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   FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19   

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https://dejure.org/2020,10770
FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19 (https://dejure.org/2020,10770)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2020 - 3 K 28/19 (https://dejure.org/2020,10770)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 3 K 28/19 (https://dejure.org/2020,10770)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung und Neudeckung des Daches eines Einfamilienhauses infolge eines Marderbefalls als außergewöhnliche Belastungen; Kein Nachweis konkreter Gesundheitsgefährdungen; Jahrelange Anbahnung des Marderbefalls

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Marderbefall als außergewöhnliche Belastung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Marderbefall ist keine außergewöhnliche Belastung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen zur Beseitigung von Marder-Schäden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Marder im Dachgeschoss - Hauseigentümer können die Sanierungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Marderbefall als außergewöhnliche Belastung?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Die Verwüstung des Eigenheims

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Finanzrichter als Marder-Experten?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Dachsanierung wegen Marderbefall nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar - Präventivmaßnahme ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer "privaten Katastrophe" folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG angesehen (so im Urteil vom 29. März 2012, VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.; Urteil vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

    Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH, Urteile vom 20. Januar 2016, VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909; vom 9. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

    Denn das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich, es gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum (BFH, Urteil vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

    Diese sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 33 EStG nach steuer- und verfassungsrechtlichen Maßstäben zu werten (BFH, Urteil vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2006, 1 K 145/04 E, EFG 2006, 1905).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden an diesen können aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig anzusehen sein (BFH, Urteil vom 9. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, m.w.N.).

    Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH, Urteile vom 20. Januar 2016, VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909; vom 9. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

    Fehlt es an der konkreten Gefahr, so ist eine dennoch durchgeführte Maßnahme als eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2007, III B 112/06, BFH/NV 2008, 355; Urteil vom 9. August 2001, III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Der Nachweis, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung unverzüglich erforderlich ist, obliegt dem Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    In diesem Zusammenhang hat der BFH insbesondere auch die aus einer "privaten Katastrophe" folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG angesehen (so im Urteil vom 29. März 2012, VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.; Urteil vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

    Eine Veranlassung der Aufwendungen durch das subjektive Empfinden der Beteiligten genügt nicht (BFH, Urteil vom 29. März 2012, VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574, m.w.N.).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Auch wenn das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen in einem eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nach der Rechtsprechung des BFH nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH, Urteile vom 20. Januar 2016, VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909; vom 9. August 2001, III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240; vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH, Urteil vom 23. Mai, 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592).
  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 262/99

    Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Wird eine Schadensentwicklung über einen längeren Zeitraum tatenlos hingenommen, fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (FG Hamburg, Urteil vom 14. März 2000, II 262/99, EFG 2000, 871).
  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Außergewöhnliche Belastungen können dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige wegen Schäden an seinem Wohnhaus Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH, Urteile vom 27. August 2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, 553; vom 9. Mai 1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), insbesondere sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können.
  • BFH, 15.11.1999 - III B 76/99

    Zwangläufigkeit von Heilbehandlungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Als Maßnahme der Prävention wären ihre Kosten zu diesem Zeitpunkt allerdings keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juli 1981, VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; Beschluss vom 15. November 1999, III B 76/99, BFH/NV 2000, 697).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Außergewöhnliche Belastungen können dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige wegen Schäden an seinem Wohnhaus Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH, Urteile vom 27. August 2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, 553; vom 9. Mai 1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), insbesondere sein Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken nutzen zu können.
  • BFH, 15.10.2007 - III B 112/06

    Außergewöhnliche Belastung: Einlagerung von Nabelschnurblut

    Auszug aus FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19
    Fehlt es an der konkreten Gefahr, so ist eine dennoch durchgeführte Maßnahme als eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2007, III B 112/06, BFH/NV 2008, 355; Urteil vom 9. August 2001, III R 6/01, BStBl II 2002, 240).
  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 196/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

  • FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04

    Anerkennung von Aufwendungen für Grundwasser für ein Einfamilienhaus; Abänderung

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