein Betrieb im Sinne der Norm überwiegend fleischverarbeitend tätig, wenn in diesem in zeitlicher Hinsicht - bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten im Kalenderjahr - zu mehr als 50 % Tätigkeiten erbracht würden, die der Fleischverarbeitung zuzurechnen seien (FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 28.01.2016, 6 Ca 954/15, juris; Thüsing in BeckO Arbeitsrecht, § 2 GSA Fleisch, Rn. 4).

    Daher markiere der Arbeitsschritt der vakuumdichten Versiegelung des Nahrungsmittels den Abschluss der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG (FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Damit begehrt die Antragstellerin die vorbeugende Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21; a. A. FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris).

    Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung, kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GSA Fleisch zu sein, stellt ein solches Interesse dar (ebenso FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 11.11.2021, 2 V 391/21; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).

    Denn eine solche zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung notwendigerweise inne (BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1779/02, juris; BFH, Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Ansicht und den Ausführungen des 4. Senats des FG Hamburg in dessen Beschlüssen vom 20.05.2021 (4 V 33/21 juris) und vom 20.12.2021 (4 V 77/21) an, dass aus der Gesetzesbegründung ein weites Verständnis des Begriffs der (Fleisch-)Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG zu entnehmen ist.

    Soweit das FG Hamburg im Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris) noch von einem weitergehenden Anwendungsbereich des Überwiegensprinzips ausgegangen seien sollte, hält auch das FG Hamburg hieran ausdrücklich nicht mehr fest (Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21, juris).

    Der Senat geht davon aus, dass bei der Frage, ob in einem Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 Satz 1AEntG "überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird", Hilfstätigkeiten jeweils einem Geschäftszweck zuzurechnen sind (a.A. FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

    Um insoweit eine möglichst klare Abgrenzung zu ermöglichen, teilt der Senat im Ergebnis die Ansicht des FG Hamburg im Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris), dass der Kernbereich der Fleischverarbeitung mit der vakuumdichten Versiegelung des Fleisches (oder bei nicht vakuumdichte Versiegelung etwa bei Tiefkühlkost mit der anderweitige Versiegelung des Fleisches) endet.

  • FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Sie meint, die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung sei zulässig, was sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2020 (1 BvQ 165/20) und der Eilentscheidung des beschließenden Senats vom 20.05.2021 (4 V 33/21) ergebe.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags nach § 114 FGO ausgeführt, dass ein solcher Antrag statthaft ist und dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegensteht.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 45) ausgeführt, dass das im Rahmen des § 114 FGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und die darin verankerte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann zurücktreten muss, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte erheblich, unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris, Rn. 5).

    Der Senat hat in diesem Beschluss (4 V 33/21) auch dargelegt, dass und warum in dem dortigen Streitfall diese Voraussetzungen gegeben waren.

    Bereits diese Intention des Gesetzgebers spricht, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 55) ausgeführt hat, für ein weites Verständnis des Begriffs der Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 56) zudem dargelegt, dass die Begründung des Gesetzgebers mit den ausdrücklich benannten Beispielen - scil. die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9) - erhellt, dass die gesamte Wertschöpfungskette der Verarbeitung der durch das Schlachten gewonnenen Fleischprodukte bis zur fertigen Herstellung als Nahrungsmittel dem Begriff der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG unterfallen soll.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 64) ausgeführt, dass sich die Prüfung, ob ein Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist, nach dem Überwiegensprinzip beurteilt.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) der Vorschrift des § 6 AEntG ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hat, hält er hieran nicht mehr fest.

    Aus diesem Normverständnis folgt zum einen, dass dem (funktionalen) Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch die Arbeitsschritte nicht mehr unterfallen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf (zur Reichweite des Begriffs der Fleischverarbeitung FG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 53 ff.).

    Die in diesen Bereichen anfallenden Tätigkeiten folgen dem Arbeitsschritt der vakuumdichten Versiegelung des Nahrungsmittels, der im High-Care-Bereich erfolgt und den Abschluss der Fleischverarbeitung markiert (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 69), nach.

  • FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Sie meint, die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung sei zulässig, was sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2020 (1 BvQ 165/20) und der Eilentscheidung des beschließenden Senats vom 20.05.2021 (4 V 33/21) ergebe.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags nach § 114 FGO ausgeführt, dass ein solcher Antrag statthaft ist und dass dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegensteht.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 2[0].05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 45) ausgeführt, dass das im Rahmen des § 114 FGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und die darin verankerte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann zurücktreten muss, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte erheblich, unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris, Rn. 5).

