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   FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11   

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https://dejure.org/2013,12825
FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11 (https://dejure.org/2013,12825)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 6 K 69/11 (https://dejure.org/2013,12825)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2013 - 6 K 69/11 (https://dejure.org/2013,12825)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 52a Abs 8 S 2 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 12 Nr 3 EStG 2002
    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrecht: Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerrecht: Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH - VIII R 26/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11
    Die zu dieser Problematik beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az: VIII R 1/11, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 - 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649; VIII R 36/10, Vorinstanz Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2010 - 10 K 2720/09, EFG 2010, 723; VIII R 26/12, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2012 - 3 K 1954/11, EFG 2012 1656; VIII R 28/12, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 10.05.2012 - 2 K 1947/00 E, EFG 2012, 1750; VIII R 29/12 Vorinstanz FG Münster Urteil vom 10.05.2012 - 2 K 1950/00 E, BB 2012, 1890) sind noch offen.

    Gegen die Neufassung des Gesetzes werden sowohl einfach-rechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben (vgl. die Darstellung der kontroversen Meinungen im Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.05.2012 - 3 K 1954/11, beim BFH anhängig unter dem Az. VIII R 26/12).

    Der Senat folgt auch der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen FG (Beschluss vom 01.06.2011 - 2 V 35/11 -, EFG 2011, 1687) sowie des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.05.2012 3 K 1954/11, beim BFH anhängig unter VIII R 26/12), wonach der im JStG 2010 neu geschaffenen Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein Anwendungsvorrang vor § 12 Nr. 3 EStG eingeräumt wird.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BB 1986, 1421 und Beschluss vom 22.03.1983 2 BvR 475/78, BverfGE 63, 343, 353) entfaltet eine Rechtsnorm Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist.

    So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 14.05.1986 (a. a. O.) ausgeführt, dass aus dem in Artikel 103 Abs. 2 GG aufgestellten Rückwirkungsverbot für materielle Strafrechtsnormen nicht gefolgert werden dürfe, dass Rückwirkungen im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich seien, denn die Verlässlichkeit der Rechtsordnung sei eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen.

    Allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen könne eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern (BVerfGE 72, 200, 258).

  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03

    Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig!

    Auszug aus FG Hamburg, 22.03.2013 - 6 K 69/11
    Er, der Beklagte, teile die verfassungsgemäßen Bedenken des Klägers gegen das Jahressteuergesetz 2010 nicht und verweise ferner auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.12.2010 (Az. 5 K 3626/03, EFG 2011, 649).

    Die zu dieser Problematik beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az: VIII R 1/11, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 - 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649; VIII R 36/10, Vorinstanz Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2010 - 10 K 2720/09, EFG 2010, 723; VIII R 26/12, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2012 - 3 K 1954/11, EFG 2012 1656; VIII R 28/12, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 10.05.2012 - 2 K 1947/00 E, EFG 2012, 1750; VIII R 29/12 Vorinstanz FG Münster Urteil vom 10.05.2012 - 2 K 1950/00 E, BB 2012, 1890) sind noch offen.

    Der Senat schließt sich der Auffassung des FG Münster im Urteil vom 16.12.2010 (Az: 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649) an, wonach der Gesetzgeber lediglich die alte Gesetzeslage wieder hergestellt hat, sodass kein Vertrauensschutz des Klägers in eine von der Rechtsprechung und der ihr folgenden Rechtspraxis abweichenden Rechtslage besteht.

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 30/13

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. März 2013  6 K 69/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1234 veröffentlichten Urteil vom 22. März 2013  6 K 69/11 wies das FG die Klage als unbegründet ab und ließ die Revision zu.

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