    Der Senat hat in diesem Beschluss (4 V 33/21) auch dargelegt, dass und warum in dem dortigen Streitfall diese Voraussetzungen gegeben waren.

    Bereits diese Intention des Gesetzgebers spricht, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 55) ausgeführt hat, für ein weites Verständnis des Begriffs der Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 56) zudem dargelegt, dass die Begründung des Gesetzgebers mit den ausdrücklich benannten Beispielen - scil. die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9) - erhellt, dass die gesamte Wertschöpfungskette der Verarbeitung der durch das Schlachten gewonnenen Fleischprodukte bis zur fertigen Herstellung als Nahrungsmittel dem Begriff der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG unterfallen soll.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 64) ausgeführt, dass sich die Prüfung, ob ein Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist, nach dem Überwiegensprinzip beurteilt.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) der Vorschrift des § 6 AEntG ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hat, hält er hieran nicht mehr fest.

    Aus diesem Normverständnis folgt zum einen, dass dem (funktionalen) Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch die Arbeitsschritte nicht mehr unterfallen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf (zur Reichweite des Begriffs der Fleischverarbeitung FG Hamburg, Beschluss vom 2[0].05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 53 ff.).

    Dies gilt zunächst für die in den Bereichen "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung" und "Werkstatt" anfallenden Tätigkeiten, die zwar in einem sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen und deshalb als Zusammenhangstätigkeiten der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zuzurechnen sind; diese Tätigkeiten werden indes nicht am Produkt selbst vorgenommen bzw. folgen dem Arbeitsschritt der Versiegelung des Nahrungsmittels, der im High-Risk-Bereich erfolgt und den Abschluss der Fleischverarbeitung markiert (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 2[0].05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 69), nach mit der Folge, dass sie vom Fremdpersonaleinsatzverbot nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ausgenommen sind.

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 V 1731/21

    Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der

    Selbst auf Grundlage der restriktiveren Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Hamburg (Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21), nach der die Bereiche "Warenannahme", "Chargierung", "Kutterei", "Produktion von Würsten", "Produktion von Ofen-Fleischkäse", "Produktion von Maultaschen" sowie Teile der Bereiche "Produktion von Dosenwurst", "Verpackung von Maultaschen", "Verpackung von Würsten", "Verpackung von Dosenwurst" und "Labor" als Bereiche der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch anzusehen wären, würden die in diesen Bereichen im ersten Halbjahr 2021 angefallen Arbeitszeiten (36.518,24 Stunden) lediglich 34, 23 % der Gesamtarbeitszeit (106.689,88 Stunden) betragen und die Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb daher nicht überwiegen.

    a) Die Finanzgerichte haben in vergleichbaren Fällen Anträge von Unternehmen, mit denen diese jeweils die (vorläufige) Feststellung begehrten, dass sie keine Betriebe der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG seien bzw. dass einzelne ihrer Betriebsbereiche nicht dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfielen, überwiegend als zulässig angesehen (so FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 und vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris; FG Thüringen, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 2 V 360-361/21 und vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, bisher nicht veröffentlicht; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 ; a.A. im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Feststellungklage nur FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21, juris).

    Der BFH dagegen hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 ( VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514 ) auf die Beschwerde des dortigen Antragsgegners den Beschluss des FG Hamburg vom 20. Mai 2021 ( 4 V 33/21) aufgehoben und entschieden, dass einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG handelt, das Rechtsschutzbedürfnis fehle (Leitsatz 2).

    Für die Auslegung des Begriffs der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 AEntG sind aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Regelungen weder Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit noch lebensmitteltechnische Vorschriften (insbesondere nicht die Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004) relevant (näher dazu FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 , Rn. 61, 62).

    Sofern der Arbeits- bzw. Herstellungsprozess bis zum fertigen Nahrungsmittel auch Arbeitsschritte der Portionierung oder Verpackung umfasst - wie typischerweise die Produktportionierung und Produktverpackung -, unterfallen auch diese der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 , Rn. 56).

    Hierfür spricht insbesondere die Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 4 AEntG , wonach die Verarbeitung (nur) dann nicht erfasst ist, "wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Verbrauchers erfolgt." Im Umkehrschluss stellt die Behandlung, Portionierung oder Verpackung, sofern diese - wie vorliegend - nicht auf Anforderung des Endkunden erfolgt, Fleischverarbeitung im vorgenannten Sinne dar (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 , Rn. 57).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung geht mittlerweile einhellig und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9 AEntG das Überwiegensprinzip nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt (FG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 V 391/21, unter II. 3. b) (aa) (2), bisher nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21, juris, Rn. 31; FG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 8 V 3108/21 F, EFG 2022, 463 , Rn. 71; abweichend zunächst noch FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21, NZA-RR 2021, 417 , Rn. 64).

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Eine Feststellungsanordnung komme in Betracht, wenn wie hier ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte suche, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleite, weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötige, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung fänden und wie weit diese dann jeweils reichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, juris Rn. 19, Finanzgericht -FG- Hamburg-Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21 juris Rn. 42 ).

    Trotz der Vorwegnahme der Hauptsache sei die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwingend geboten; ein Obsiegen in der Hauptsache sei nach dem Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2011 4 V 33/21 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

    Demgegenüber stellten auch nach dem Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021 ( 4 V 33/21) die Bereiche "Verpackung im schwarzen Bereich und Versand", "Technik", "Qualitätssicherung" und "Verwaltung" keine Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG dar, da diese keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung des Nahrungsmittels aufwiesen.

    Insofern will sie die vorbeugende Feststellung des Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO erreichen, nämlich, ob sie dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 GSA Fleisch unterfällt und damit u.a. das Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitern zu beachten hat (ebenso Beschluss des FG Hamburg 20.05.2021 4 V 33/21).

    Für die zur Anwendung der Überwiegensregelung vorzunehmende Beurteilung kommt es nach Ansicht des erkennenden Senats bei der Frage der Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten und Produktionsschritte weder auf die Arbeit am rohen Fleisch an (so auch Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021 4 V 33/21, juris Rn. 67) noch ist maßgeblich, ob diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung des Nahrungsmittels stehen (a.A. Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021 4 V 33/21, juris Rn. 70 ff.).

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 2888/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der

    Dazu sind auch erste fachgerichtliche Entscheidungen über Feststellungsanträge von Betrieben, in denen Fremdpersonal zum Einsatz kam, getroffen worden (vgl. im Eilverfahren FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 - FG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 - in der Hauptsache anders FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 K 382/21 - vgl. auch Zimmer, NZA 2022, S. 4 ).

    Ebenso ungeklärt ist, was unter einem "Bereich der Fleischverarbeitung" nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist (dazu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 19; auch FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 -, Rn. 52 ff., und vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 -, Rn. 30 und 43).

  • BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21

    Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

    Der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 20.05.2021 - 4 V 33/21 wird insoweit aufgehoben, als im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gewesen ist.

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Produktionsprozesses wird auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 20.05.2021 - 4 V 33/21 verwiesen.

  • FG Nürnberg, 20.07.2021 - 1 K 382/21

    Unzulässige Feststellungsklage: Wursthersteller als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Auch das FG Hamburg konnte diesen Konflikt in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 -, Rn. 65, juris) nicht befriedigend lösen.

    Zu dieser Ansicht gelangt auch das FG Hamburg (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O. Rn. 89, juris) unter Verweis auf die Entscheidung des BFH zur Prüfungsbefugnis im Hinblick auf das Mindestlohngesetz (BFH, Urteil vom 18.08.2020, VII R 34/18, Rn. 98, juris).

  • FG München, 06.09.2021 - 14 V 1515/21

    Leiharbeitnehmer

    Vielmehr kann eine Prüfung auch dann auf § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch i.V.m. §§ 2 bis 6 SchwarzArbG gestützt werden, wenn - wie hier - unklar ist, ob der zu prüfende Betrieb die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 und des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch erfüllt (vgl. zur Prüfungsbefugnis im Hinblick auf das Mindestlohngesetz: BFH-Urteil vom 18. August 2020 VII R 34/18, BFH/NV 2021, 914; Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Mai 2021 4 V 33/21, Rn. 88 f., Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 85/21).

    Die Beschwerde war gemäß § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung anderer Finanzgerichte (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Mai 2021 4 V 33/21, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 85/21 und Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2021 1 K 382/21, beide in juris) Klärungsbedarf besteht.

  • FG Hamburg, 08.12.2023 - 4 K 117/22

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - GSA Fleisch: Anfechtung,

    Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des GSA Fleisch dient, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Zollverwaltung vor (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 89).
  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung:

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